AGB (nur das Examensrelevante), §§ 305 ff. Flashcards

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Q
  1. Prüfung von AGB
A

I. Begrifflich AGB? § 305 I

II. AGB wirksam in den Vertrag einbezogen?
§§ 305 II - 305c I

III. Auslegung, § 305c

IV. Inhaltskontrolle, §§ 307 - 309

V. Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer AGB, § 306

____

AGB sind in der Regel nicht abstrakt-isoliert, sondern an der jeweils relevanten Stelle (!) im Anspruchsaufbau zu prüfen.

Bsp.: AGB iSd § 309 Nr. 3 (Aufrechnungsverbot)
iRd §§ 378 ff.

Klausuraufhänger für eine isolierte Prüfung kann die Klage einer Verbraucherschutzorganisation nach §§ 1, 3 UKlaG sein.

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2
Q

I. Begrifflich AGB, § 305

Voraussetzungen für das Vorliegen von AGB

A
  1. Vertragsbedingungen
    Regelungen, die rechtlich verbindlich sein sollen, also nicht bloße Empfehlungen oder Bitten.
  2. Vorformuliert
    Nicht notwendig vom Verwender erstellt und vollständig formuliert. Vorformulierung auch “im Kopf” möglich.
  3. Für eine Vielzahl von Verträgen
    Regelung soll wiederholt (BGH: mind. 3 Verträge) angewendet werden.
    -> Dann AGB (+) bereits bei erster Anwendung.

ACHTUNG: Bei Verbraucherverträgen finden gem.
§ 310 III Nr. 2 die §§ 305c II, 306, 307-309 auch Anwendung, wenn die Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung erstellt sind!

  1. Vom Verwender (also einseitig!) gestellt
    Vertragspartner hatte keine reale (!) Möglichkeit zur Abänderung der Vertragsbestimmung.
    (Hat ein Notar die Vertragsbedingungen vorformuliert, dann sind sie nur dann von einer Partei gestellt, wenn der Notar einseitig eine Partei begünstigt.)

ACHTUNG: Bei Verbraucherverträgen gelten gem.
§ 310 III Nr. 1 die Bedingungen als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden (Beweislast beim Unternehmer.

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3
Q

II. AGB wirksam in den Vertrag einbezogen

  1. Einbeziehung gegenüber Privatpersonen, § 305 II, III
A

a) § 305 II Nr. 1 (Hinweis)
Der Verwender muss bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen. Ist ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, reicht ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses aus.

b) § 305 II Nr. 2 (Mögl. d. Kenntnisnahme)
Dem Vertragspartner muss die Möglichkeit verschafft werden, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.

Bei Menschen mit erkennbarer körperlicher Behinderung ist die Übergabe der AGB in einer Form erforderlich, die eine Kenntnisnahme vor Vertragsschluss ermöglicht.

Bsp.: Brailleschrift, in elektronischer oder akustischer Form.

c) § 305 II 2. Hs. (nach Nr. 2) (Einverständnis)

Einverständnis des Verbrauchers, auch konkludent (Auslegung) möglich.

_____

Gem. § 305 III ist die Einbeziehung auch durch eine Rahmenvereinbarung im Hinblick auf bestimmte noch abzuschließende Verträge möglich (Bsp.: AGB von Banken)

Gem. § 305a werden bei bestimmten Verträgen der Daseinsfürsorge die AGB auch ohne Erfüllung des § 305 II einbezogen.

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4
Q

II. AGB wirksam in den Vertrag einbezogen

  1. Einbeziehung gegenüber Unternehmern, § 310 I 1
A

§ 305 II und § 305 III finden gem. § 310 I 1 keine Anwendung.

Für die Einbeziehung gelten die allgemeinen bürgerlich-
rechtlichen und handelsrechtlichen Regelungen über das Zustandekommen des Vertrages.
Die Einbeziehung kann entweder ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.

Die Einbeziehung durch schlüssiges Verhalten setzt aber auch hier in aller Regel voraus, dass:

  1. Der Verwender bei Vertragsschluss auf AGB verweist und
  2. Der Vertragspartner die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
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5
Q

II. AGB wirksam in den Vertrag einbezogen

  1. AGB werden nicht Vertragsbestandteil, soweit..
A

a) sie überraschend sind, § 305c I

Die Klauseln müssen nach den Umständen so ungewöhnlich sein, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Eine solche Klausel liegt dann vor, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt (!) innewohnt.

Sie muss eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht.

Bsp.: Erstreckung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle Verbindlichkeiten, wenn Anlass der Grundschuldgewährung nur ein bestimmter Kredit ist.

b) oder eine abweichende Individualabrede vorliegt,
§ 305b

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6
Q

III. Auslegung der AGB

A

Die Auslegung richtet sich nach dem typischen Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der an Geschäften dieser Art beteiligten Kreise.

Bei Verbraucherverträgen sind gem. § 310 III 3 im Rahmen des § 307 I u. II auch die den Vertragsschluss begleitenden (individuellen) Umstände zu berücksichtigen.

Bleiben bei der Auslegung Zweifel, so gehen sie zulasten des Verwenders, § 305c II.

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7
Q

IV. Inhaltskontrolle der AGB gem. §§ 307 - 309

  1. Gegenstand der Inhaltskontrolle und Vorgehensweise
A

§ 307 III 1: Es unterliegen nur die Bestimmungen in den AGB der Inhaltskontrolle, durch die von dispositiven Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.

Andere Klauseln können unwirksam sein, wenn sie nicht klar und verständlich sind (§ 307 III 2 iVm I)

____

Vorgehensweise:

Bei der Inhaltskontrolle ist zunächst § 309, dann § 308 und dann § 307 zu prüfen.

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8
Q

IV. Inhaltskontrolle der AGB gem. §§ 307 - 309

1. Die Inhaltskontrolle gem. § 309
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

A

Jeder Vertstoß gegen eine Bestimmung des § 309 hat die Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung in den AGB zur Folge.

Examensrelevant:

Examensrelevant sind insbesondere § 309 Nr. 7, der regelt, dass ein Haftungsausschluss auch bei leicht fahrlässig verschuldeten Körperschäden unwirksam ist;

§ 309 Nr. 8a, der das Freizeichnungsverbot hinsichtlich des Lösungsrechtes vom Vertrag und des Schadensersatzes regelt (im Kommentar nachschl.);

§ 309 Nr. 8b, der regelt, inwieweit die Gewährleistung bei neu (!) hergestellten Sachen eingeschränkt werden kann.

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Q

IV. Inhaltskontrolle der AGB gem. §§ 307 - 309

2. Die Inhaltskontrolle gem. § 308
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

A

Die Vorschrift des § 308, die Klauselverbote MIT Wertungsmöglichkeit enthält, bezieht sich insbes. auf Einzelregelungen in den AGB, die das Zustandekommen und die Abwicklung des Vertrages betreffen. Die Feststellung der Unwirksamkeit erfordert wegen der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in § 308 eine - richterliche - Wertung.

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10
Q

IV. Inhaltskontrolle der AGB gem. §§ 307 - 309

3. Die Inhaltskontrolle gem. § 307 II
Regelbeispiele für § 307 I 1

A

§ 307 II enthält Regelbeispiele für eine unangemessene Benachteiligung iSd § 307 I 1.
Diese ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung:

Nr. 1: mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist,

(Bsp.: Bei Maklerverträgen sind alle Klauseln unwirksam, die einen erfolgsunabhängigen Provisionsanspruch begründen)

Nr. 2: wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben (“Kardinalspflichten”) so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist.

(Bsp.: Der Betreiber einer automatischen Waschanlage regelt, dass er nur für solche während des Waschvorgangs verursachten Schäden haftet, die durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten verursacht worden sind.)

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Q

IV. Inhaltskontrolle der AGB gem. §§ 307 - 309

  1. Inhaltskontrolle gem. § 307 I (unangemessene Benachteiligung)
A

Eine unangemessene Benachteiligung kann auch vorliegen, wenn keiner der in § 307 II genannten Fälle gegeben ist.

§ 307 I 2 enthält einen weiteren Sonderfall.
Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Es handelt sich insoweit um eine gesetzliche Normierung des von der Rspr. entwickelten “Transparenzgebotes”.

Bsp.: Haftungsausschluss “soweit gesetzlich zulässig”;
Ausschluss des Versicherungsschutzes für “vorvertragliche Gesundheitsstörungen”;
Preiserhöhungsklausel ohne Konkretisierung der Voraussetzungen und des zulässigen Umfanges der Preiserhöhung.

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12
Q

V. Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer AGB, § 306

A
  • Ist eine AGB-Klausel ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen gem. § 306 I grds. wirksam (Gegensatz zu § 139, Teilnichtigkeit).
  • Nach § 306 II treten an die Stelle der nicht Vertragsbestandteil gewordenen oder unwirksamen AGB die dispositiven gesetzlichen Vorschriften, die im Falle des Fehlens einer Vereinbarung Gültigkeit erlangt hätten.

Bsp.: Ist der Leistungsort oder die Leistungszeit unwirksam in den AGB geregelt, so gelten die §§ 269 - 271.

  • Fehlt eine Regelung in den dispositiven Vorschriften zur Ausfüllung der Regelungslücke, finden die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung Anwendung.
  • Unzulässig ist die geltungserhaltende Reduktion einer einheitlichen Klausel. Es darf die unwirksame Vertragsklausel nicht auf ein gerade noch zulässiges Maß reduziert werden, weil dann der Verwender keinem Risiko unterläge.

Bsp.: V verkauft ein Handy und legt per AGB fest, dass der Anspruch aus § 439 I (Nacherfüllung) nach 2 Monaten verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt dann nicht 12 Monate (§ 309 Nr. 8b), sondern gem. § 438 I Nr. 3
24 Monate.

  • Hingegen bleibt der eine Teil einer teilbaren Klausel wirksam, wenn nur der andere Teil unwirksam ist
    (arg. § 306 II). Die Klausel ist teilbar, wenn nach Wegstreichen des unwirksamen Teils ein verständlicher Klauselrest verbleibt (sog. “blue-pencil-tes”).
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