Gesellschaftsrecht Flashcards
2 Arten von Gesellschaftsformen
x der Personengesellschaft (Gesellschaft im engeren Sinn)
x und der juristischen Person
Juristische Personen
Grundsatz der Unabhängigkeit von den Mitgliedern
Grundsatz der Rechtsfähigkeit, vgl. § 21 BGB
Möglichkeit der Fremdorganschaft vgl. etwa § 31 BGB
Für die Verbindlichkeiten der juristischen Person haftet grundsätzlich diese
selbst. Die Mitglieder trifft ‒ jedenfalls im Grundsatz ‒ keine persönliche
Haftung (Grundsatz der Haftungsbeschränkung, vgl. aber unten 9.6)
Eintragung in ein öffentliches Register (Grundsatz der
Publizität, vgl. § 21 BGB)
Formen von juristischen Personen sind im Wirtschaftsleben
Verein §§ 21 ff. BGB
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): GmbHGesetz (Kapitalgesellschaft)
Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt), geregelt in § 5a GmbH-Gesetz).
Aktiengesellschaft (AG): (Kapitalgesellschaft)
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA): §§ 278 ff. Aktiengesetz
Genossenschaft: Geregelt im Genossenschaftsgesetz.
Mischform von juristischen Personen und Personengesellschaften
GmbH & Co. KG
Dies ist eine Kommanditgesellschaft deren einzige Komplementärin, d. h. unbeschränkt haftende Gesellschafterin, ihrerseits keine natürliche Person, sondern eine GmbH ist. Die
§§ 105 ff. und §§ 161 ff. HGB enthalten einige Sonderregeln für derartige Gesellschaften.
Eigenschaften von Personengesellschaft
persönliche Haftung
Zwang zur Selbstorganschaft
schwierige Übertragung von Anteilen
keine Ein-Mann-Gesellschaft
Einfluss des Zwecks auf die Rechtsform
geringer Gründungsaufwand
keine Kapitalaufbringung
Eigenschaften von Kapitalgesellschaft
Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen
Möglichkeit der Fremdorganschaft
leichte Übertragbarkeit der Anteile
Ein-Mann-Gesellschaft möglich
jeder erlaubte Zweck möglich
regulierter Gründungsvorgang
Pflicht zur Mindestkapitalaufbringung und Kapitalerhaltung
Steuerliche Gesichtspunkte Personengesellschaft
Einkommensbesteuerung bei den Gesellschaftern
Besteuerung unabhängig von der Gewinnausschüttung
Anrechnung von Gewerbesteuer
Keine Abzugsfähigkeit von Gesellschaftervergütungen
Keine Pensionsrückstellungen für Gesellschafter
Verrechenbarkeit von Verlusten mit
anderen Gesellschaftereinkünften
Abzugsfähigkeit von
Finanzierungskosten der Gesellschafter
Keine verdeckten Gewinnausschüttungen
Niedrige Anteilsbewertung bei Erbschaftsteuer
Steuerliche Gesichtspunkte Kapitalgesellschaft
Körperschaftsteuer bei der Gesellschaft
Abgeltungsteuer für ausgeschüttete
Gewinne
Zusatzbelastung mit Gewerbesteuer
Abzugsfähigkeit von Gesellschaftervergütungen
Abzugsfähigkeit von Pensionsrückstellungen
Keine Verrechenbarkeit von Verlusten
Keine Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten
Risiko verdeckter Gewinnausschüttungen
Höhere Anteilsbewertung bei Erbschaftsteuer
Entscheidung zwischen GmbH und Aktiengesellschaft
Steuerliche Überlegungen spielen insoweit keine wichtige Rolle, als die verschiedenen Kapitalgesellschaften als Körperschaften grundsätzlich in gleicher
Weise besteuert werden.
GmbH
Flexible Satzungsgestaltung
Kein Aufsichtsrat notwendig
Weisungsbefugnis der Gesellschafter
Formzwang für Anteilsübertragung
Kein Zugang zum Kapitalmarkt
Aktiengesellschaft
Stark reguliertes Satzungsrecht
Notwendigkeit eines Aufsichtsrats
Weisungsfreiheit des Vorstands
Freie Anteilsübertragung
Börsengang möglich
Gründung Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
§§ 705 ff. BGB
wo mehrere sich zu einem gemeinsamen Zweck
zusammenschließen und gemeinsames Vermögen bilden, entsteht ohne einen
besonderen Rechtsakt „automatisch“ eine GbR
AUssnahmen bei Kaufleuten dann OHG und bei Betrieben von freiberuflichen Praxen dann Partnerschaftsgesellschaft
Für die Gründung einer GbR bedarf es eines Vertrages, also übereinstimmender
Willenserklärungen der Beteiligten. Es muss sich dabei um mehrere Beteiligte handeln
Gesellschafter einer GbR kann grundsätzlich eine natürliche Person, aber auch
eine juristische Person oder auch eine Gesellschaft sein.
Ein
schriftlicher Vertrag ist nicht erforderlich
Definition Innenrecht
Als Innenrecht wird das rechtliche Verhältnis der Gesellschafter untereinander
bezeichnet
Definition Beschlüsse
Die Willensbildung der Gesellschaft erfolgt durch Beschlussfassung.
Definition Außenrecht
Die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu Dritten stellen das Außenrecht der
Gesellschaft dar.
Außenrecht der GbR
Im Jahr 2001 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die GbR selbst
rechtsfähig ist (BGH, Urt. v. 29.01.2001 - II ZR 331/00).
Das heißt im Einzelnen:
x Die GbR kann selbst Verträge abschließen.
x Sie kann selbst klagen und verklagt werden (sog. Parteifähigkeit).
x Sie kann Mitglied einer anderen Gesellschaft sein.
x Sie kann Eigentum erwerben und veräußern, auch an Grundstücken.
Die Vertretung kann vertagli9ch geregelt sein. Ansonsten §714 und §709 BGB
Haftung
Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist im
Gesetz nicht eindeutig geregelt.
die persönliche Haftung der Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft analog der Gesellschafterhaftung für Verbindlichkeiten der OHG angenommen (BGH, Urt. v. 29.01.2001 - II ZR 331/00):
x Die Gesellschafter haften uneingeschränkt persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 128 Abs. 1 HGB analog).
x Die Gesellschafter haften auch für vor ihrem Eintritt in die Gesellschaft
begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 130 Abs. 1 HGB analog).
x Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiter,
wenn sie aus der Gesellschaft ausgeschieden sind (§ 736 Abs. 2 BGB
i. V. m. §§ 159, 160 HGB).
Gesetzliche Beispiele für Zweckbetriebe sind nach § 66 ff. AO
x Einrichtungen der Wohlfahrtspflege,
x Krankenhäuser,
x kleinere Sportveranstaltungen,
x Altenheime,
x Kindergärten u.a.