Stellvertretung, §§ 164 ff. Flashcards
- Allgemeines Prüfungsschema und Einführung
I. Zulässigkeit der §§ 164 ff. BGB
II. Abgabe einer eigenen Willenserklärung
III. Im fremden Namen (Offenkundigkeit)
IV. Mit Vertretungsmacht
V. Rechtsfolgen
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Vertretung iSd §§ 164 ff. ist rechtsgeschäftliches Handeln für einen anderen.
In den Fällen der Vertretung sind drei Personen am Rechtsgeschäft beteiligt:
- Der Vertreter:
Gibt eine eigene Willenserklärung im fremden Namen ab, tätigt also ein Rechtsgeschäft für einen anderen, § 164 I.
Oder: Nimmt eine Willenserklärung für einen anderen entgegen, § 164 III (Empfangsvertreter).
- Der Vertretene:
.., bei dem die Rechtsfolgen der abgegebenen WE eintreten sollen und auch tatsächlich eintreten, sofern der Vereter Vertretungsmacht besitzt.
- Der Vertragspartner:
…, dem gegenüber der Vertreter im fremden Namen das Rechtsgeschäft tätigt.
I. Zulässigkeit
- Höchstpersönlichkeit von Rechtsgeschäften
Die Vertretung ist zulässig bei allen Rechtsgeschäften, die nicht höchstpersönlicher Natur sind.
a) Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte existieren insbes. im Erb- und Familienrecht, beispielsweise:
Eheschließung, § 1311; Anfechtung der Vaterschaft,
§ 1600; Errichtung einer Verfügung von Todes wegen,
§ 2064,…
b) Vertragspartner können auch vereinbaren, dass Rechtsgeschäfte zwischen ihnen höchstpersönlich abgeschlossen werden müssen, sog. gewillkürte Höchstpersönlichkeit.
(Auch die Genehmigung (nachträgliche Zustimmung) gem. § 177 BGB ist deswegen bei höchstpersönlichen RGen ungültig.)
I. Zulässigkeit
- Geschäftsähnliche Handlungen
Die §§ 164 ff. werden entsprechend bei geschäftsähnlichen Handlungen angewandt.
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Exkurs: Was sind “geschäftsähnliche Handlungen”?
Mindestens eine Willenserklärung, gerichtet auf einen TATSÄCHLICHEN, nicht auf einen rechtlichen Erfolg.
Der wesentliche Unterschied zum Rechtsgeschäft besteht zum einen darin, dass sich die Willensäußerung bei der geschäftsähnlichen Handlung auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolgs richtet, beim Rechtsgeschäft auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs (Willenserklärung). Zum anderen darin, dass bei der geschäftsähnlichen Handlung gesetzlich bestimmte Rechtsfolgen herbeigeführt werden, beim Rechtsgeschäft gewollte Rechtsfolgen.
I. Zulässigkeit
- §§ 164 ff. bei Realakten und Co.
Es gibt keine Stellvertretung bei:
- Der Ausführung von Realakten, wie Verbindung, Vermischung, Verarbeitung gem. §§ 946 ff.
- Dem Erwerb oder der Übertragung des Besitzes
- Der Vornahme rechtswidriger Handlungen; diese werden unter den Voraussetzungen der §§ 278, 831, 31, 89 zugerechnet.
II. Abgabe einer eigenen Willenserklärung
- Abgrenzung zwischen Bote und Vertreter
Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab, während der Bote nur eine fremde Willenserklärung überbringt.
Entscheidend für die Abgrenzung ist nach hM die Empfängersicht:
Eine eigene Willenserklärung liegt dann vor, wenn der Vertreter einen eigenen Entscheidungsspielraum hat.
Vertreter ist der Handelnde auch dann, wenn er das ihm vom Geschäftsherrn aufgetragene, inhaltlich bestimmte Rechtsgeschäft genauso tätigt, aber als Vertreter auftritt, sog. Vertreter mit gebundener Marschroute.
II. Abgabe einer eigenen Willenserklärung
- Wann ist die Abgrenzung zum Boten von Bedeutung?
- Vertreter kann gem. § 165 eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person sein, Erklärungsbote auch ein GeschäftsUNfähiger.
- Ist ein RG formbedürftig, muss bei Stellvertretung (grds. nur § 167 II) die Erklärung des Vertreters die Form wahren, bei der Botenschaft hingegen die Erklärung des Geschäftsherrn.
- Hinsichtlich der Kenntnis ist grds. auf den Stellvertreter abzustellen (§ 166 I), bei der Botenschaft hingegen auf den Geschäftsherrn.
- Beim Empfang einer Willenserklärung (§ 164 III)
-> ist für ihre Auslegung der Horizont des Empfangs- vertreters, bei der Botenschaft aber des Geschäfts- herrn maßgeblich -> erfolgt der Zugang beim Geschäftsherrn zeitglich mit dem Zugang beim Vertreter, während bei der Botenschaft maßgeblich sit, wann mit der Kenntnis- nahme des Geschäftsherrn gerechnet werden kann.
II. Abgabe einer eigenen Willenserklärung
- Der Handelnde tritt weisungswidrig auf
a) Wenn das Handeln von der Vertretungs- oder Botenmacht gedeckt ist?
Wenn das Handeln von der Vertrertungs- oder Botenmacht gedeckt ist, dann ist es im Außenverhältnis (dh gegenüber dem Vertragspartner) unschädlich.
Ausnahme: Missbrauch der Vertretungsmacht (s.u.)
Es folgen lediglich Sanktionen im Innenverhältnis (SE-Ansprüche des Vertretenen gegenüber dem Vertreter).
II. Abgabe einer eigenen Willenserklärung
- Der Handelnde tritt weisungswidrig auf
b) Wenn das Handeln nicht von der Vertretungs- oder Botenmacht gedeckt ist?
aa) Handelnder tritt als Vertreter auf
Wenn der Handelnde gegenüber dem Vertragspartner als Vertreter auftritt, so sind die §§ 177-179 (Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht) anzuwenden.
II. Abgabe einer eigenen Willenserklärung
- Der Handelnde tritt weisungswidrig auf
b) Wenn das Handeln nicht von der Vertretungs- oder Botenmacht gedeckt ist?
bb) Handelnder tritt als Bote auf
(1) Wenn der Handelnde als Bote auftritt und die Erklärung bewusst falsch übermittelt, so sind die §§ 177-179 BGB analog anzuwenden.
(2) Wenn der Handelnde die WE unbewusst falsch übermittelt, so handelt es sich um einen Übermittlungsirrtum gem. § 120 BGB.
(Umstritten ist bei (2), ob auch bei Vertreter, der als Bote auftritt).
III. Im fremden Namen
- Der Offenkundigkeitsgrundsatz
Der Offenkundigkeitsgrundsatz ist gewahrt, wenn der Vertreter deutlich macht, dass die Rechtsfolgen aus dem Rechtsgeschäft nicht ihn, sondern einen anderen treffen sollen. Das kann sich auch aus den Umständen ergeben, § 164 I 2 (Unternehmensbezogenes Geschäft).
III. Im fremden Namen
- Regelung des § 164 II
a) Allgemein
Wird der Willen im fremden Namen zu handeln, nicht hinreichend deutlich, so liegt ein Eigengeschäft des Vertreters vor. Das hat vor allem Relevanz, wenn der Vertreter anfechten will.
III. Im fremden Namen
- Regelung des § 164 II
b) Anfechtung durch Vertreter, der aus Versehen im eigenen Namen handelt?
Aus dem Wortlaut folgt, dass ein Rechtsgeschäft nicht angefochten werden kann, wenn der Vertreter im fremden Namen handeln will, aber im eigenen Namen handelt.
III. Im fremden Namen
- Regelung des § 164 II
c) (P) Anfechtung durch Vertreter, der in eigenem Namen handeln will, jedoch im fremden Namen handelt?
Umstritten ist, ob eine Anfechtung durch den Vertreter möglich ist, wenn er im fremden Namen handelt, aber im eigenen Namen handeln will.
- Rspr.
Anfechtung ist nicht möglich, gleich zu behandeln wie Normalfall des § 164 II. - Lit.
Anfechtung ist möglich.
(+), bei § 164 II handelt es sich um eine nicht analogiefähige Ausnahmevorschrift.
-> Dann wiederum str. ob Vertreter oder Vertretener anfechtungsberechtigt.
III. Im fremden Namen
- Einschränkungen des Offenkundigkeitsgrundsatzes
a) Geschäfte für den, den es angeht
Beim Geschäft “für den, den es angeht” ist dem Empfänger der Erklärung gleichgültig, wer sein Vertragspartner ist (grds. bei Bargeldgeschäften des täglichen Lebens). Vertragspartner wird der Geschäftsherr.
III. Im fremden Namen
- Einschränkungen des Offenkundigkeitsgrundsatzes
b) Handeln unter fremdem Namen
Hier finden die § 164 ff. entsprechende Anwendung, wenn eine Identitätstäuschung vorliegt, also der Vertragspartner diesen Vertrag gerade nur deswegen geschlossen hat, weil er ihn mit dem wahren Namensträger abschließen wollte.
Vertragspartner wird der Geschäfftsherr (bsp. Missbrauch eines eBay-Accounts).
Bei der bloßen Namenstäuschung wird hingegen der Handelnde Vertragspartner (Rockstar James Hettfield checkt im Hotel als John Smith ein).
IV. Woraus sich Vertretungsmacht ergeben kann
- Rechtsgeschäft
Die Vertretungsmacht kann sich aus einem Rechtsgeschäft ergeben (Vollmacht), steht in § 166 II 1.
IV. Woraus sich Vertretungsmacht ergeben kann
- Gesetz
§ 170 ff. BGB.
IV. Woraus sich Vertretungsmacht ergeben kann
- Rechtsschein
a) Duldungsvollmacht (Voraussetzungen)
- Auftreten als Vertreter i.d.R. wiederholt und von gewisser Dauer (= Def.: Rechtsschein)
- Vertretener hat Kenntnis vom Auftreten des Vertreters und duldet dies (“Rechtsschein zurechenbar veranlasst”)
- Vertragspartner hat gutgläubig auf Bestehen der Vertretungsmacht vertraut.
IV. Woraus sich die Vertretungsmacht ergeben kann
- Rechtsschein
b) Anscheinsvollmacht (Voraussetzungen)
- Auftreten als Vertreter i.d.R. wiederholt und von gewisser Dauer (= Def.: Rechtsschein)
- Fahrlässige Unkenntnis des Vertretenen vom Auftreten des Vertreters und Möglichkeit der Verhinderung.
- Vertragspartner hat gutgläubig auf Bestehen der Vertretungsmacht vertraut.
IV. Woraus sich Vertretungsmacht ergeben kann
- Rechtsschein
c) Rechtsfolgen
aa) Rspr.:
Rechtsscheintatbestände stehen der Bevollmächtigung gleich; eine Anfechtung ist aber nicht möglich.
(+) Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Vertragspartners auf Bestehen einer Vollmacht.
bb) Lit.:
Geht bei Duldungsvollmacht von einer konkludenten Vollmacht aus (anfechtbar) und bei einer Anscheinsvollmacht - zumindest für den nicht-kaufmännischen Verkehr - von einer Haftung nur aus
§§ 311 II Nr. 3, 241 II, 280 I aus.
V. Erteilung der Vollmacht, § 167
- Unterscheidung der Arten der Erteilung
a) Gegenüber dem Vertreter Vollmacht erteilt (Innenvollmacht), § 167 I Var. 1
b) Gegenüber dem künftigen Geschäftspartner Vollmacht erteilt (Außenvollmacht), § 167 I Var. 2
c) Durch bewusste Erklärung an die Öffentlichkeit (hM)
V. Erteilung der Vollmacht, § 167
- Unterscheidung nach Umfang der Vollmacht
a) Einzelvollmacht (nur für ein bestimmtes RG)
b) Gattungsvollmacht (für mehrere RG einer bestimmten Sorte)
c) Generalvollmacht (vollumfängliche Vertretungsbefugnis)
VI. Form der Vollmachtserteilung
Grundsätzlich ist eine Vollmacht nicht formbedürftig,
§ 167 II.
Ausnahmen:
- Kann rechtsgeschäftlich vereinbart werden oder gesetzlich vorgesehen sein.
- Einhaltung der Form ist auch erforderlich, wenn der Vollmachtgeber so gebunden ist, wie durch das formbedürftige Rechtsgeschäft selbst (unwiderrufliche Vollmacht für formbedürftigen Grundstückskaufvertrag,
§ 311b I). - Bei formbedürftiger Bürgschaft bedarf nach der Rspr. die Vollmacht des Bürgen der Form des § 766.
VII. Erlöschen der Vollmacht
- Durch erlöschen des zugrunde liegenden RG,
§ 168 S. 1
a) Mit der Beendigung des zugrunde liegenden Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrages oder Auftrages erlischt auch die Vollmacht
b) Gem. §§ 674, 169 gilt die erloschene Vollmacht gegenüber dem Gutgläubigen als fortbestehende
c) Im Fall des Todes des Beauftragten erlischt i.d.R. auch die Vollmacht, §§ 168, 673, 675.
d) Mit dem To des Auftraggebers erlischt gem. § 672 der Auftrag und damit die Vollmacht grds. nicht (postmortale Vollmacht).
VII. Erlöschen der Vollmacht
- Einseitiger Widerruf der Vollmacht, § 168 S. 2
Der Widerruf erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers.
Gem. §§ 168 S. 3, 167 I kann die Vollmacht sowohl gegenüber dem Bevollmächtigten als auch gegenüber dem Geschäftspartner wirksam widerrufen werden. Dies gilt unabhängig davon, wem gegenüber die Vollmacht erteilt wurde.
ACHTUNG: Es kann auch eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt werden. Doch kann die Widerruflichkeit nach hM nur dann wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn der Bevollmächtigte ein besonderes Eigeninteresse an der Bevollmächtigung hat, das dem Interesse des Vollmachtgebers an der Widerruflichkeit zumindest gleichwertig ist.
VII. Erlöschen der Vollmacht
- Sonstige Fälle
- Anfechtung der Vollmacht (s.u.)
- Beendigung nach dem Inhalt der Vollmacht, zB auflösende Bedingung, Befristung
- nach hM einseitiger Verzicht des Bevollmächtigten
- Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten, arg. ex § 165
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollmachtgebers, § 117 InsO
VIII. Anfechtung der Vollmacht wegen Irrtums
- Schema
- Zulässigkeit
- Anfechtungsgegner
- Rechtsfolgen
VIII. Anfechtung der Vollmacht wegen Irrtums
- Zulässigkeit der Anfechtung
Vor Ausführung des Rechtsgeschäftes nach hM grds. zulässig, da die Möglichkeit des Widerrufs die Anfechtung nicht ausschließt.
Nach Ausführung des Rechtsgeschäftes nach hM grds. möglich, da die Vollmachtserteilung wie jede andere WE anfechtbar ist.
VIII. Anfechtung der Vollmacht wegen Irrtums
- Anfechtungsgegner
a) Nach Art der Vollmacht
Bei Innenvollmacht ist der Vertreter, bei Außenvollmacht der Vertragspartner der Anfechtungsgegner.
b) Wahlrecht
Geschäftsherr kann wahlweise gegenüber dem Vertreter oder dem Vertragspartner anfechten (arg. ex § 143 III,
§ 167 I).
c) Immer Geschäftspartner
Stets gegenüber dem Geschäftspartner, weil es dem Vertretenen letzlich nur darum gehe, die Folgen des abgeschlossenen Geschäftes zu beseitigen.
VIII. Anfechtung der Vollmacht wegen Irrtums
- Rechtsfolgen
a) Die Vollmacht ist von Anfang an nichtig, § 142 I. Auch aus Rechtsschein kann sich dann keine Vertretungsmacht ergeben.
b) Die hM räumt dem Vertragspartner gem. § 122 einen unmittelbaren Ersatzanspruch gegen den Vollmachtgeber ein (analog, wenn er nicht der Anfechtungsgegner ist, da er letztlich wegen des Schadens haften soll.)
VIII. Anfechtung der Vollmacht wegen Irrtums
- Unterscheidung zu Anfechtung des vom Vertreter vorgenommenen Rechtsgeschäftes (Anfechtung der betätigte Innenvollmacht)
Gem. § 166 I ist beim Willensmangel grds. auf die Person des Vertreters abzustellen.
Ausnahmsweise ist nach der Rspr. gem. § 166 II analog (der Wortlaut erfasst, anders als § 166 I, nur die Kenntnis) die Person des Vertretenen maßgeblich, wenn der Vertreter nach Weisung des Vertretenen handelt.
IX. Die gesetzliche Vertretungsmacht
- Nicht voll Geschäftsfähige
Der nicht voll Geschäftsfähige oder der Betreute wird durch den gesetzlichen Vertreter vertreten.
- Eltern, § 1629 (Ausschluss §§ 1629 II, 1795)
- Vormund, § 1793
- Betreuer, § 1902
- Pfleger, §§ 1915, 1793
IX. Die gesetzliche Vertretungsmacht
- Juristische Personen
Für juristische Personen handeln die Organe.
Die von Organen abgegebene WE ist WE der jur. Person.
- Vorstand des Vereins, § 26 II 1
- Geschäftsführer der GmbH, § 35 I GmbHG
- Vorstand der AG, § 78 I AktienG
IX. Die gesetzliche Vertretungsmacht
- Vermögensverwalter
Der Verwalter einer bestimmten Vermögensmasse ist berechtigt, mit Wirkung für und gegen den Inhaber des Vermögens Rechtsgeschäfte zu tätigen.
- Insolvenzverwalter, § 80 I InsO
- Testamentvollstrecker, § 2206 BGB
- Nachlassverwalter, § 1985
(Jedoch analoge Anwendung der §§ 164 ff.)
X. Beschränkung der Vertretungsmacht
- § 181 Insichgeschäft, Mehrfachvertretung
a) Wortlaut
Beschränkt ist die Vertretungsmacht bei Insichgeschäften und Mehrfachvertretungen.
Vertretungsmacht nur zulässig, wenn:
- In Erfüllung einer Verbindlichkeit, § 181 BGB
- Gestattung, § 181
(Der Vertretene kann dem Vertreter das Insichgeschäft gestatten und ihn dadurch von den Beschränkungen des § 181 befreien.) - Rechtsgeschäft für den Vetretenen lediglich rechtlich vorteilhaft (iSd § 107 BGB).
Wenn unzulässig (keiner dieser Fälle):
Vertreter handelt ohne Vertretungsmacht.
X. Beschränkung der Vertretungsmacht
- § 181 Insichgeschäft, Mehrfachvertretung
b) Analog
- Wenn Vertreter Untervertreter bestellt und mit diesem das Rechtsgeschäft vornimmt.
(Hat der Vertreter die Möglichkeit, einen Untervertreter zu bestellen, so könnte der Vertreter über den Untervertreter für sich selbst ein Rechtsgeschäft mit dem Vertretenen abschließen (Selbstkontrahieren).) - Wenn der Vertreter nach dem materiellen Inhalt der WE auf beiden Seiten des Rechtsgeschäftes mitwirkt
Bsp.: Geschäftsführer einer GmbH erklärt für die GmbH die Aufgabe einer Hypothekt, §§ 873, 875, die der GmbH an seinem Grundstück zusteht.
X. Beschränkung der Vertretungsmacht
- Kollusion, § 138
Das Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn Vertreter und Vertragspartner einverständlich zum Zwecke der Schädigung des Vertretenen zusammenwirken.
X. Beschränkung der Vertretungsmacht
- Missbrauch der Vertretungsmacht, § 242
Überschreitung der Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis.
Wird auch die Vertretungsmacht im Außenverhältnis überschritten, dann finden §§ 177 ff. direkte Anwendung.
Auch: Wenn Vertragspartner diesen Umstand kennt oder dies ohne Weiteres hätte erkennen können.
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Umstritten, ob Vertreter von der Überschreitung Kenntnis haben muss:
a) mM Lit.: (+)
b) hL: (-)
c) BGH: nur bei gesetzlicher Vertretung
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Rechtsfolge: Vertreter kann sich gem. § 242 nicht auf Vertretungsmacht berufen (aA §§ 177 ff. analog, schwebende Unwirksamkeit).
XI. Rechtsfolgen
- Der wirksamen Stellvertretung
- Das Rechtsgeschäft wirkt für und gegen den Vertretenen, § 164 I 1 u. II
- Wird die WE durch Willensmängel oder Kenntnis von Umständen beeinflusst, so ist gem. § 166 I grds. auf den Vertreter abzustellen (§§ 819, 932, lesen!)
- § 166 I findet analoge Anwendung auf die Zurechnung der Kenntnis des Wissensvertreters
Def.: Wissensvertreter ist derjenige, der nicht Stellvertreter ist, der aber mit der Erledigung einer betreffenden Angelegenheit in eigener Verantwortung vertraut ist.
Bsp.: Wenn z. B. der W einen Vertragsabschluss für den A eigenständig vorbereitet, aber den Vertrag nicht selbst als Vertreter des A schließt, ist W Wissensvertreter. Der A, der den Vertrag abschließt, muss sich das Wissen des W so zurechnen lassen, als sei es sein eigenes Wissen. Wenn z. B. W arglistig handelt, ist es so, als hätte A selbst arglistig gehandelt. Der Vertragsgegner kann dann den Vertrag anfechten.
XI. Rechtsfolgen
- Bei unwirksamer Stellvertretung
- Bei Unzulässigkeit: Nichtigkeit
- Bei handeln im eigenen Namen: Eigengeschäft, § 164 II
- Wenn keine Vertretungsmacht:
a) Ein einseitiges Rechtsgeschäft ist grds. nichtig, § 180
b) Der schuldrechtliche Vertrag bzw. die Einigung über die Rechtsänderung ist schwebend unwirksam, § 177 I
XII. Schwebende Unwirksamkeit gem. § 177 I
- Beseitigung der schwebenden Unwirksamkeit durch
a) Genehmigung verweigert oder unwirksam
b) Widerruf des Vertragspartners, § 178 (lesen!)
c) Genehmigung erteilt / von Anfang an wirksam,
§§ 184 I, 182 II
XII. Schwebende Unwirksamkeit gem. § 177 I
- Unwirksamkeit einer dem Vertreter ggü. erklärten Genehmigung bzw. Verweigerung
Einen dem Vertreter ggü. erklärte Genehmigung bzw. Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam, wenn:
- Der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung der Genehmigung auffordert,
- Zweiwöchiges Schweigen gilt als Verweigerung der Genehmigung, § 177 II 2.
XII. Schwebende Unwirksamkeit gem. § 177 I
- Haftung des Vertreters gegenüber dem Vertragspartner
a) ohne Vertretungsmacht, § 179
b) mit Vertretungsmacht aus §§ 311 III, 241 II, 280 I
XII. Schwebende Unwirksamkeit gem. § 177 I
- Haftung des Untervertreters ohne Vertretungsmacht ggü. dem anderen Teil
a) Bei verdeckter Untervertretung, also wenn Unterbevollmächtigter im Namen des Geschäftsherrn handelt, Haftung aus § 179.
b) Bei offener Untervertretung, also wenn Untervertreter im Namen des Hauptbevollmächtigten handelt, nach der Rspr. keine Haftung aus § 179, wenn der Mangel der Untervollmacht auf fehlerhafter Hauptvollmacht beruht.