Voraussetzungen einer Willenserklärung Flashcards

1
Q

Allgemeine Definition einer Willenserklärung

A

Eine Willenserklärung ist die Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

I. Äußerer Erklärungstatbestand

A
  1. Objektiver Handlungswille
  2. Rechtsbindungswille
  3. Geschäftswille
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q
  1. Objektiver Handlungswille
A

Der Erklärende muss erkennbar willensgesteuert tätig werden.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q
  1. Rechtsbindungswille
A

Erklärung erscheint aus Empfängersicht rechtlich verbindlich.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q
  1. Geschäftswille
A

Der Erklärende muss deutlich machen, welche Rechtsfolgen er herbeiführen will.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Auslegungshorizont beim äußeren Erklärungstatbestand?

A

§ 157; Entscheidend ist lediglich, ob die Erklärung aus der Sicht des objektiven Empfängers auf den Willen, eine Rechtsfolge herbeizuführen, schließen lässt.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

II. Innerer Erklärungstatbestand

A
  1. Handlungsbewusstsein
  2. Erklärungsbewusstsein
  3. Geschäftswille
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q
  1. Handlungsbewusstsein
A

Bewusstsein, tatsächlich zu verhandeln.
(Nicht bei Schlaf, Hypnose o. Vis absoluta, Reflexe etc.)

-> Fehlen führt zur Unwirksamkeit

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q
  1. Erklärungbewusstsein

a) Definition

A

Bewusstsein, irgendeine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q
  1. Erklärungsbewusstsein

b) (P) Notwendig?

A

aa) Willenstheorie

Erklärungsbewusstsein ist ein konstitutiver Bestandteil der WE. Wenn kein Erklärungsbewusstsein, dann keine WE, Analogie zu § 118 BGB -> Nichtigkeit
(+) Privatautonomie, Abschlussfreiheit; nicht gegeben, wenn man eigentlich nichts erklären will.
(-) Vertrauensschutz: Empfänger muss geschützt werden, solange er gutgläubig auf vorliegendes Erklärungsbewusstsein vertraut.

bb) Erklärungstheorie (hM; BGH)

Potentielles Erklärungsbewusstsein reicht aus.
Liegt vor, wenn der Erklärende hätte erkennen können, dass sein Verhalten als WE aufgefasst werden konnte.
-> WE liegt vor.
Kann jedoch über § 119 I 2 BGB analog angefochten werden; evtl. SE aus § 122 BGB.
(+) Bringt die Interessen in Ausgleich
(+) Geschäft könnte sich nachträgl. als nützlich erweisen, dann gut, dass sie wirksam war.
(+) Anfechtungsmöglichkeit besteht.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q
  1. Geschäftswille
A

Wille, genau dieses Rechtsgeschäft abschließen zu wollen.

WE ist auch ohne dieses wirksam, dann aber anfechtbar.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Invitatio ad offerendum

A

=> Betriff Rechtsbindungswille

Ist eine Einladung, ein Angebot abgeben zu wollen.

Ergibt sich daraus, dass nur eine begrenzte Anzahl an Waren einer unbegrenzten Anzahl an pot. Kunden präsentiert wird.

Bsp.: Schaufensterauslagen, Katalog, Versandhandel im Internet..

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Scheingeschäft, § 117 BGB

A

Abschluss eines Rechtsgeschäfts wird nur simuliert.
Das simulierte Geschäft ist nichtig, § 117 I.

Achtung: Wenn durch das Scheingeschäft ein anderes Geschäft verdeckt werden soll (= disimuliertes Geschäft), so bleibt dieses wirksam, § 117 II.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Definiere “Gefälligkeit”!

A

Eine Gefälligkeit liegt vor, wenn jemand für einen anderen tätig wird, ihm eine Sache überlässt oder dessen Sache aufbewahrt, ohne dafür ein Entgelt zu erhalten.

Problem: Bei Gefälligkeit fehlt der Rechtsbindungswille.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Auslegungskriterien für Frage, ob Gefälligkeit rechtliche Folgen hat?

A
  • Wert einer anvertrauten Sache
  • Wirtschaftliche Bedeutung
  • Erkennbares Interesse des Begünstigten (derjenige, zugunsten dessen die Gefälligkeit getan wird.)
  • Zumutbarkeit des mit einer rechtlichen Bindung einhergehenden Risikos für den Gefälligen

-> Meistens kommt hier die Verwahrung
(§ 688 BGB) oder der Auftrag (§ 662 BGB) in Betracht.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly