Voraussetzungen einer Willenserklärung Flashcards
Allgemeine Definition einer Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist die Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens.
I. Äußerer Erklärungstatbestand
- Objektiver Handlungswille
- Rechtsbindungswille
- Geschäftswille
- Objektiver Handlungswille
Der Erklärende muss erkennbar willensgesteuert tätig werden.
- Rechtsbindungswille
Erklärung erscheint aus Empfängersicht rechtlich verbindlich.
- Geschäftswille
Der Erklärende muss deutlich machen, welche Rechtsfolgen er herbeiführen will.
Auslegungshorizont beim äußeren Erklärungstatbestand?
§ 157; Entscheidend ist lediglich, ob die Erklärung aus der Sicht des objektiven Empfängers auf den Willen, eine Rechtsfolge herbeizuführen, schließen lässt.
II. Innerer Erklärungstatbestand
- Handlungsbewusstsein
- Erklärungsbewusstsein
- Geschäftswille
- Handlungsbewusstsein
Bewusstsein, tatsächlich zu verhandeln.
(Nicht bei Schlaf, Hypnose o. Vis absoluta, Reflexe etc.)
-> Fehlen führt zur Unwirksamkeit
- Erklärungbewusstsein
a) Definition
Bewusstsein, irgendeine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben.
- Erklärungsbewusstsein
b) (P) Notwendig?
aa) Willenstheorie
Erklärungsbewusstsein ist ein konstitutiver Bestandteil der WE. Wenn kein Erklärungsbewusstsein, dann keine WE, Analogie zu § 118 BGB -> Nichtigkeit
(+) Privatautonomie, Abschlussfreiheit; nicht gegeben, wenn man eigentlich nichts erklären will.
(-) Vertrauensschutz: Empfänger muss geschützt werden, solange er gutgläubig auf vorliegendes Erklärungsbewusstsein vertraut.
bb) Erklärungstheorie (hM; BGH)
Potentielles Erklärungsbewusstsein reicht aus.
Liegt vor, wenn der Erklärende hätte erkennen können, dass sein Verhalten als WE aufgefasst werden konnte.
-> WE liegt vor.
Kann jedoch über § 119 I 2 BGB analog angefochten werden; evtl. SE aus § 122 BGB.
(+) Bringt die Interessen in Ausgleich
(+) Geschäft könnte sich nachträgl. als nützlich erweisen, dann gut, dass sie wirksam war.
(+) Anfechtungsmöglichkeit besteht.
- Geschäftswille
Wille, genau dieses Rechtsgeschäft abschließen zu wollen.
WE ist auch ohne dieses wirksam, dann aber anfechtbar.
Invitatio ad offerendum
=> Betriff Rechtsbindungswille
Ist eine Einladung, ein Angebot abgeben zu wollen.
Ergibt sich daraus, dass nur eine begrenzte Anzahl an Waren einer unbegrenzten Anzahl an pot. Kunden präsentiert wird.
Bsp.: Schaufensterauslagen, Katalog, Versandhandel im Internet..
Scheingeschäft, § 117 BGB
Abschluss eines Rechtsgeschäfts wird nur simuliert.
Das simulierte Geschäft ist nichtig, § 117 I.
Achtung: Wenn durch das Scheingeschäft ein anderes Geschäft verdeckt werden soll (= disimuliertes Geschäft), so bleibt dieses wirksam, § 117 II.
Definiere “Gefälligkeit”!
Eine Gefälligkeit liegt vor, wenn jemand für einen anderen tätig wird, ihm eine Sache überlässt oder dessen Sache aufbewahrt, ohne dafür ein Entgelt zu erhalten.
Problem: Bei Gefälligkeit fehlt der Rechtsbindungswille.
Auslegungskriterien für Frage, ob Gefälligkeit rechtliche Folgen hat?
- Wert einer anvertrauten Sache
- Wirtschaftliche Bedeutung
- Erkennbares Interesse des Begünstigten (derjenige, zugunsten dessen die Gefälligkeit getan wird.)
- Zumutbarkeit des mit einer rechtlichen Bindung einhergehenden Risikos für den Gefälligen
-> Meistens kommt hier die Verwahrung
(§ 688 BGB) oder der Auftrag (§ 662 BGB) in Betracht.