Vertragsschluss der Parteien Flashcards
Einigung (nicht nur Verpflichtungs-, auch manche Verfügungsgeschäfte (§ 929 S. 1) bedürfen einer Einigung)
Besteht aus zwei kongruenten und korrespondierenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme.
- Angebot
Definition
Ein Angebot ist eine WE, die inhaltlich so bestimmt ist, dass der andere nur noch mit “Ja” antworten muss. Das Angebot muss alle Vertragsbestandteile enthalten.
Ergo: Es müssen die Voraussetzungen einer WE vorliegen; das Angebot wird wirksam durch Abgabe und Zugang.
- Annahme
a) Definition
Die Annahme ist die uneingeschränkte Zustimmung zu dem Angebot.
Ergo: Es müssen die Voraussetzungen einer WE vorliegen; das Angebot wird wirksam durch Abgabe und Zugang (Ausnahme § 151).
- Annahme
b) Frist
aa) Grundsätzlich
Die Annahme muss innerhalb der vereinbarten oder gesetzlichen Frist erfolgen, §§ 147-148.
- Annahme
b) Frist
bb) Verspäteter Zugang der Annahme
Ist die Annahmeerklärung rechtzeitig abgegeben, aber verspätet zugegangen, so gilt § 149.
Wird die Annahmefrist versäumt, erlischt das Angebot gem. § 146.
Die verspätete Annahme eines Angebotes gilt als neuer Antrag, § 150 I.
- Annahme
c) Annahme unter Änderung
Eine Annahme unter Änderung gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot, § 150 II.
- Tod
Auswirkungen, wenn der Anbietende nach Abgabe der WE stirbt.
Verstirbt der Anbietende nach Abgabe des Angebotes oder wird er geschäftsunfähig, so ist dies für die Wirksamkeit der Willenserklärung ohne Bedeutun, § 130 II, und die Annahme gem. § 153 weiter möglich.
- Dissens
a) Offener Dissens
Geregelt in § 154 I 1: “Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen.”
Beim offenen Dissens ist den Parteien der Einigungsmangel bekannt.
=> § 154 greift immer dann ein, wenn die Parteien sich über die Hauptleistungspflichten (bsp. 433 Übereignung und Übergabe, Zahlung…) geeinigt haben und eine oder beide Parteien eine zusätzliche Abrede (Bedingung; Nebenleistung,…) über weitere Vertragspunkte erzielen wollten.
- Dissens
b) Totaldissens
Liegt dann vor, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) nicht geeinigt haben.
Ausreichend ist jedoch, dass eine Leistungsbestimmung durch Auslegung oder Anwendung des dispositiven Rechts getroffen werden kann:
Bsp.: § 612 II (Dienstvertragsrecht, SR BT) = “Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung vereinbart.”
Bsp 2.: Ein Mietvertrag kommt in Höhe der ortsüblichen Miete auch ohne die Einigung pber die Höhe des MIetzinses zustande, wenn sich die Parteien bindend über die entgeltliche Überlassung des Gebrauchs geeinigt haben.
- Dissens
c) Offener Disses bei widersprüchlichen AGB
Enthalten die AGB der Parteien sich widersprechende Regelungen, so bringt der Leistungsaustausch (Erfüllung) zum Ausdruck, dass die AGB nicht so wichtig sind, als dass der Vertrag daran scheitern soll.
=> Soweit die AGB sich widersprechen, sind sie ungültig und es gilt dispositives Recht.
- Dissens
d) Versteckter Dissens
Geregelt in § 155: “Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.”
=> Der Einigungsmangel ist den Parteien unbekannt geblieben, obwohl sie sich über den Punkt einigen wollten. Der Vertrag ist grds. nichtig.
Er gilt aber, sofern die Parteien den Vertrag auch ohne den ausstehenden Punkt geschlossen hätten.
(Diese Rechtsfolge entspricht der Teilnichtigkeit in § 139
= wenn ein Teil nichtig ist, dann ist alles nichtig, es sei denn…).
- Erklärungswirkung des Schweigens bei einer Einigung
=/= Verweigerungsfiktion § 108 II o.ä.
- Bei Vereinbarung des Schweigens als Annahmeerklärung
- Kraft Gesetzes
beispielsweise § 362 I 1 HGB:
“Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrag” - Aus Treu und Glauben (§ 242)
Wenn Rechtspflicht zur Gegenerklärung
- Auslegung, §§ 133, 157 BGB
a) Vorrang des erkannten Willens
Wird der wahre Wille erkannt, so wird die WE entsprechend dem erkannten Geschäftswillen(!) wirksam. Das Gleiche gilt, wenn Vertragsparteien übereinstimmend einen bestimmten Geschäftswillen haben, sie aber in ihrer Vertragserklärung etwas anderes zum Ausdruck bringen
(falsa demonstratio non nocet).
- Auslegung, §§ 133, 157 BGB
b) Normative (erläuternde) Auslegung
Auszugehen ist von der Sicht des Empfängers.
Anzuknüpfen ist an den Wortlaut der Erklärung, Beweggründe, Begleitumstände, Zweck des Rechtsgeschäftes, Interessenslage, Treu und Glauben und Verkehrssitte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, wenn eine vom Empfänger vorformulierte Erklärung vorliegt.
- Auslegung, §§ 133, 157 BGB
c) ergänzende Vertragsauslegung
Liegt eine Vertragslücke(!) vor, die durch dispositives Recht (das, was im Gesetz geregelt ist) geschlossen werden kann, so ist diese durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Dabei ist vom hypothetischen Parteiwillen auszugehen, also wie vernüftige Parteien den Fall geregelt hätten.