Fristen, Termine und Verjährung, §§ 186 ff., §§ 194 ff. Flashcards

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Q

A. Fristen und Termine

  1. Allgemeines
A

§§ 186 ff. enthalten allgemeine Auslegungsregeln zur Frist- und Terminberechnung, welche die über das ganze BGB verstreuten Fristen und Termine präzisieren.

Die §§ 186 ff. sind auch außerhalb des BGB von Bedeutung, so insb. bei der Verweisung in § 222 ZPO und § 57 II VwGO für das Verfahrensrecht.

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Q

A. Fristen und Termine

  1. Fristen
A

Unter einer Frist versteht man einen bestimmten oder bestimmbaren Zeitraum mit Anfangs- und Endpunkt, innerhalb dessen eine Handlung vorgenommen, insbesondere ein Recht ausgeübt oder eine Willenserklärung abgegeben werden soll.

Zu unterscheiden ist zwischen gesetzlichen, richterlichen oder rechtsgeschäftlich bestimmten Fristen.

Eine weitere Differenzierung ist möglich:

a) Ersitzungsfristen: Der Fristablauf führt zur Rechtsbegründung, § 937.
b) Ausschlussfristen: Die vorgesehene Handlung muss innerhalb der Frist erfolgen, nach Fristablauf wird der Berechtigte mit seinem Recht ausgeschlossen (Anfechtungsfrist, § 124 I).

c) Verjährungsfristen: Der Ablauf der Frist begründet eine Einred, § 214 I; Verjährungsfristen sind der Hemmung, Ablaufhemmung und einem Neubeginn zugänglich,
§§ 203 - 213.

d) Nachfristen: Grenzen den Zeitraum ab, in dem eine zunächst unzureichende Leistung zu erbringen ist,
§ 281 I 1.

BEACHTE: “Kündigungsfristen” sind für den Inhaber des Kündigungsrechts keine Fristen, weil sie keinen Anfangspunkt haben. Daher gilt insbes. § 193 weder direkt noch analog.

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3
Q

A. Fristen und Termine

  1. Termine
A

Ein Termin ist ein bestimmter Zeitpunkt von rechtlicher Bedeutung (etwas soll geschehen oder eine Wirkung tritt ein).

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Q

B. Verjährung, §§ 194 ff.

  1. Aufbau
A

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (= Anspruch, Legaldefinition), unterliegt der Verjährung, § 194 I.
____

Prüfung:

  1. Fristdauer, d.h.: anwendbare Frist?
  2. Fristbeginn? (Beachte “Höchstfristen”)
  3. Fristende? (Beachte Hemmung / Ablaufhemmung /
    Neubeginn)

Fristdauer und Fristbeginn sind häufig im Zusammenhang und auch im besonderen Teil des Schuldrechts oder anderen Gesetzen geregelt; vergleiche § 438 im Kaufrecht und § 634a im Werksvertragsrecht.

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5
Q

B. Verjährung, §§ 194 ff.

  1. Regelverjährung
A

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195
3 Jahre.

  1. Fristbeginn: Die Frist beginnt gem. § 199 I mit dem Schluss des Jahres, in dem
    a) der Anspruch entstanden ist und
    b) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Schludners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
  2. Höchstfristen gem. § 199 II - IV: Die Absätze enthalten absolute Grenzen für den Eintritt der Verjährung.
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6
Q

B. Verjährung, §§ 194 ff.

  1. Andere Verjährungen
A

a) Gem. § 196 verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und auf Verfügungen bzgl. eines Rechtes an einem Grundstück sowie auf die Gegenleistung in 10 Jahren.
b) In 30 Jahren verjähren gem. § 197 insbesondere Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten und rechtskräftig festgestellte Ansprüche.
c) Die “anderen Verjährungsfristen, d.h. alle anderen, die nicht der regelmäßigen Verjährung unterliegen, beginnen gem. § 200 mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist.

Außerhalb des BGB AT finden sih besondere Bestimmungen zB hier:

  • § 438 I Nr. 3, II; Gewährleistungsansprüche des Kaufrechts verjähren grds. in zwei Jahren(!). Die Frist beginnt grds. bei Grundstücken mit Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache (§ 438 III bei Arglist).
  • Die Gewährleistungsfrist des Werkvertragsrechts im Fall der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache beträgt grds. 2 Jahre, § 634a II Nr. 1, und beginnt grds. mit Abnahme, § 634a II.
  • Ansprüche des Reisenden wegen Mängel verjähren gem. § 651g II in 2 Jahren.
  • Ersatzansprüche des Vermieters verjähren gem. § 548 I in 6 Monaten, Ansprüche des MIeters auf Aufwendungsersatz oder auf Gestattung der Wegnahme verjähren gem. § 548 II in 6 Monaten.
  • Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der geliehenen Sache beginnt mit deren Beendigung, § 604.
  • Die Ersatzansprüche des Verleihers, sowie die Ansprüche des Entleihers verjähren gem. § 606 nach 6 Monaten.
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7
Q

B. Verjährung, §§ 194 ff.

  1. Vereinbarungen über die Verjährung, § 202
A

a) Verjährungserleichternde Vereinbarungen

Verkürzung der Verjährungsfrist / Vorverlegung eines gesetzlichen Verjährungsbeginns ist grds. zulässig.

Schranke des § 202 I: Haftung wegen Vorsatzes kann nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erlassen werden.

Sonderregelung des § 475 II: Beim Verbrauchsgüterkauf kann die Verjährung eines Mängelanspruchs nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn bei neuen Sachen von weniger als 2 Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als 1 Jahr führt.

Eine ähnliche Regelung enthält § 651m S. 2 (Reisevertragsrecht).

b) Verjährungserschwerende Vereinbarungen

Verlängerung der Verjährungsfrist / Hinausschieben der Verjährungsfrist ist uneingeschränkt zulässig.

Im Gesamtergebnis darf die Verjährung nicht durch Rechtsgeschäft über eine Frist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus verlängert werden, § 202 II.

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8
Q

B. Verjährung, §§ 194 ff.

  1. Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn
A

a) Hemmung

Bei der Hemmung der Verjährung wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, § 209 (“Pause”).

aa) § 203: Die Verjährung wird aufgrund von Verhandlungen gehemmt.
bb) § 204 I: Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (zB Klageerhebung, Zustellung eines Mahnbescheides, Zustelung der Streitverkündung). Ende der Hemmung gem. § 204 II.
b) Ablaufhemmung

Die Ablaufhemmung ist ein Unterfall der Hemmung. Bei dieser läuft die Verjährungsfrist frühestens eine bestimmte Zeit nach Wegfall von Gründen ab, die der Geltendmachung des Anspruchs entgegensteht (“Pause ohne Verzögerung beim Drücken auf Play”).

Bsp.: §§ 210, 479 II

c) Neubeginn
Bei Neubeginn der Verjährung beginnt die schon abgelaufene Frist erneut (“Stop und Play von vorne”).

Ein Neubeginn findet nur in den engen Grenzen des
§ 212 statt. Danach beginnt die Verjährung neu bei einem Anerkenntnis des Anspruchs oder durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen Vollstreckungshandlung.

BEACHTE: Die Reparatur / der Austausch durch den Verkäufer beinhaltet ein konkludentes Anerkenntnis, wenn er in Kenntnis und Akzeptanz des Anspruchs aus
§ 439 handelt; anders, wenn er nur aus Kulanz hilft.

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