Standardformeln Flashcards
Objektive Steuerpflicht
Der Einkommensteuer unterliegen die von X erzielten Einkünfte bzw. das daraus zu entwickelnde zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 1-5 EStG).
Subjektive Steuerpflicht
Als natürliche Person mit Wohnsitz (§ 8 AO) und gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland ist X unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG). [Die Steuerpflicht setzt die Rechtsfähigkeit voraus].
Überschusseinkunftsart Einleitungssatz
Die Einkünfte ermitteln sich gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG als Überschuss der Einnahmen (§ 8 EStG) über die Werbungskosten (§ 9 EStG)
Obj. Steuerpflicht KStG
Der Körperschaftsteuer unterliegt das zu versteuernde Einkommen der Drip-GmbH (§ 7 Abs. 1 KStG), das sich gemäß § 7 Abs. 2 KStG aus dem nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnden Einkommen bestimmt (§ 8 Abs. 1 S. 1 KStG). Dabei erzielt die Drip-GmbH als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG). Einkünfte sind nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG der Gewinn. Dieser ist bei der nach § 238 Abs. 1 S. 1 HGB i.V.m. § 6 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG nach Handelsrecht und damit nach § 140 AO auch nach Steuerrecht buchführungspflichtigen GmbH nach den § 4 Abs. 1, § 5 EStG durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln.