Wucher gem. § 138 II Flashcards
I. Tatbestand des § 138 II
- Objektiv
a) Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
b) Schwächesituation - Subjektiv
Ausbeutung der Schwächesituation
I. Tatbestand des § 138 II
- Objektiv
a) Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung in einem gegenseitigen (!) Vertrag
Bei Krediverträgen idR zu bejahen, wenn das Doppelte des marktüblichen Zinses oder mehr verlangt wird.
b) Schwächesituation
aa) Zwangslage: Zwingendes Bedürfnis nach der vom Wucherer versprochenen Leistung
bb) Unerfahrenheit: Mangel an Lebens- und Geschäftserfahrung, insbes. bei Jugendlichen und geistig Behinderten.
cc) Mangelndes Urteilsvermögen: Der Betroffene ist im konkreten Fall nicht in der Lage, die beiderseitigen Leistungen richtig zu bewerten.
dd) Erhebliche Willensschwäche: Der Betroffene ist wegen verminderter psychischer Widerstandsfähigkeit nicht in der Lage, die zutreffende Beurteilung des Geschäftes in die Tat umzusetzen (insbes. bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit).
- > Restriktive Anwendung, § 138 I greift eher.
I. Tatbestand des § 138 II
- Subjektiv
Ausbeutung der Schwächesituation, dh bewusstes Ausnutzen der Schwächesituation in Kenntnis des auffälligen Missverhältnisses.
II. Rechtsfolge
Grds. tritt Gesamtnichtigkeit ein.
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Anders beim Mietwucher, wie beim Verstoß gegen § 134 iVm § 5 I WiStG ist auch bei § 138 II umstritten, ob der Mietvertrag mit dem höchstzulässigen Mietzinssatz (Rspr.) oder mit der ortsüblichen Vergleichsmiete aufrechtzuerhalten ist.
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Die Verpflichtung und das Verfügungsgeschäft des Bewucherten sind nichtig. Das Verfügungsgeschäft des Wucherer ist wirksam.
Rückforderungsansprüche:
- Des Bewucherten: §§ 985, 817 S. 2, 812 I 1 Var. 1
- Des Wucherers: §§ 812 I 1 Var. 1, 817 S. 2