Wirtschaftprivatrecht Flashcards

1
Q

Wer gilt als Unternehmer?

A

Ein Unternehmer ist jeder, der in Ausübung seiner selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Für die Eigenschaft als Kaufmann sind weitere Eigenschaften erforderlich.

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2
Q

Welches Gesetze gelten für Kaufleute? Welches Gesetz hat Vorrang?

A

Auch für Kaufleute gilt das BGB. Für diese gilt aber zusätzlich das HGB. Wenn
dort Sonderregelungen zu finden sind, haben diese Vorrang.

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3
Q

Wie ist der Ablauf einer Subsumtion?

A

Obersatz bilden

Erster Schritt: Anspruchsgrundlage mit Rechtsfolge suchen

Zweiter Schritt: Voraussetzungen des Anspruchs

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4
Q

Was ist eine Subsumtion?

A

Subsumtion bedeutet, für die gewünschte Rechtsfolge eine Anspruchsgrundlage
zu suchen und zu überprüfen, ob die im Gesetz genannten Voraussetzungen im
konkreten Fall gegeben sind.

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5
Q

Bestandteile des Obersatzes:

A

Wer fordert Was von Wem Woraus?

Wer:Anspruchssteller
Was: Anspruch
Wem: Anspruchsgegner Woraus:Anspruchsgrundlage

Oft haben Anspruchsgrundlagen mehrere Voraussetzungen, die geprüft werden müssen. Die stehen aber in der Regel immer im Gesetz

Wichtig: In einem Obersatz kann immer nur eine Anspruchsgrundlage geprüft werden.

Und es kann in einem Obersatz auch immer nur ein Anspruchsgegner geprüft werden
(also niemals: A verlangt die Herausgabe der Sache von B und C).

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6
Q

Wie sind WIllenserklärumngen zu betrachten?

A

Willenserklärungen sind aus der Sicht eines objektiven Beobachters auszulegen, unter Berücksichtigung aller Umstände des Vertragsschlusses.

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7
Q

Wie Willenserklärungen zugehen?

A

Unter Anwesenden (auch am Telefon) mit Vernehmung

Unter Abwesenden durch Zugang

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8
Q

Wann gelten schriftlich Willenserklärungen als zugegangen?

A

Schriftliche Willenserklärungen gehen dann zu, wenn sie in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt sind,
und
unter normalen Umständen mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

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9
Q

Wann gilt ein Schriftstück als zugegangen?

A

Ein Schriftstück, das in einen Hausbriefkasten eingeworfen wird, gilt als zugegangen, wenn es bei einem privaten Empfänger bis ca. 18:00 Uhr dort eingeworfen wurde. Bei einem gewerblich handelnden Empfänger reicht ein
Einwurf zu den üblichen Bürozeiten.

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10
Q

Regelungen für den Zugang durch Fax

A

Der mit OK versehene Sendebericht des Faxgerätes des Absenders reicht gegenüber einem privaten Empfänger nicht als Nachweis des Zugangs. Im geschäftlichen Verkehr dagegen reicht das aus, denn da muss der Empfänger für
die Funktion seines Empfangsgeräts Sorge tragen.

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11
Q

Welcher § regelt ob eine wirksame Vertretung vorliegt?

A

§ 164 Abs. 1 BGB

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12
Q

Was sind die Vorraussetzungen für eine wirksame Vertretung?

A
  1. Der Vertreter muss eine Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgegeben
    haben.
  2. Der Vertreter muss Vertretungsmacht haben.
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13
Q

Regelungen zur Vertretung

A

Die Vertretung richtet sich immer nach § 164 Abs. 1 BGB und erfordert eine
Willenserklärung im Namen des Vertretenen und Vertretungsmacht (Vollmacht). Liegt keine Vollmacht vor, so haftet nach § 179 BGB der Vertreter.

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14
Q

Regeln zum Rücktritt von Vertägen

A

Einmal geschlossene Verträge kann man grundsätzlich nicht mehr rückgängig
machen.

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15
Q

Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

A

§ 355 ff. BGB

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16
Q

Welche Verträge sind mit einem Widerrufsrecht ausgestattet?

A
  • Haustürgeschäfte
  • Fernabsatzgeschäfte
  • Verbraucherkredite
  • Ratenzahlungskäufe
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17
Q

Was sind Fernabsatzverträge?

A

Fernabsatzverträge sind Verträge über die Erbringung von Waren oder Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ausschließlich unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden

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18
Q

Frist für den Widerruf:

A

14 Tage nach Erhalt der Ware, aber nicht, bevor der Verbraucher ordnungsgemäß über
sein Widerrufsrecht belehrt wurde (§ 356 Abs. 2 BGB). Das Widerrufsrecht erlischt
aber spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen.
Der Widerruf muss schriftlich erklärt werden, die kommentarlose Rücksendung reicht
nicht aus.

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19
Q

Anfechtung von Verträgen: Erklärungs- oder Inhaltsirrtum

A

§ 119 Abs. 1 BGB lässt eine Anfechtung nur dann zu, wenn der Irrtum auf der Ebene der Willensäußerung liegt. Liegt der Irrtum dagegen auf der Ebene
der Willensbildung, dann ist dieser Irrtum grundsätzlich unbeachtlich und berechtigt
nicht zur Anfechtung.

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20
Q

Wann ist ein Irrtum bei der Willenserklärung beachtlich?

A

Ein Irrtum bei der Abgabe einer Willenserklärung berechtigt nur dann zur Anfechtung, wenn der Erklärende etwas anderes erklärt, als er erklären wollte.
Erklärt er dagegen das, was er in dem Moment auch erklären wollte, und liegt
der Irrtum nur auf der Ebene der Willensbildung, so ist der Irrtum unbeachtlich.

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21
Q

Anfechtungsfrist

A

In der Regel wird daher unverzüglich in einer Frist von drei
bis fünf Tagen liegen, als absolute Höchstfrist sieht die Rechtsprechung die Frist von
14 Tagen an

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22
Q

Beweispflicht

A

Grundsätzlich muss jeder vor Gericht die Tatsachen beweisen, auf die er sich beruft

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23
Q

Ausnahmen der Beweispflicht

A

Die Umkehr der Beweislast beim Verbrauchsgüterkauf § 477 BGB

Vermutung des Verschuldens § 280 Abs. 1 BGB

24
Q

Voraussetzungen für den Rücktritt nach § 323 I BGB sind:

A
  • gegenseitiger Vertrag
  • nicht vertragsgemäße Leistung
  • angemessene Nachfristsetzung
25
Q

Regelung Rücktritt von Vertrag

A

Erbringt ein Schuldner seine vertragliche Leistung nicht, so kann der Gläubiger eine angemessene Frist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten, § 323 Abs. 1 BGB.

26
Q

Einfluß des Verschuldens bei Rücktritt

A

Das Rücktrittsrecht ist unabhängig vom Verschulden des Leistungsverpflichteten. Voraussetzung für den Rücktritt ist bei einer Pflichtverletzung der erfolglose Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

27
Q

Wann ist keine Nachfrist notwendig?

A

Eine Nachfristsetzung ist insbesondere entbehrlich, wenn ein Fixgeschäft vorliegt.
Ein Fixgeschäft liegt nicht schon bei einem festen Leistungstermin vor.

28
Q

Vorraussetzungen für Schadensersatzansprüche

A

Voraussetzungen des Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB:
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- Schaden
- Verschulden

29
Q

Schuldverhältnis bei Verträgen

A

Ein Schuldverhältnis entsteht durch Vertrag, aber auch schon durch Aufnahme
geschäftlichen Kontakts.
Neben den vertraglichen Hauptleistungspflichten sind in einem Schuldverhältnis auch Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten zu beachten.

30
Q

Definition Pflichtverletzung

A

Pflichtverletzung bedeutet, dass ein Schuldner objektiv eine ihm obliegende
Pflicht aus einem Schuldverhältnis nicht eingehalten hat

31
Q

Definition Schuldvermutung

A

Wenn nach dem Sachverhalt nicht klar ist, ob der Schädiger vorsätzlich oder
fahrlässig gehandelt hat, wird das Verschulden vermutet.

32
Q

Wann kann Schadensersatz statt Leistung gefordert werden?

A

Es müssen also die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB vorliegen.
* Schuldverhältnis
* Pflichtverletzung
* Schaden
* Vertreten müssen (wird vermutet)

Als weitere Voraussetzung verweist § 280 Abs. 3 BGB auf die § 281 ff. BGB. Zusätzliche Voraussetzung ist nach § 281 Abs. 1 BGB:
* das Setzen einer angemessenen Nachfrist

33
Q

Nachfristregelung bei Schadensersatz

A

Wenn beim Rücktritt die Setzung einer Nachfrist entbehrlich ist, gilt dies auch
für den Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung

34
Q

Vorraussetzung für Verzugsschadensanspruch

A

Für den Ersatz des Verzugsschadens ist grundsätzlich eine Mahnung an den
Schuldner erforderlich

Ausgangspunkt ist wieder § 280 Abs. 1 BGB:
1. Schuldverhältnis  hier Vertrag
2. Pflichtverletzung  hier zu spät
3. Schaden  z. B. Zinsen, Mahnkosten, Betriebsausfall
4. Verschulden (Vermutung)
(Bei Geldschulden gibt es keine Entschuldigung, „Geld hat man zu haben“.)
Zusätzliches Erfordernis nach § 286 BGB:
Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung

35
Q

Wann ist bei Verzugsschadensanspruch keine Mahnung notwendig?

A

§ 286 Abs. 2 BGB listet die Fälle auf, bei denen es zum Verzugseintritt keiner Mahnung
bedarf

Verzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf
- wenn der Leistungszeitpunkt kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar
ist
- wenn nach Abwägung der beiderseitigen Interessen ein sofortiger Verzugseintritt gerechtfertigt ist.

36
Q

Wann tritt Verzug bei Geldschulden ein?

A

Verzug tritt bei Geldschulden spätestens dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung ein. Ist der Schuldner Verbraucher, wirkt dieser Automatismus allerdings nur, wenn er in der Rechnung auf
diese Folge hingewiesen worden ist.

37
Q

Höhe der Zinsen bei Verzug

A

In der Klausur begnügen wir uns mit den Werten fünf Prozent über dem jeweiligen
Basiszins oder neun Prozent über dem jeweiligen Basiszins. Eine konkrete Zinsberechnung ist nicht erforderlich. Das Wort „jeweilig“ ist aber sehr wichtig, daraus wird
deutlich, dass es sich um einen variablen Zinssatz handelt.

38
Q

Schadenspauschale bei Unternehmern

A

Der Gläubiger einer Geldforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein
Verbraucher ist, statt der konkreten Mahnkosten einen Anspruch auf Zahlung einer
Schadenspauschale in Höhe von 40 Euro (§ 286 Abs. 5 BGB). Allerdings ist diese Gebühr auf später evtl. entstehende Rechtsverfolgungskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) anzurechnen.

39
Q

Wann besteht ein Sachmangel?

A

die Anforderungen an die gekaufte Sache bestimmen sich
a) durch eine vereinbarte oder vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit
b) nach der Eignung für die gewöhnliche Verwendung und die für glecihartige Sachen übliche Beschaffnehit. Maßgeblich für die gewöhnliche Verwendung einer
Sache sind auch öffentliche Äußerungen des Herstellers oder des Verkäufers,
insbesondere Werbeaussagen, § 434 Abs. 3 Nr. 2 b) BGB

40
Q

Zentrale Anspruchsgrundlage bei Mängeln

A

§ 437 BGB

enthält er eine Wegweiserfunktion: Sie können dem Paragrafen
entnehmen, nach welchen einzelnen Vorschriften sich die jeweiligen Ansprüche richten.
- Nacherfüllung (Grundvoraussetzung)
- Rücktritt oder Minderung (erst nach fehlgeschlagener Nacherfüllung)
- Schadensersatz (bei Verschulden).

Als Gewährleistungsanspruch steht dem Käufer zunächst nur ein Nacherfüllungsanspruch zu. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Käufer
zwischen Minderung und Rücktritt wählen. Schadensersatzansprüche können
bei Verschulden geltend gemacht werden.

41
Q

Faustregel zu Umtausch oder Reparatur

A

Als Faustregel können Sie sich merken, dass bei geringwertigen Sachen im Rahmen
des Nacherfüllungsanspruchs eher zur Ersatzlieferung zu tendieren ist, bei hochwertigen Gegenständen eine Reparatur der vorgezeichnete Weg sein dürfte.

42
Q

Regelung zur Wahl der Nacherfüllung

A

Als Nacherfüllung kann der Käufer nach eigener Wahl Reparatur oder Umtausch verlangen.
Wenn die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist und der Verkäufer deswegen widerspricht, beschränkt sich der Gewährleistungsanspruch auf die andere Art der Nacherfüllung

Die weiteren Ansprüche wegen eines Mangels der gekauften Sache können nur geltend gemacht werden, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten Nachbesserungsversuch gescheitert.

43
Q

Fristen bei Nacherfüllung

A

Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn die Nacherfüllung unzumutbar
oder unmöglich ist.

44
Q

Rechte bei fehlgeschlagener Nacherfüllung

A

MInderung
Rücktritt
Schadensersatz

Sowohl der Nacherfüllungsanspruch als auch das Recht zur Minderung bestehen auch bei einem geringfügigen Fehler. Nur wenn der Käufer vom Vertrag
zurücktreten oder Schadensersatz verlangen will, muss der Fehler eine gewisse
Erheblichkeit haben.

45
Q

Regeln zum Rücktritt (auch Fristen)

A

Der Käufer kann bei Mängeln von gewisser Erheblichkeit vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird die Nacherfüllung verweigert, ist eine
Fristsetzung entbehrlich.

46
Q

Voraussetzungen des
Schadensersatzanspruchs

A

Auch hier decken die speziellen Voraussetzungen des § 437
BGB gleich einen Teil der Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB ab und müssen nicht
noch einmal geprüft werden:
- Kaufvertrag (= Schuldverhältnis)
- Sachmangel §§ 434 BGB (= Pflichtverletzung)
Also fehlen nur noch die besonderen Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB:
- Schaden
- Verschulden des Verkäufers, § 280 Abs. 1 BGB (wird vermutet).

47
Q

Regeln und Vorrausetzungen beim Verbrauchsgüterkauf

A
  • Verbraucherschutzrechte dürfen vertraglich nur eingeschränkt ausgeschlossen
    werden (§ 476 Abs. 1 BGB).
  • Es gibt zu Gunsten des Verbrauchers eine Beweislastumkehr bzgl. des Vorhandenseins des Fehlers bei Gefahrübergang in § 477 BGB

Die Voraussetzungen für einen Verbrauchsgüterkauf sind:
- Ein Kaufvertrag (§ 433 BGB)
- zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB)
- über eine bewegliche Sache (vgl. § 90 BGB)

Keine Verbrauchsgüterkäufe sind folglich Verträge zwischen zwei Verbrauchern
(C2C) oder zwischen zwei Unternehmern (B2B). Eine weitere Ausnahme lässt sich am
Merkmal der beweglichen Sache festmachen: Für den Immobilienerwerb gelten die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs nicht (wohl aber die der Sachmängelhaftung § 437 ff
BGB).

48
Q

Unterschied zwischen Unternehmer und Kaufmann

A

Wichtig ist aber auch, die Begriffe Unternehmer und Kaufmann nicht zu
verwechseln. Ein Unternehmer ist jeder, der gewerblich handelt, unabhängig von der Größe seines Betriebes. Ein Kaufmann nach §§ 1 ff.
HGB liegt jedoch erst dann vor, wenn der Betrieb einen gewissen Umfang hat oder im Handelsregister eingetragen ist oder es sich um eine
Handelsgesellschaft handelt.

49
Q

Definition Verbrauchsgüterkauf

A

Bei einem Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer
über eine bewegliche Sache sind die ergänzenden Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf zu beachten, § 474 Abs. 1 BGB.
Ausgenommen sind allerdings öffentliche Versteigerungen über gebrauchte Sachen, an denen der Verbraucher persönlich teilnimmt

Die Rechte, die einem Käufer aus § 437 BGB gegenüber dem Verkäufer zustehen,
dürfen bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht eingeschränkt werden. Diese Rechte können also weder durch allgemeine Geschäftsbedingungen, noch durch individuelle
vertragliche Vereinbarungen außer Kraft gesetzt werden.
Eine Klausel wie „gekauft wie besichtigt und Probe gefahren unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ ist bei einem Verbrauchsgüterkauf ebenso wirkungslos wie die
oft gebräuchliche Klausel „gemäß EU-Recht wird jegliche Haftung ausgeschlossen“:
Der Verbraucher behält trotzdem seine Rechte gegenüber dem Unternehmer (mehr
dazu unten Kapitel 13)

50
Q

Verjährung von Mängeln bei Verbrauchsgüterkauf

A

Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb des ersten Jahres seit der
Übergabe ein Mangel, so gilt gem. § 477 BGB die Vermutung, dass der Mangel
von Anfang an vorhanden war.

Dies gilt im Übrigen nicht nur für neue, sondern auch für gebrauchte Sachen

Bei digitalen Produkten können Verbraucher zwei Jahre Mängel an digitalen Produkten
reklamieren.

51
Q

Haftungsausschluss

A

Ein Haftungsausschluss für Fehler der Kaufsache ist generell möglich, hat aber
bestimmte Grenzen.

§ 444 BGB: Kein Haftungsausschluss bei Arglist

Eingeschränkter Haftungsausschluss beim Verbrauchsgüterkauf

Kauft ein Unternehmer
beim Händler oder ein Verbraucher beim Verbraucher, gilt § 476 Abs. 1 BGB natürlich nicht!

Beim Verbrauchsgüterkauf können die Sachmängelansprüche nicht wirksam
ausgeschlossen werden. Lediglich der Anspruch auf Schadensersatz gegen den
Verkäufer kann ausgeschlossen werden.
Verkauft ein Verbraucher etwas an einen anderen Verbraucher, kann er die
Haftung generell ausschließen.

Das Verbot des Haftungsausschlusses beim Verbrauchsgüterkauf gilt erst recht
für Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern.

52
Q

Allgemeine Vorgehensweise bei Fällen

A
  1. Obersatz bilden: Wer verlang Was von Wem Woraus
  2. Voraussetzungen für Anspruch herausarbeiten
  3. Anspruch prüfen
  4. Einwände herausarbeiten
  5. Einwände prüfen
53
Q

Vorgehensweise bei Sachmängel

A
  1. Obersatz bilden: Wer verlangt Was von Wem Woraus
  2. Voraussetzungen für Anspruch herausarbeiten (Vertrag)
  3. Anspruch prüfen
  4. Sachmangel bei Verkauf prüfen §434
  5. Nacherfüllung prüfen §439
  6. Haftungsausschluss prüfen §444 §476
  7. Verjährung prüfen §438
54
Q

Die Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen zergliedert sich in fünf Ebenen:

A
  • Vertragliche Anspruchsgrundlagen
  • Quasivertragliche Anspruchsgrundlagen
  • Dingliche Anspruchsgrundlagen
  • Deliktische Anspruchsgrundlagen
  • Bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen
55
Q

Typische Anspruchsgrundlagen

A

Typische Anspruchsziele sind Vertragserfüllung, Nacherfüllung, Schadensersatz, Herausgabe, Verwendungsersatz, Nutzungsersatz und Unterlassung.

56
Q
A