Gesellschaftsrecht Flashcards
2 Arten von Gesellschaftsformen
x der Personengesellschaft (Gesellschaft im engeren Sinn)
x und der juristischen Person
Juristische Personen
Grundsatz der Unabhängigkeit von den Mitgliedern
Grundsatz der Rechtsfähigkeit, vgl. § 21 BGB
Möglichkeit der Fremdorganschaft vgl. etwa § 31 BGB
Für die Verbindlichkeiten der juristischen Person haftet grundsätzlich diese
selbst. Die Mitglieder trifft ‒ jedenfalls im Grundsatz ‒ keine persönliche
Haftung (Grundsatz der Haftungsbeschränkung, vgl. aber unten 9.6)
Eintragung in ein öffentliches Register (Grundsatz der
Publizität, vgl. § 21 BGB)
Formen von juristischen Personen sind im Wirtschaftsleben
Verein §§ 21 ff. BGB
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): GmbHGesetz (Kapitalgesellschaft)
Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt), geregelt in § 5a GmbH-Gesetz).
Aktiengesellschaft (AG): (Kapitalgesellschaft)
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA): §§ 278 ff. Aktiengesetz
Genossenschaft: Geregelt im Genossenschaftsgesetz.
Mischform von juristischen Personen und Personengesellschaften
GmbH & Co. KG
Dies ist eine Kommanditgesellschaft deren einzige Komplementärin, d. h. unbeschränkt haftende Gesellschafterin, ihrerseits keine natürliche Person, sondern eine GmbH ist. Die
§§ 105 ff. und §§ 161 ff. HGB enthalten einige Sonderregeln für derartige Gesellschaften.
Eigenschaften von Personengesellschaft
persönliche Haftung
Zwang zur Selbstorganschaft
schwierige Übertragung von Anteilen
keine Ein-Mann-Gesellschaft
Einfluss des Zwecks auf die Rechtsform
geringer Gründungsaufwand
keine Kapitalaufbringung
Eigenschaften von Kapitalgesellschaft
Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen
Möglichkeit der Fremdorganschaft
leichte Übertragbarkeit der Anteile
Ein-Mann-Gesellschaft möglich
jeder erlaubte Zweck möglich
regulierter Gründungsvorgang
Pflicht zur Mindestkapitalaufbringung und Kapitalerhaltung
Steuerliche Gesichtspunkte Personengesellschaft
Einkommensbesteuerung bei den Gesellschaftern
Besteuerung unabhängig von der Gewinnausschüttung
Anrechnung von Gewerbesteuer
Keine Abzugsfähigkeit von Gesellschaftervergütungen
Keine Pensionsrückstellungen für Gesellschafter
Verrechenbarkeit von Verlusten mit
anderen Gesellschaftereinkünften
Abzugsfähigkeit von
Finanzierungskosten der Gesellschafter
Keine verdeckten Gewinnausschüttungen
Niedrige Anteilsbewertung bei Erbschaftsteuer
Steuerliche Gesichtspunkte Kapitalgesellschaft
Körperschaftsteuer bei der Gesellschaft
Abgeltungsteuer für ausgeschüttete
Gewinne
Zusatzbelastung mit Gewerbesteuer
Abzugsfähigkeit von Gesellschaftervergütungen
Abzugsfähigkeit von Pensionsrückstellungen
Keine Verrechenbarkeit von Verlusten
Keine Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten
Risiko verdeckter Gewinnausschüttungen
Höhere Anteilsbewertung bei Erbschaftsteuer
Entscheidung zwischen GmbH und Aktiengesellschaft
Steuerliche Überlegungen spielen insoweit keine wichtige Rolle, als die verschiedenen Kapitalgesellschaften als Körperschaften grundsätzlich in gleicher
Weise besteuert werden.
GmbH
Flexible Satzungsgestaltung
Kein Aufsichtsrat notwendig
Weisungsbefugnis der Gesellschafter
Formzwang für Anteilsübertragung
Kein Zugang zum Kapitalmarkt
Aktiengesellschaft
Stark reguliertes Satzungsrecht
Notwendigkeit eines Aufsichtsrats
Weisungsfreiheit des Vorstands
Freie Anteilsübertragung
Börsengang möglich
Gründung Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
§§ 705 ff. BGB
wo mehrere sich zu einem gemeinsamen Zweck
zusammenschließen und gemeinsames Vermögen bilden, entsteht ohne einen
besonderen Rechtsakt „automatisch“ eine GbR
AUssnahmen bei Kaufleuten dann OHG und bei Betrieben von freiberuflichen Praxen dann Partnerschaftsgesellschaft
Für die Gründung einer GbR bedarf es eines Vertrages, also übereinstimmender
Willenserklärungen der Beteiligten. Es muss sich dabei um mehrere Beteiligte handeln
Gesellschafter einer GbR kann grundsätzlich eine natürliche Person, aber auch
eine juristische Person oder auch eine Gesellschaft sein.
Ein
schriftlicher Vertrag ist nicht erforderlich
Definition Innenrecht
Als Innenrecht wird das rechtliche Verhältnis der Gesellschafter untereinander
bezeichnet
Definition Beschlüsse
Die Willensbildung der Gesellschaft erfolgt durch Beschlussfassung.
Definition Außenrecht
Die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu Dritten stellen das Außenrecht der
Gesellschaft dar.
Außenrecht der GbR
Im Jahr 2001 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die GbR selbst
rechtsfähig ist (BGH, Urt. v. 29.01.2001 - II ZR 331/00).
Das heißt im Einzelnen:
x Die GbR kann selbst Verträge abschließen.
x Sie kann selbst klagen und verklagt werden (sog. Parteifähigkeit).
x Sie kann Mitglied einer anderen Gesellschaft sein.
x Sie kann Eigentum erwerben und veräußern, auch an Grundstücken.
Die Vertretung kann vertagli9ch geregelt sein. Ansonsten §714 und §709 BGB
Haftung
Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist im
Gesetz nicht eindeutig geregelt.
die persönliche Haftung der Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft analog der Gesellschafterhaftung für Verbindlichkeiten der OHG angenommen (BGH, Urt. v. 29.01.2001 - II ZR 331/00):
x Die Gesellschafter haften uneingeschränkt persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 128 Abs. 1 HGB analog).
x Die Gesellschafter haften auch für vor ihrem Eintritt in die Gesellschaft
begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 130 Abs. 1 HGB analog).
x Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiter,
wenn sie aus der Gesellschaft ausgeschieden sind (§ 736 Abs. 2 BGB
i. V. m. §§ 159, 160 HGB).
Gesetzliche Beispiele für Zweckbetriebe sind nach § 66 ff. AO
x Einrichtungen der Wohlfahrtspflege,
x Krankenhäuser,
x kleinere Sportveranstaltungen,
x Altenheime,
x Kindergärten u.a.
GmbH allgemeines
Zusammenwirken mehrerer Personen zu
kaufmännischen Zwecken unter Beschränkung ihrer Haftung auf das Gesellschaftsvermögen
verankert im GmbH-Gesetz von 1892
2008 ist eine Modernisierung durch das sog. MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) erfolgt
Die GmbH ist juristische Person
Die GmbH unterliegt als juristische Person der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1
Nr. 1 KStG)
Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen; die Gesellschafter haften nicht
Die GmbH ist kraft ihrer Rechtsform Kaufmann im Sinne des HGB
Muß im Handelsregister eingetragen werden
Die Gesellschafter sind verantwortlich
x für die ordnungsgemäße Aufbringung des Stammkapitals (s. u. unter 9.3.1.)
x und für die ordnungsgemäße Erhaltung des Stammkapitals (s. u. unter
9.3.2.).
Inhaber
des Geschäftsanteils an einer GmbH können natürliche Personen, juristische
Personen und Personengesellschaften sein.
Die Geschäftsanteile an einer Gesellschaft sind übertragbar und vererblich
Die Gesellschafter sind zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung
berechtigt, die das höchste Organ der Gesellschaft ist
Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (§ 13 Abs. 2 GmbHG). In vielen Fällen kann
es aber auch zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter kommen, und
zwar insbesondere bei Verstößen gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen
Kapitalaufbringung und der ordnungsgemäßen Kapitalerhaltung
Eine wichtige Fallgruppe der persönlichen Haftung der Gesellschafter ist die
Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs
Die Vorteile der GmbH liegen
x in der Beschränkung der Haftung bei Aufbringung von vergleichsweise wenig Kapital,
x in der Möglichkeit der Ein-Mann-Gesellschaft,
x in der Möglichkeit der Trennung zwischen Inhabern und Geschäftsführung,
x in der relativ großen Flexibilität bei der Satzungsgestaltung,
x in der leicht möglichen Kontrolle der Geschäftsführung,
x in der leicht möglichen Trennung von Gesellschaftern,
x in der leicht möglichen Regelung der Vererbung und Unternehmensnachfolge,
x in ihrem hohen Verbreitungsgrad und der Akzeptanz im Wirtschaftsleben
trotz Haftungsbeschränkung.
Kapital einer GmbH
Stammkapital mus mindestens 25.000 Euro betragen § 5 Abs. 1 GmbHG
Das Stammkapital muss bei Anmeldung zum Handelsregister mindestens zur Hälfte eingezahlt sein (§ 7 Abs. 2 GmbHG).
Die Haftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft besteht nicht nur
für die Erbringung ihrer jeweiligen eigenen Einlage, sondern auch für die Aufbringung von Fehlbeträgen auf die Einlageverpflichtungen der übrigen Gesellschafter (§ 24 GmbHG). Außerdem haftet ein Gesellschafter, der einen Geschäftsanteil von einem anderen Gesellschafter erworben hat, für Fehlbeträge
auf die Einlageverpflichtung des Veräußerers (§ 16 GmbHG)
Einlage kann Barzahlung oder Sacheinlage sein
Organe einer GmbH
Gesellschafterversammlung als das höchste und beschlussfassende Organ
Geschäftsführer als das ausführende Organ
Außerdem haben viele
GmbHs einen Aufsichtsrat oder Beirat
In mitbestimmten GmbHs (Gesellschaften mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern)
ist nach dem Mitbestimmungsgesetz als weiteres Organ ein Aufsichtsrat vorgeschrieben, in dem neben Vertretern der Anteilseigner auch Vertreter der Arbeitnehmer der Gesellschaft sitzen.
Gesellschafterversammlung einer GmbH
Die Gesellschafterversammlung beschließt über die wichtigen Angelegenheiten
der Gesellschaft, u. a.
x Feststellung des Jahresabschlusses,
x Verwendung des Jahresergebnisses,
x Maßnahmen gegenüber Gesellschaftern,
x Maßnahmen gegenüber Geschäftsführern,
(vgl. im Einzelnen § 46 GmbHG)
Das Stimmrecht eines Gesellschafters richtet sich nach der Größe seines Geschäftsanteils (§ 47 Abs. 2 GmbHG)
Das GmbH-Gesetz enthält keine Regelungen über die Rechtsfolgen von rechtswidrig gefassten Beschlüssen der Gesellschafterversammlung
Geschäftsführer einer GmbH
Der Geschäftsführer ist das für die Geschäftsführung der Gesellschaft und die
Vertretung der Gesellschaft nach außen zuständige Organ (§ 35 GmbHG).
Der Geschäftsführer haftet persönlich.Eine zentrale Vorschrift für die haftungsbewehrten Pflichten
des Geschäftsführers ist § 43 GmbHG.
Der Dienstvertrag des Geschäftsführers ist kein Arbeitsvertrag. Es gelten nicht
die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer.
Dies sind die wichtigsten Gründe für die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers:
x Eingehen von Verbindlichkeiten vor Eintragung der Gesellschaft (§ 11
Abs. 2 GmbHG)
x Unrichtige Versicherung über die Aufbringung des Stammkapitals bei Errichtung der Gesellschaft oder bei Kapitalerhöhung (§ 9a GmbHG)
x Fehlender Hinweis auf den Zusatz „GmbH“ bei Vertragsschluss
x Steuerrückstände der Gesellschaft (§ 69 AO)
x Nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer der Gesellschaft (§ 266a StGB)
x Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer bei
Pflichtverletzungen (§ 43 Abs. 2 GmbHG)9 GmbH
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x Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer bei
Zahlungen an die Gesellschafter entgegen dem Gebot der Kapitalerhaltung
(§ 43 Abs. 3 GmbHG)
x Verspätete Stellung eines Insolvenzantrags bei zahlungsunfähiger oder überschuldeter Gesellschaft (§ 15a Abs. 1 InsO)
x Zahlungen der Gesellschaft nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung (§ 64 GmbHG)
Beendigung (Liquidation, Insolvenz) GmbH
Die GmbH wird u. a. aufgelöst
x durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 60 Abs. 1 Nr. 2
GmbHG),
x durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (§ 60 Abs. 1
Nr. 4 GmbHG).
Danach noch Liquidation:
Die Liquidatoren sind die Geschäftsführer (§ 66 GmbHG).
In der Liquidation sind nach § 70 GmbHG
x die laufenden Geschäfte zu beendigen,
x die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen,
x die Forderungen derselben einzuziehen
x und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen.
Rechtsformvariante UG
Durch das MoMiG ist seit 2008 die Gründung einer GmbH mit einem Stammkapital von weniger als 25.000 EUR möglich. Die Gesellschaft firmiert dann
nicht als GmbH, sondern als „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“
oder „UG (haftungsbeschränkt)“ (§ 5a GmbHG).
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist keine eigene Rechtsform,
sondern eine besondere Form der GmbH. Es gelten für sie alle Bestimmungen
des GmbH-Gesetzes mit den zusätzlichen Besonderheiten des § 5a GmbHG.
Nach § 5a Abs. 3 GmbHG ist mindestens ein Viertel des Jahresüberschusses
in eine Rücklage einzustellen, bis die Gesellschaft ein Stammkapital von 25.000
EUR erreicht hat. Danach kann der Namenszusatz UG (haftungsbeschränkt)
wegfallen und es handelt sich um eine „normale“ GmbH.
Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft ist juristische Person und damit fähig, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (§ 1 Abs. 1 S. 1 AktG). Sie ist Kapitalgesellschaft und
hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital (§ 1 Abs. 2 AktG), das mindestens
50.000 € betragen muss (§ 7 AktG). Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das
Gesellschaftsvermögen; die Gesellschafter haften nicht (§ 1 Abs. 1 S. 2 AktG).
Die AG ist kraft ihrer Rechtsform Kaufmann im Sinne des HGB, also unabhängig davon, ob sie ein Handelsgewerbe betreibt (§§ 3 Abs. 1 AktG, 6 HGB).
Die Organe der AG sind die Hauptversammlung (10.4.1), der Vorstand (10.4.2)
und der Aufsichtsrat (10.4.3).
Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen (§ 84 AktG). Er unterliegt, da er eigenverantwortlich tätig ist (§ 76 Abs. 1 AktG), keinen Weisungen durch den Aufsichtsrat. er Vorstand einer AG gilt nicht als abhängig Beschäftigter und ist daher sozialversicherungsfrei (vgl. für die Rentenversicherung § 1 S. 4 SGB VI).
Die AG unterliegt als juristische Person der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1
Nr. 1 KStG)
Vorteile Gmbh u Co KG
Flexibilität der Personengesellschaft:
Steuerliche Vorteile:
Haftungsbeschränkung:
Ein-Mann-Gesellschaft:
Fremdorganschaft:
GmbH u CO KG
Im Vertrag der Komplementär-GmbH ist darauf zu achten,
x dass die Beteiligungsverhältnisse stets den Beteiligungsverhältnissen an
der KG gleichen,
x dass die Übertragung und Vererbung der Geschäftsanteile der GmbH nur
zugleich mit der Übertragung und Vererbung der Kommanditanteile möglich sind,
x dass der Ausschluss des Gesellschafters einer GmbH stets bei Ausscheiden
des Gesellschafters aus der KG möglich
Gründung:
Schritt 1: A und B gründen die X Verwaltungs-GmbH.
Schritt 2: A und B gründen die X GmbH & Co. KG, bestehend aus der X
Verwaltungs-GmbH als Komplementärin und A und B als Kommanditisten.
Schritt 3: A und B übertragen ihre Geschäftsanteile an der X VerwaltungsGmbH auf die X GmbH & Co. KG.