Exkurs: Vertragsschluss bei Online-Auktionen (eBay) Flashcards

1
Q

Ist eine Online-Auktion eine Versteigerung iSd § 156 BGB?

A

Nach ganz hM handelt es sich bei einer Internet-Auktion nicht um eine Versteigerung iSd § 156.

Arg.: Eine Internet-Auktion endet nicht mit einer abschließenden WE des Versteigerers, sondern durch Zeitablauf.

Folge: Widerrufsrecht aus §§ 312g I, 312c ist nicht gem. § 312g II 1 Nr. 10 ausgeschlossen.

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Q

Wie kommt ein Vertrag zustande?

A

Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Maßgeblich für den genauen Ablauf sind die AGB des Auktionshauses, die als Verkehrssitte iSd
§ 157 auszulegen sind.

bsp. eBay: Indem der Verkäufer auf der Website die Sache zur Versteigerung anbietet, gibt er ein verbindliches Kaufangebot ab, das sich an den richtet, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgibt.

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