Wirtschaftliche Betrachtungsweise Flashcards
Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Die §§ 39-42 AO zielen darauf ab, den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt, die tatsächlichen Verhältnisse und Ergebnisse zu erfassen und nicht die davon abweichenden zivilrechtlichen Gestaltungen.
Wirtschaftlicher Eigentümer
Nach § 39 II Nr. 1 AO derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über ein Wirtschaftsgut dergestalt ausübt, dass er den nach bürgerlichem Recht Berechtigten im Regelfall auf die Dauer von der Nutzung des Wirtschaftsgut ausschließen kann.
–> kein (werthaltiger) Herausgabeanspruch. Es ist stets eine wertende Betrachtung vorzunehmen, ob dem Nichteigentümer eine eigentumsähnliche Position eingeräumt wird.
Wirtschaftlicher Eigentümer - Unterschreitung der Lebensdauer des WG
Als wirtschaftlichen Eigentümer erkennt die Rspr. aber auch denjenigen an, dessen Einwirkungsmöglichkeit zwar die Lebensdauer des Wirtschaftsguts unterschreitet, dem jedoch für den Fall der Nutzungsbeendigung ein Anspruch auf den Ersatz des Verkehrswerts zusteht, der sich entweder aus Vereinbarung oder aus Gesetz ergibt.
§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO
Aufteilungsvorschrift. Wird bei Mitunternehmerschaften bereits durch § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 (speziell) verdrängt. Allerdings kann sie wichtig werden bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Nur die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, nicht von Einkünften!
§ 40 AO
Diese Vorschrift trägt dem Leistungsfähigkeitsprinzip Rechnung, indem nach dem Ist-Zuwachs gefragt ist.
§ 41 AO
Insbesondere Verträge zwischen Familienangehörigen - Spannungsfeld zu Art. 6 Abs. 1 GG
Voraussetzungen für Anerkennung von Verträgen unter Angehörigen:
1. Wirksamer Vertragsschluss vor Durchführung - Gesamtwürdigung der Ernsthaftigkeit des vertragliche Gewollten.
2. Klar und deutlich vereinbart und entsprechend dem Vereinbarten auch tatsächlich durchgeführt.
3. Fremdvergleich unter Einbeziehung familienspezifischer Besonderheiten.
§ 42 AO Gestaltungsmissbrauch
Die Verformung eines wirtschaftlichen Sachverhalts, der eigentlich unter ein Steuergesetz fällt, sodass der steuerbegründende Tatbestand dem Wortlaut nach nicht vorliegt, wohl aber der Sache nach erfüllt ist, ist heranzuziehen, wie jemand, der den Sachverhalt wirtschaftlich und rechtlich erfüllt
§ 42 AO Gesamtplan
Ein in steuerlich “unbedenkliche” Teilschritte zerlegtes Geschehen kann wegen des zugrunde liegenden Gesamtplans dennoch gestaltungsmissbräuchlich sein.
§ 42 AO rechtstheoretisch
Innentheorie: § 42 ist überflüssig, denn die Anwendbarkeit steuerlicher Regelungen ergibt sich bereits aus der Norm selbst durch Anwendung der Auslegungsregeln.
Außentheorie: Rspr. u. T.d.L.: eigener Regelungsgehalt, unter den zu subsumieren ist.
§ 42 AO Voraussetzungen
unangemessene rechtliche Gestaltung (gekünstelt, hätte man das Ziel effektiver Erreichen können?)
gesetzl. nicht vorgesehener Steuervorteil
keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe