Allgemeine Sittenwidrigkeit, § 138 I Flashcards
I. Tatbestand des § 138 I
Def.: Das Rechtgeschäft verletzt das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
- Objektiver Sittenverstoß
- Subjektives Element
- Rechtsfolge
I. Tatbestand des § 138 I
- Objektiver Sittenverstoß
Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäftes anhand seines Inhaltes, Motives und Zweckes.
Relevante Fallgruppen:
a) Wucherähnliche Kreditverträge, § 138 I, wenn auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und grob fahrlässiges (nicht vorsätzliches!) Ausnutzen der schwächeren Lage des Kunden.
b) Kreditsicherung
- krasse finanzielle Überforderung
- Verleitung zum Vertragsbruch (Verlängerter Eigentumsvorbehalt vs. Globalzession)
- anfängliche(!) Übersicherung
c) Vereinbarung über entgeltliche Vornahme sexueller Handlungen, Ausnahme § 1 ProstG (str.)
d) Ausnutzen einer Macht- oder Monopolstellung
e) Verbot gegen die herrschende Rechts- und Sozialmoral (zB Leihmuttervertrag)
f) Verträge über Radarwarngeräte (WTF?!)
I. Tatbestand des § 138 I
- Subjektives Element
a) Rspr.: Kenntnis / grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände immer erforderlich
b) Lit.: Nur erforderlich, wenn Sittenwidrigkeit gerade aus subjektiven Gründen (zB wucherähnlicher Kreditvertrag)
II. Rechtsfolge
Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäftes.
Verfügungsgeschäft nur dann nichtig, wenn die Sittenwidrigkeit im Vollzug der Leistung leigt (zB Sittenwidrigkeit der Globalzession).
III. Konkurrenzen zu § 134, 138
- § 138 II ist lex specialis zu § 138 I.
- Besteht die Sittenwidrigkeit in der Täuschung eines Vertragspartners, ist der Vertrag nicht nach § 138 nichtig, sondern lediglich gem. § 123 anfechtbar. § 138 ist dagegen anwendbar, wenn neben der durch Täuschung bewirkten Willensbeeinflussung weitere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzukommen.
- Verstößt ein Verhalten zugleich gegen § 134 und § 138, so geht § 134 als lex specialis vor (str.). Von diesem Grundsatz wird nur dann einen Ausnahme gemacht, wenn § 138 II und § 134 IVm § 291 I StGB (welcher mit § 138 II nahezu wortidentisch ist) miteinander konkurrieren.
- Außerdem kommt noch ein SE-Anspruch aus § 826 in Betracht!