Mangelnde Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. Flashcards
- Allgemeines zur Geschäftsfähigkeit
1. Definition
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch Abgabe von Willenserklärungen Rechtsfolgen herbeizuführen; unbeschränkte Geschäftsfähigkeit grds. mit Vollendung des 18. Lebensjahres (vergleich §§ 2, 106).
- Allgemeines zur Geschäftsfähigkeit
2. Unterscheidung beschränkte und Geschäftsunfähigkeit
a) beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106-113
Der gesetzliche Vertreter kann Rechtsgeschäfte selbst vornehmen oder genehmigen.
Der beschränkt Geschäftsfähige kann folgende Geschäfte vornehmen:
aa) § 107 lediglich rechtlich vorteilhafte
bb) § 110, Bewirken (!) der geschuldeten Leistung mit dem Taschengeld
cc) § 112, Erwerbsgeschäft
dd) § 113, Dienst- und Arbeitsverhältnis
b) Geschäftsunfähigkeit, §§ 104, 105 I u. II
Nach § 104 ist geschäftsunfähig, wer
- das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 1)
- sich nicht nur vorübergehend in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (Nr. 2)
I. Die Geschäftsunfähigkeit
- Regelung des § 104
Nach § 104 ist geschäftsunfähig, wer
Nr. 1
das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Nr. 2
sich nicht nur vorübergehend in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (Nr. 2)
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Zu Nr. 2:
Ein solcher Zustand ist gegeben, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und der Einsicht gemäß zu handeln. Nach herrschender Auffasung gilt
§ 104 Nr. 2 auch für die sog. partielle Geschäftsunfähigkeit, dh wenn dem Erklärenden für einen bestimmten, gegenständlich abgegrenzten Kreis von Geschäften die erforderliche Einsichtsfähigkeit fehlt:
bsp.: Jemand leidet unter pathologischer Kaufsucht.
Im Gegensatz zur partiellen Geschäftsunfähigkeit, die sich auf bestimmte Lebensgebiete bezieht, wird die sog. relative Geschäftsunfähigkeit für besonders schwierige Geschäfte abgelehnt, weil es zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen würde, wenn die Geschäftsfähigkeit einer Person je nach Schwierigkeit des einzelnen Geschäftes abgestuft werden müsste.
I. Die Geschäftsunfähigkeit
- Die Nichtigkeit der WE nach § 105 I, zur Geschäftsunfähigkeit s.o.
Die von einer Person abgegebene WE ist gem. § 105 I nichtig, wenn der Erklärende geschäftsunfähig ist (dies gilt auch, wenn der Geschäftsunfähige als Vertreter handelt, da der Geschäftsunfähige kein Vertreter sein kann, arg. ex § 165 BGB).
Für den Zugang der Willenserklärung ggü. dem Geschäftsunfähigen gitl § 131 I: WE wird nicht wirksam, bevor sie dem ges. Vertreter zugeht.
I. Die Geschäftsunfähigkeit
- Die Nichtigkeit der WE nach § 105 II
Auch solche WE sind nichtig, die der Erklärende, ohne geschäftsunfähig zu sein, im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgibt.
Bsp.: Jemand befindet sich im Vollrausch oder Fieberwahn.
I. Die Geschäftsunfähigkeit
- Geschäfte des täglichen Lebens, § 105a
Nach § 105a S. 1 gilt der von einem volljährigen(!) Geschäftsunfähigen geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und Gegenleistung als wirksam
(dh eine Rückforderung nach § 812 ff. scheidet aus, str.),
wenn es sich um ein Geschäft des täglichen Lebens handelt, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt wird und keine Gefahr für Person oder Vermögen des Geschäftsunfähigen besteht.
Bsp.: Der Geschäftsunfähige kauft eine Tageszeitung.
Darüber hinaus bleibt der Vertrag aber unwirksam, dh keine Schadensersatzansprüche und keine weitergehenden Pflichten, insbes. nicht zum Bewirken der noch ausstehenden Leistungen.
II. Beschränkte Geschäftsfähigkeit gem. §§ 106 ff.
- Die Einwilligung, § 107
Das Rechtsgeschäft des beschränkt Geschäftsfähigen
(§§ 2, 106: ab Vollendung des 7. bis Vollendung des 18. Lebensjahres) ist gem. § 107 grds. nur wirksam, wenn es mit Einwilligung des vertretungsberechtigten gesetzlichen Vertreters vorgenommen wird.
Die Einwilligung, die VOR ABSCHLUSS des RG erteilt werden muss, kann gem. § 182 dem beschränkt Geschäftsfähigen oder dem anderen Teil gegenüber erklärt werden; sie ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts frei widerruflich, § 183.
Die Einwilligung kann auch im Hinblick auf einen bestimmten abgrenzbaren Kreis von RGen erteilt werden, sog. “beschränkter Generalkonsens”.
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ACHTUNG: Hat der ges. Vertreter dem beschränkt Geschäftsfähigen Geld zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel überlassen, so willigt er damit nicht in die Benutzung des Verkehrsmittel zum Schwarzfahren ein, sodass keine Vertragsstrafe gezahlt werden muss (str.)
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Ein ohne Einwilligung abgeschlossenes RG ist wirksam, wenn es für den beschränkt Geschäftsfähigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist, § 107 (s.u.).
II. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit gem. §§ 106 ff.
- § 110, Taschengeldparagraph
Gem. § 110 ist das Rechtsgeschäft von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt hat (!), die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind.
Bewirken bedeutet, dass der Minderjährige die GESAMTE Leistung erbracht hat.
Soweit dem Minderjährigen Geld zur freien Verfügung überlassen ist, ist nicht jeder Vertrag, der mit diesem Geld erfüllt wird, wirksam. § 110 ist als konkludente Einwilligung Sonderfall zu § 107.
Bsp.: Der 11-jährige kauft Zigaretten vom Taschengeld.
II. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit gem. §§ 106 ff.
- § 111, einseitige Rechtsgeschäfte
Diese sind unwirksam, ohne Genehmigungsmöglichkeit.
II. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit gem. §§ 106 ff.
- § 107, lediglich rechtlich vorteilhaft
a) Definition
Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Geschäft, wenn durch seinen Vornahme keine unmittelbaren Rechtsnachteile eintreten. Erfasst sind also auch rechtlich neutrale Geschäfte.
Wirtschaftliche Nachteile bleiben ebenso außer Betracht, wie nur mittelbare Rechtsnachteile, auf die der rechtsgeschäftliche Wiille nicht gerichtet ist.
II. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit gem. §§ 106 ff.
- § 107, lediglich rechtlich vorteilhaft
b) Verpflichtungsgeschäfte
Vorteilhaft:
- Schenkung, wenn keine Verpflichtung enthalten ist (Rückübertragungsverpflichtung).
Nicht vorteilhaft:
- Einigungsinhalt begründet Verpflichtung, §§ 433, 611, 631 (-)!
- Verpflichtung kraft Gesetzes tritt ein, §§ 670, 693, 607
II. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit gem. §§ 106 ff.
- § 107, lediglich rechtlich vorteilhaft
c) Verfügungsgeschäfte
Vorteilhaft:
- Verfügung zugunsten des Minderjährigen
- Erwerb: regelmäßig vorteilhaft, aber dann nicht, wenn der Minderjährige auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet
Nicht vorteilhaft:
- Verfügung zulasten des Minderjährigen
(Übertragung, Belastung, Aufhebung, Inhaltsänderung) - persönliche Verpflichtung
(zB Grundstück ist mit Reallast behaftet oder vermietet)
II. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit gem. §§ 106 ff.
- § 107, lediglich rechtlich vorteilhaft
d) Sonderregelung für einseitige Rechtsgeschäfte, § 111
Vorteilhaft:
Mahnung des Schuldners des Minderjährigen
(geschäftsähnliche Handlung)
Nicht vorteilhaft:
- Anfechtung, wenn dadurch auch Rechte des Minderjährigen entfallen oder die Pflichten des Minderjährigen entstehen (§ 122)
- Bevollmächtigung / Ermächtigung eines Dritten
III. Zusammenfassung der Rechtsfolgen der beschränkten Geschäftsfähigkeit
- Wirksame Geschäfte (von Vornherein wirksam)
a) Rechtlich vorteilhafte oder neutrale Geschäfte, § 107
b) Taschengeldparagraph, § 110
c) Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, § 112
d) Dienst- oder Arbeistverhältnis, § 113
e) Geschäfte mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, § 107
III. Zusammenfassung der Rechtsfolgen der beschränkten Geschäftsfähigkeit
- Schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte (§ 108)
Alle Geschäfte, die nicht von vorneherein unwirksam oder wirksam sind.
Die Wirksamkeit ist abhängig von Genehmigung,
§ 108 II u. III.
a) Wenn Versagung der Genehmigung ggü. Vertragspartner, dann endgültig unwirksam.
b) Wenn Erteilung der Genehmigung ggü. Vertragspartner, dann endgültig wirksam.
c) Wenn Erteilung der Genehmigung ggü. Minderjährigem (auch konkludent)
d) Wenn Versagung der Genehmigung ggü. Minderjährigem (auch konkludent), dann Geschäft unwirksam, es sei denn, Vertragspartner forder zur Genehmigung auf,
- > Nach Aufforderung kann unabhängig von einer evtl. dem Minderjährigen ggü. erteilten Genehmigung diese nur noch ggü. dem Vertragspartner erfolgen
aa) Die Genehmigung wird erteilt: endgültig wirksam
bb) wenn versagt, dann endgültig unwirksam
cc) innerhalb von zwei Wochen keine Erklärung abgegeben werden (Verweigerungsfiktion), dann endgültig unwirksam.