Besonders Wirtschaftsprivatrecht Flashcards
Begründung der Haftung des Herstellers für die Sicherheit der
Produkte
Ansprüche qua Gesetz, ohne dass die Parteien einen Vertrag
geschlossen haben müssten. So ist der Hersteller z. B. für die Sicherheit der
von ihm hergestellten Produkte verantwortlich. Wenn von diesen eine Gefahr
ausgeht, haftet er dem Geschädigten unter gewissen Umständen für den
daraus entstandenen Schaden.
Wann haftet ein Hersteller von Produkten?
Prinzip: Unerlaubte Handlung gem. § 823 Abs. 1 BGB
Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB
Produkthaftungsgesetz
Was wird durch § 823 geschützt?
Geschützt sind nur die dort benannten Rechtsgüter, also
Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum
Wichtig ist in der Praxis der Schutz des Eigentums. Das Vermögen als
solches ist dagegen nicht geschützt.
Vorrausetzung Schadensersatzanspruch
Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB setzt neben der
Verletzung des geschützten Rechtsguts aber auch Vorsatz oder
Fahrlässigkeit, also Verschulden voraus.
Anforderung durch Verkehrssicherungsplficht
Jeder der
ein Produkt herstellt, muss alles Erforderliche dafür tun, dass dieses auch
sicher ist, also nicht die Rechtsgüter anderer gefährdet
nach § 823 Abs. 1 BGB
Grundvoraussetzungen Haftungsanspruch nach Produkthaftungsgesetz
Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 ProdHaftG.
Die Grundvoraussetzungen dieses Anspruches sind:
- der Anspruchsgegner ist Hersteller (§ 4 ProdHaftG),
- ein Produkt hat einen Fehler (§§ 2, 3 ProdHaftG),
- es wurden Körper, Gesundheit oder eine Sache beschädigt und
- daraus ist ein Schaden entstanden.
Sie sehen, dass in diesem Fall keinerlei Verschulden erforderlich ist.
Kernaussage Produkthaftungsgesetz
Der Hersteller eines Produkts haftet ohne Rücksicht auf sein
Verschulden auf Schadensersatz, wenn das Produkt nicht sicher ist.“
Das ProdHaftG schützt alle Personen vor Gesundheits- und Körperschäden, im Falle der Sachbeschädigung gibt es aber keinen Ersatz
für die fehlerhafte Sache selbst.
Wenn im Fall der Sachbeschädigung andere Sachen beschädigt werden, dann
werden nur solche Sachen ersetzt, die zum privaten Gebrauch bestimmt
sind und verwendet werden
Selbstbeteiligung bei Sachschäden
§ 11 ProdHaftG
Haftungssauschlüsse Produkthaftugsgesetz
§ 1 Abs. 2 ProdHaftG,
Zweck des UWG
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher
sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt
zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
Das UWG hat also gleich zwei Schutzobjekte: die Mitbewerber und die
Verbraucher
Wichtige §§ des UWG
Unlautere geschäftliche Handlungen sind gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig.
Die unlautere Handlung wird in § 3 Abs. 2 UWG definiert und durch die
weiteren Paragrafen konkretisiert.
Wo sind Rechtsfolgen des Wettbewerbsverstoßes geregelt?
§ 8 UWG
Definition Irreführung
Eine Irreführung kann nur vorliegen, wenn bei der Zielgruppe eine andere
Vorstellung hervorgerufen wird, als es der Wirklichkeit entspricht.
Die irreführende Handlung muss jedenfalls dazu geeignet sein, die
Entscheidungsfreiheit des Adressaten zu beeinträchtigen.
Beispiele Irreführung
- die Bezeichnung eines Auslaufmodells als fabrikneu,
- irreführende Lockvogelwerbung,
- Irreführung über Herstellungsart (Bäckernudeln),
- unwahre Angaben über den Preis (z. B. durchgestrichener Preis war
vorher gar nicht gefordert worden), - Irreführung über „Räumungsverkauf“.
Wer kann Verstöße gegen das UWG geltend machen?
(§ 8 UWG), können nur Wettbewerber
und bestimmte Verbände Verstöße gegen das UWG verfolgen
Folgen von Verstössen gegen UWG
Die Rechtsfolge von Wettbewerbsverstößen ist in erster Linie der Anspruch
auf Unterlassung der Handlung. § 9 UWG gewährt bei Verschulden
zusätzlich Schadensersatzansprüche.
Nach § 10 UWG kann auch der Gewinn abgeschöpft werden, den sich der
unlauter Handelnde durch den Wettbewerbsverstoß verschafft hat.
Daneben kann ein schuldhafter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht auch
strafrechtliche Folgen haben. So stellt § 16 UWG insbesondere die
irreführende Werbung unter Strafe.