Betriebsvermögensvergleich Flashcards
GOB: Bilanzkontinuität und -identität
Kontinuität: einmal angewandte Bewertungsmethoden sind beizubehalten, § 256 I Nr. 6 HGB.
Identität (-zusammenhang): Schlussbilanz von 01 muss mit Anfangsbilanz von 02 übereinstimmen: “automatischer Fehlerausgleich”. Der Totalgewinn wird dadurch zutreffend erfasst, wenngleich nicht unbedingt periodengerecht.
GOB: Verursachungsprinzip
Aufwendungen und Erträge sind unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung dem Geschäftsjahr zuzuordnen, indem sie wirtschaftlich entstanden sind.
GOB: Vorsichtsprinzip (3 Konkretisierungen)
Kaufmann rechnet sich eher ärmer als reicher. Konflikt zur Ermittlung der objektiven Leistungsfähigkeit, gilt aber für Ansatz dem Grunde nach.
Daraus fließen…
…Realisationsprinzip: Für das Ausweisen von Gewinnen ist ihre Verwirklichung durch Umsatz erforderlich –> Leistungsaustausch. Zahlung muss so gut wie sicher sein.
…Imparitätsprinzip: Verluste sind bereits zu berücksichtigen, wenn sie drohen; untersch. Behandlung von Gewinn und Verlust (auch: Niederstwertprinzip).
…schwebende Geschäfte: dürfen nicht bilanziert werden.
Stichtagsprinzip
Die Bilanzierung der Verhältnisse zum Abschlussstichtag: Für die Beurteilung der Verhältnisse ist die subjektive Erkenntnis eins sorgfältigen Kaufmanns zum Zeitpunkt der fristgerechten Bilanzaufstellung entscheidend.
wertaufhellende Tatsachen
wertbeeinflussende Tatsachen
am Stichtag vorliegende Tatsachen, die jedoch erst nach Stichtag, aber vor Aufstellung bekannt werden +
nach dem Stichtag eintretende Tatsachen -
Wirtschaftsgüter Definition
- alle Sachen und Rechte iSd Zivilrechts sowie sonstige vermögenswerte Vorteile einschließlich tatsächlicher Zustände und konkreter Möglichkeiten
- deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt
- die nach Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind
- die einzeln oder im Zusammenhang mit dem Betrieb übertragbar sind.
Anlage- und Umlaufvermögen
Anlage: 247 II HGB: die dem Betrieb dauerhaft dienen sollen
Umlauf: zum Verbrauch oder Verkauf bestimmt
–> maßgeblich ist also subjektive Zielsetzung, die objektiv erkennbar sein muss.
Grundsatz der EInzelbewertung
selbständige und unselbständige Wirtschaftsgüter. Grds. nach § 90 BGB –> selbst. WG
Betriebsvermögen - Unterscheidungen
betriebliche Veranlassung
notwendiges BV: WG ist dient dem Betrieb unmittelbar, indem es objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt ist.
gewillkürtes BV: objektiv geeignet + und erkennbar subjektiv bestimmt (Bilanzansatz), den Betrieb zu fördern. –> gemischt genutzte WG: Widmung.
Verbindlichkeiten:
Weisen Leistungspflichten gegenüber Dritten aus, die am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach gewiss sind.
Rückstellungen
passive WG, dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse, jedoch bereits wirtschaftlich verursachte betriebliche Verbindlichkeiten.
Ausdruck des Vorsichtsprinzips: AUFWANDSVERURSACHUNG - nicht -wirksamkeit!
Die Inanspruchnahme muss überwiegend wahrscheinlich sein - es sprechen mehr Gründe dafür, als dagegen.
Rückstellung bei öffentlich-rechtlicher Verpflichtung
Verwaltungsakt: nicht Bekanntgabe maßgebend, sondern Zeitpunkt der Entfaltung rechtlicher Wirkung (innere Wirksamkeit)
Gesetz: hinreichend konkretisierter Gesetzesbefehl.
und sanktionsbewehrt
auch: “eigenbetriebliche Notwendigkeiten”
Rechnungsabgrenzungsposten - “bestimmte Zeit”
Zeitraum, der sich rechnerisch ermitteln lässt, also kalendermäßig bestimmt ist oder aus Rechengrößen mathematisch ableitbar ist, nicht jedoch ein Zeitraum, der nur schätzungsweise bestimmbar ist.
steuerfreie Rüclklage
aufgedeckte stille Reserven werden in eine Rücklage eingestellt und in einem späteren Wirtschaftsjahr durch eine anschaffungskostenmindernde Auflösung der Rücklage auf ein anderes Wirtschaftsgut übertragen, was zu einem Steuerstundungseffekt führt.
z.B. Rücklage für Ersatzbeschaffungen funktionsgleicher Wirtschaftsgüter im selben Betrieb. –> die erlangte Entschädigung soll ungeschmälert zur Ersatzbeschaffung verwendet werden können.
Teilwert
Der Teilwert berücksichtigt den wertbestimmenden Einfluss der Betriebszugehörigkeit des Wirtschaftsguts. Er erfasst den Mehrwert eines WG, der darauf beruht, dass dieses WG zu einem bestimmten, noch laufenden Betrieb gehört.
voraussichtlich dauernde Wertminderung (TW)
bei AV und börsengehandelten Aktien
bei abnutzbaren WG: der Wertverlust muss mindestens während der halben Restnutzungsdauer anhalten.
Indiz: wie lange dauert es, bis die Differenz zwischen Buchwert und Teilwert durch planmäßige Abschreibungen erreicht wird.
Aktien: typisierend bei 5 % (Aktienerwerb - Stichtag) Bagatellgrenze
gemischtes/geteiltes Warenkonto
gemischt: alles wird über ein Warenkonto gebucht.
geteilt: es gibt ein aktiviertes Bestandskonto zu Wareneinkäufe und ein Ertragskonto zu Warenverkäufen;
aus der Inventur ergibt sich dann der Wareneinsatz, der (ggf. über das WVK) in die GuV gebucht wird - so auch das WVK selbst.
Skonto, Bonus und Rabatt und deren Buchung
Skonto: Preisminderung bei früherer Zahlung
Bonus: spätere Rückvergütung
Rabatt: vorweg gewährter Preisnachlass.
Die Preisminderung ist sonst auf einem Preisnachlass zu buchen.
AfaA (§ 7 I 7)
besondere Umstände; außergewöhnlich; Verkürzung der Nutzungsdauer ist nicht hinreichend;
technische Abnutzung: Substanzeinbuße; Zerstörung, Beschädigung oder Verlust;
wirtschaftliche Abnutzung: wenn die wirtschaftliche Nutzbarkeit und Verwendungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts durch besondere Umstände gegenüber dem normalen Wertverzehr gesunken ist
Insb: Verbindlichkeiten
Es sind nicht die Anschaffungskosten, sondern der Erfüllungsbetrag anzusetzen.
Teilwertzuschreibung (gewinnmindernd-spiegelbildlich zu Nr. 1!) –> Niederstwertprinzip wird zum Höchstwertprinzip.
Einlage / Entnahme
Handeln, betriebsfremde Zwecke, es genügt schlüssiges Verhalten, aus dem eindeutig auf eine Entnahmehandlung geschlossen werden kann.
keine Nutzungseinlage!
Nutzungs- und Substanzentnahme
Wertaufholungsgebot
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG
Nachträgliche Anschaffungskosten
Sie sind zu dem aktuellen Buchwert hinzuzuaddieren - das Abschreibevolumen sind jedoch die ursprünglichen Anschaffungskosten + die nachträglichen Anschaffungskosten
Rückstellungen Voraussetzungen
- eine dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Außenverpflichtung (kein bloßer eigenbetrieblicher Aufwand)
- die rechtlich am Bilanzstichtag besteht oder zumindest in der Vergangenheit (wahrscheinlich) wirtschaftlich entstanden ist (häufiger Hauptstreitpunkt in der Praxis),
- wobei der Schuldner mit deren Inanspruchnahme im Sinne eines „doppelten Wahrscheinlichkeitstests“ (Bestehen der Verbindlichkeit/Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit) ernsthaft rechnen muss, ohne dass
- die entstehenden Aufwendungen als künftige Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu qualifizieren sind.