EÜR Flashcards

1
Q

Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit

A

Aufgrund der unterschiedlichen Gewinnermittlungsmethoden dürfen zwar Abweichungen der jährlichen Gewinne und Verluste sich ergeben, der Totalgewinn muss jedoch gleich sein. Also der Gewinn von Eröffnung bis zur Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs.

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2
Q

Zufluss

A

Die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.

Eine Novation ist darum dann auch ein Zufluss, wenn die Schuldumwandlung gerade Ausdruck der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers ist und darüber die umständliche Aus- und Rückzahlung vermieden wird (ähnl.: Aufrechnung).

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3
Q

Abfluss

A

Spiegelbildlich zu Zufluss: Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.

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4
Q

Regelmäßige Einnahmen oder Augaben

A

Ausnahme des Zu- und Abflussprinzips
regelmäßig wiederkehrend ist gegeben, wenn sie ihrer Natur nach, also aufgrund des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts, nicht nur einmal, sondern in regelmäßigen Zeitabständen erzielt oder geleistet werden. Voraussetzung ist nur die Gleichartigkeit, nicht die gleiche Höhe der Zahlungen. –> 10 Tage.

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5
Q

Betriebseinnahmen

A

Der Begriff der Betriebseinnahmen wird im EStG nicht definiert. Aus § 4 Abs. 4 EStG und § 8 Abs. 1 EStG können sie jedoch als solche definiert werden, die Zugänge in Geld oder Geldeswert darstellen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Letzteres ist der Fall, wenn aus der objektiven Sicht eines Unternehmers ein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht.

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6
Q

Ersparte Aufwendungen

A

Nur wenn sie auf einer Leistung gegenüber einem Dritten auf dem “Markt” beruhen, also wenn etwa der Handwerker dem RA statt Bezahlung des Honorars die Waschmaschine repariert.

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7
Q

abziehbare vorweggenommene Betriebsausgaben

A

Aufwendungen vor Betriebseröffnung.

Es muss ein ausreichender (zeitlicher) Zusammenhang zur (späteren) Gewinnerzielung bestehen, dh die Aufwendungen müssen zB mit einer Vorbereitungshandlung für eine konkret ins Auge gefasste betriebliche Tätigkeit zusammenhängen.

BFH: Es muss sich anhand objektiver Kriterien feststellen lassen, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist.

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8
Q

abziehbare vergebliche Betriebsausgaben

A

Es kommt bei vorweggenommenen Betriebsausgaben letztendlich nicht zur Betriebseröffnung.

Voraussetzung ist, dass mit den Aufwendungen nicht nur irgendeine, unsichere Einkommensquelle angestrebt wird; vielmehr muss zwischen den Aufwendungen einer bestimmten Einkunftsart eine klar erkennbare Beziehung bestehen.

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9
Q

nachträgliche Betriebsausgaben

A

Aufwendungen nach Aufgabe bzw. Veräußerung des Betriebs; abziehbar, wenn die betriebliche Veranlassung trotz Beendigung der Tätigkeit weiterhin besteht.

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10
Q

gemischte Aufwendungen

A

Aufwendungen, die sowohl der Tätigkeit, als auch der Lebensführung des Steuerpflichtigen dienen.
A: unverzichtbare Aufwendungen (-)
B: Nicht schätzbare Veranlassungsbeiträge (-), außer privater Teil ist untergeordnet.
C: wenn ein Teil ganz untergeordnet ist, ganz oder gar nicht (+/-)
D: wenn die Anteile (ggf schätzungsweise) nach objektiven Kriterien trennbar sind.

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11
Q

Entnahmen und Einlagen

A

Zwar nicht ausdrücklich geregelt, aber durch § 4 III 4 vorausgesetzt. Generell muss durch die Einlage oder Entnahme ein auszugleichender Einfluss auf den Gesamtgewinn entstehen.
Dieser ist dann durch Betriebsausgabe oder -einnahme auszugleichen.

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12
Q

Wechsel der Gewinnermittlungsart

A

Um die Gesamtgewinngleichheit zu sichern, sind zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart ein Zuschlag zum - oder Abschlag vom - Gewinn vorzunehmen.

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