Abgabe und Zugang Flashcards
Abgabe nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen und ihre Folgen
Eine nicht-empfangsbedürftiger WE ist abgegeben, wenn der Erklärende seinen Willen engültig entäußert hat.
Bsp. für n-empf. WE: Auslobung, Testament, Eigentumsaufgabe an beweglichen Sachen (§ 959), Zugang der Annahmeerklärung wegen Verkehrssitte oder Verzicht nicht erforderlich.
Allg. Definition: Abgabe empfangsbedürftiger Willenserklärungen
Die Erklärung wird vom Erklärenden willentlich so in den Verkehr gebracht, dass ohne sein weiteres Zutun der Zugang der Erklärung eintreten kann.
Abgabe mündlicher Erklärungen unter Anwesenden
Die mündliche Erklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende sie ausgesprochen hat.
Ein Telefonat gilt auch als mündliche Erklärung unter Anwesenden.
Abgabe schriftlicher Erklärung unter Anwesenden
Abgabe und Zugang fallen hier zusammen:
Mit Übergabe des Schriftstückes.
Abgabe schriftlicher Erklärung unter Abwesenden
Die schriftliche Erklärung ist dann abgegeben, wenn der Erklärende alles getan hat, damit das Schriftstück an den Empfänger gelangt.
(P) Abhandengekommene Willenserklärung
Fall: Sekretärin schickt Brief aus Papierkorb ab, weil sie meint, er sei aus der Unterschriftenmappe gefallen.
I. Literatur
Steht dem fehlenden Erklärungsbewusstsein gleich (Also WE (+), aber §§ 142 I, 119 I 2 möglich.)
II. Rspr.
Keine Abgabe, selbst wenn der Erklärende das Inverkehrbringen zu vertreten hat; Haftung aus §§ 311 II, 241 II, 280 I (CIC) möglich.
Fallbearbeitung:
Hier muss bei d. Prüfung d. Primäranspruchs festgestellt werden, dass die Abgabe ohne Willen des Erklärenden erfolgt, dass der tats. Zugang unerheblich ist (“was nicht abgegeben worden ist, kann nicht zugegangen sein.”) und der Anspruch folglich nicht entstanden ist.
Danach ist § 122 analog zu prüfen, da die hM den Fall wie den des pot. Erklärungsbewusstseins behandelt. Der Streit kann dahinstehen, da beide Meinungen zum Ergebnis kommen, dass
§ 122 analog anzuwenden ist.
Allgemeine Definition des Zugangs
Zugang ist erfolgt, sobald die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen.
(P) Zugang mündlicher Erklärung unter Anwesenden
Bsp. A sagt B zu, er wolle Bs Fahrrad kaufen. B hört vor lauter Straßenlärm nichts.
I. Reine Vernehmungstheorie
Stellt auf die akustische Vernehmung durch den Empfänger ab. Was er nicht hört, dass ist auch nicht zugegangen.
(-) Unzureichender Schutz des Erklärenden, wenn dieser damit rechnen konnte, dass seine Erklärung gehört wurde.
(-) Widerspricht der Auffassung des § 130 I 1
II. Eingeschränkte Vernehmungstheorie
Es kommt darauf an, ob der Empfänger unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann und der Erklärende keinen Zweifel daran haben kann, dass der Empfänger die Erklärung akustisch verstanden hat
I. Zugang unter Abwesenden
- Empfangsbote
a) Definition
Empfangsbote ist derjenige, der vom Empfänger zur Empfangnahme bestellt ist oder nach der Verkehrsanschauung zur Übermittlung geeignet ist und als ermächtigt gilt.
Bsp.: Im Haushalt des Empfängers lebende Personen, wenn sie die für die Übermittlung einer WE notwendige Reife besitzen.
I. Zugang unter Abwesenden
- Empfangsbote
b) Zugang
Dann zugegangen, wenn bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit Kenntnisnahme des Empfängers gerechnet werden kann.
I. Zugang unter Abwesenden
- Empfangsvertreter (§ 164 III, I)
a) Definition
Derjenige, der die Willenserklärung für den anderen entgegennimmt.
Voraussetzungen der Stellvertretung müssen vorliegen (§ 164 III, I)
I. Zugang unter Abwesenden
- Empfangsvertreter
b) Zugang
Dann zugegangen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des Zuganges beim Empfangsvertreter vorliegen.
Auf eine Weitergabe an den Vertretenen kommt es hier nicht an!
I. Zugang unter Abwesenden
- Empfangsvorrichtungen
a) Zugang
Bsp. Briefkasten, Anrufbeantworter, Fax (lol).
Ist die verkörperte schriftliche Erklärung in die Empfangsvorrichtung geschafft worden, so ist sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt.
Die Erklärung geht zu dem Zeitpunkt zu, in dem bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit der Kenntnisnahme der Erklärung gerechnet werden kann.
Nicht: Bei einem Fax, das um 11 Uhr abends ankommt, Zugang erst am nächsten Morgen.
Anders bei Emails: dort immer sofort.
I. Zugang unter Abwesenden
- (P) Zugangsvereitelung
a) Arglistige Zugangsverhinderung
Liegt vor, wenn die Verspätung auf ein vom Empfänger selbst geschaffenes Hindernis zurückzuführen ist und eine Berufung auf die Verspätung dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) widerspräche.
-> Bsp. Abmontieren des Briefkastens
Die Folgen einer arglistigen Zugangsvereitelung liegen in der Hand des Erklärenden:
Er kann die Erklärung gelten lassen, dann Rechtzeitigkeitsfiktion aus § 242
I. Zugang unter Abwesenden
- (P) Zugangsvereitelung
b) Fahrlässige Zugangsvereitelung
Verhindert der Empfänger in fahrlässiger Weise den Zugang einer WE, so liegt eine sog. fahrl. Zugangsvereitelung vor.
Wird unverzüglich die gleiche WE vom Erklärenden nochmals zugesandt, geht die WE erst dann zu.
Der Empfänger muss sich aber nach Treu und Glauben (§ 242) so behandeln lassen, als wäre die Willenserklärung bereits mit dem ersten Schreiben zugegangen.
Bsp.: Plötzliches Ausziehen ohne Angabe neuer Adresse.