Bedingung und Befristung Flashcards
I. Bedingung
- Echte Bedingungen
a) Aufschiebende Bedingung
Wann liegt eine aufschiebende (suspensive) Bedingung vor und wo ist diese zu prüfen?
Eine aufschiebende (oder auch suspensive) Bedingung (zukünftig und ungewiss) ist eine solche, bei deren Eintritt ein Rechtsverhältnis wirksam werden soll, § 158 I.
Prüfung:
I. Anspruch entstanden
- WE 1
a) Tatbestand
b) Wirksamwerden
- > aufschiebende Bedingung
________________
Beispiel: Diese Regel wird oft beim Ratenkauf verwendet. Das Eigentum geht in solchen Fällen erst mit der Zahlung der letzten Rate über (Eigentumsvorbehalt).
I. Bedingung
- Echte Bedingungen
b) Auflösende Bedingung
Wann liegt eine auflösende (resolutive) Bedingung vor und wo ist diese zu prüfen?
Die auflösende (oder auch resolutive) Bedingung (ungewisses Ereignis) bestimmt einen Zustand, bei dessen Eintritt ein Rechtsverhältnis enden soll, § 158 II.
Prüfung:
I. Anspruch entstanden? (+)
II. Anspruch untergegangen?
-> auflösende Bedingung
___________________
Beispiel: “Sollte die Hochzeit unserer Tochter ausfallen, dann wollen wir das Brautkleid nicht mehr haben.”
I. Bedingung
- Unechte Bedingungen (nicht von § 158 erfasst!)
a) “condicio in praesens vel praeteritum collata”
Die auf einen vergangenen oder gegenwärtigen Zustand bezogene Bedingung; sie sind mangels Anknüpfung an ein zukünftiges Ereignis keine Bedingung i.e.S.
§ 158 kann aber analog angewandt werden, sofern sich die Parteien auf die zukünftige Kenntnis eines vergangenen oder gegenwärtigen Ereignisses berufen.
I. Bedingung
- Unechte Bedingungen (nicht von § 158 erfasst!)
b) Wollensbedingungen (sog. Potestativbedingungen)
Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung hängt allein vom Willen des Erklärungsempfängers ab bzw. in dessen Machtbereich (lat. potestas) liegt.
Beispiel: Dies wird z.B. angenommen, wenn ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung abgegeben wird, dass der andere die Konfession wechsele oder sich von seiner Ehefrau scheiden lasse.
Achtung: Potestativbedingungen sind grundsätzlich zulässig, können aber im Einzelfall sittenwidrig sein
(§ 138 I BGB), wenn durch sie in den Kernbereich der Entscheidungsfreiheit einer Person, insbesondere bei höchstpersönlichen Entscheidungen eingegriffen wird.
Wie auch im genannten Beispiel!
I. Bedingung
- Nichtvorliegen einer Bedingung
Das Vorliegen einer Bedingung ist grds. zu bejahen, wenn Wirksamkeit oder Vernichtung eines Vertrages von einem zukünftigen und ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird.
- Gewissheit
An der Ungewissheit fehlt es, wenn sich die Parteien sicher sind, dass das Ereignis irgendwann eintreten werde.
Bsp.: Bei Alterstod des Vaters kriegst du meine Vase.
- > Parteien wissen, das V irgendwann sterben wird. Ungewiss ist nur der Zeitpunkt.
2. Gegenwärtiges oder Vergangenes Ereignis
Siehe schon oben (condicio in praesens vel praeteritum collata)
I. Bedingung
- Bedingungsfeindlichkeit
a) Definition
Unter Bedingungsfeindlichkeit versteht man, dass das betreffende Rechtsgeschäft (zB Vertrag) nicht unter einer Bedingung abgeschlossen werden darf.
Der Eintritt des mit dem Rechtsgeschäft beabsichtigten Erfolges darf also nicht von Faktoren abhängig sein, die außerhalb des Rechtsgeschäftes liegen, und die zukünftig und ungewiss sind.
I. Bedingung
- Bedingungsfeindlichkeit
b) Nenne Beispiele für bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte!
Tipp: Einseitige Rechtsgeschäfte / Gestaltungsrechte
- Aufrechnung(-serklärung), § 388 S. 2
- Auflassung (Eigentumsübertragung an Grundstück),
§ 925 II - Anfechtung(-serklärung), § 143
- Widerruf, § 355
- Rücktritt, § 346
I. Bedingung
- Recht des bedingt Berechtigten
Der bedingt Berechtigte zu dessen Vorteil (suspensiv, Eigentumserlangung) oder Nachteil (resolutiv, Kündigung des AV) der Bedingungseintritt führt, ist durch die §§ 160-
162 BGB geschützt.
- Kann bei Verschuldeter Beeinträchtigung Schadensersatz verlangen, § 160 BGB
- Ist gem. § 162 vor unzulässigen Einwirkungen auf den Eintritt der Bedingung geschützt: Der Bedingungseintritt gilt als nicht erfolgt.
II. Befristung
Definition!
Befristet ist ein Rechtsgeschäft, wenn seine Rechtswirkungen von einem zukünftigen, gewissen Ereignis aufschiebend (Anfangstermin) oder auflösend (Endtermin) abhängig gemacht werden, § 163 BGB.
Auf die Befristung finden §§ 158, 160f. BGB entsprechende Anwendung.