Besteuerung der Personengesellschaften Flashcards

1
Q

Duales Prinzip

A

Einheit der Personengesellschaft und Vielfalt der Gesellschafter.
Der Tatbestand der Einkunftsart wird durch die Gesellschafter gesamthänderisch verwirklicht.

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2
Q

Sondervergütungen Zweck

A

Es soll eine Gleichstellung mit dem Einzelunternehmer erreicht werden und es soll unerheblich sein, ob die Leistungen an die Gesellschaft durch Gewinnbeteiligungen oder auf Grundlage von schuldrechtlichen Verträgen abgegolten werden. Auch wird das gewerblich eingesetzte Vermögen steuerverhaftet und die Gewerbesteuerbemessungsgrundlage erhalten.

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3
Q

auch Mitunternehmerschaften können sein…

A

verdeckte/faktische Mitunternehmerschaft
Treuhandverhältnissen
Familienpersonengesellschaften (normale Grds. zu nahestehenden Angehörigen + mehr als 15 % Rendite auf Beteiligung).

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4
Q

Mitunternehmerrisiko

A

Beteiligung an Erfolg/Misserfolg, also an Gewinn und Verlust sowie an den gebildeten stillen Reserven (Abfindungs- oder Auseinandersetzungsanspruch).

Stichwort typische und atypische stille Gesellschaft; erstere (-), zweitere (+) –> Beteiligung an stillen Reserven

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5
Q

Mitunternehmerinitiative

A

Damit ist die Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen gemeint, insbesondere Geschäftsführungs-, Vertretungsbefugnisse und Stimmrechte. Da allerdings ausdrücklich die KG in Nr. 2 genannt wird, muss wohl als Untergrenze die Rechte eines Kommanditisten gelten, also insbesondere Kontrollbefugnisse (§§ 164 ff. HGB).

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6
Q

normative Anknüpfung der Voraussetzung der gewerblichen Tätigkeit

A

§ 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 1 EStG im Umkehrschluss

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7
Q

Abfärbung/Infektion

A

Zweck ist insbesondere, dass die schwierige Abgrenzung bei der Gewinnermittlung vermieden werden soll sowie die Sicherung des Gewerbesteueraufkommens.

Möglichkeit einer isolierenden Betrachtung: die gewerbliche Tätigkeit muss trennbar sein.

Verhältnismäßigkeit –> Bagatellgrenze
bei 3 % Nettoumsätze an gesamten Nettoumsätzen und 24.500 € nicht übersteigt.

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8
Q

Freiberufliche MU

“Durchsäuerungsthese”

A

geht, allerdings genügt ein berufsfremder Gesellschafter, sodass die Einkünfte der Gesellschaft im vollen Umfang gewerblich sind. Dies ist auch gegeben nach der Rspr, wenn eine Kapitalgesellschaft ( 8 II KStG) Gesellschafterin ist.
“Widerspruch zum Wesen des freien Berufs”: denn dieser sei nur dem Berufsethos verpflichtet und gerade nicht dem Gewinnstreben, das wohl eher entstehe, wenn eine berufsfremde Person hinzutritt.

es wird also an persönl. Eigenschaften des Ges.ters geknüpft.

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9
Q

Vermögensverwaltende Personengesellschaft

A

Wenn sich die Tätigkeit als Nutzung von Vermögenswerten durch Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz darstellt (typ.: Vermietung); hingegen liegt ein Gewerbebetrieb vor, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung die Umschichtung von Vermögenswerten und deren Verwertung als Vermögenssubstanz in den Vordergrund tritt.

–> § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (Bruchteilsbetrachtung): Überschussrechnung auf Gesellschaftsebene, Zurechnung zu den Gesellschaftern.
Umqualifizierung (in gewerbliche Einkünfte) auf und nur bei einem Gesellschafter: Gesamtbild seiner Tätigkeit und der der Gesellschaft. Auch aus der Beteiligung an der Pers. Ges. dann gewerbl. Einkünfte (“Durchgriff” durch die Personengesellschaft)

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10
Q

Zebragesellschaft

A

bei einer vermögensverwaltenden Pers.Ges. halten einige Gesellschafter die Beteiligungen im Betriebsvermögen. Dann gilt:
Zebragesellschaft erzielt Überschusseinkünfte, die einheitlich festzustellen sind.

nicht gewerblich Beteiligte –> § 39 II Nr. 2 AO

gewerblich Beteiligte: Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte auf Gesellschafterebene.

es wird also in diesen Fällen der Grundsatz der Einheit der Personengesellschaft durchbrochen.

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11
Q

Einheit der Personengesellschaft (Einheitstheorie)

A

Pers.Ges. ist insoweit Steuerrechtssubjekt, als dass es um die Feststellung der Einkunftsart und der Ermittlung der Einkünfte geht.

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12
Q

Sonderbetriebsausgaben

A

Die persönlichen Aufwendungen eines Mitunternehmers, die wirtschaftlich durch seinen Mitunternehmeranteil veranlasst sind.

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13
Q

Sonderbetriebsvermögen

A

Zweck: Gleichstellung mit dem Einzelunternehmer, bei dem gewerblich genutztes Vermögen stets Betriebsvermögen wird.

Def.: Das Wirtschaftsgut muss dem Stpfl zuzurechnen sein und es muss dem Betrieb der Personengesellschaft (SBV I) oder der eigenen Beteiligung (SBV II) dienen.

Vorrang des Sonderbetriebsvermögens vor Einzelbetriebsvermögen. Nr. 2 ist auch ZURECHNUNGSNORM!

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14
Q

insbesondere SBV II

A

In der Praxis vor allem die GmbH Beteiligung eines Kommanditisten einer GmbH & Co KG.

Rspr.: SBV II, wenn dieser die GmbH durch die Höhe seiner Beteiligung beeinflussen kann und die GmbH über die Geschäftsführung hinaus keinen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb führt. Dann könne der Kommanditist über die GmbH-Beteiligung Einfluss auf die KG nehmen, sodass die Anteile der Beteiligung an der KG dienen.

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15
Q

Gewinnermittlung im Sonderbereich

A

Sonderbilanz korrespondierend zu Gesellschaftsbilanz!

Unbefangen könnte man von § 4 Abs. 3 ausgehen.
Lit: Zusammenhängende Regelung beider Stufen in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 im Wege einer lückenfüllenden Erweiterung des § 5 Abs. 1 EStG, dass zur Sicherstellung der Wertekorrespondenz auch der Gewinn auf beiden Stufen nach derselben Methode zu ermitteln sei.

BFH: § 141 AO: Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft.

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16
Q

Ergänzungsbilanz

A

Wenn ein Mehr- oder Weniger Aufwand eines Gesellschafters besteht, der sich in der Gesamthandsbilanz nicht in dessen Kapitalanteil niederschlägt.

17
Q

Übertragung von WG gegen Gesellschafter Rechte

A

tauschähnlicher Vorgang, § 6 Abs. 6 S. 1 EStG findet Anwendung.

18
Q

Kapitalkonto I

A

In diesem Konto wird das Festkapital, d. h. das von jedem Gesellschafter aufzubringende und einzulegende Kapital laut Gesellschaftsvertrag ausgewiesen. Hier wird der Anteil am Gesamthandsvermögen der Gesellschaft dargestellt.

19
Q

Kapitalkonto II

A

Vergleichbar mit dem eines Einzelunternehmers; dargestellt wird

  • ausstehende Einlagen
  • Gewinn-/ und Verlustanteile
  • Privatentnahmen
  • Privateinlagen
20
Q

Kapitalkonto III

A

Dieses Kapitalkonto besteht, wenn die Gesellschaft den entnahmefähigen Gewinn beschränkt. Dann weist das Kapitalkonto II den nicht entnahmefähigen Gewinn aus, während das Kapitalkonto III alles aufnimmt, was in Kapitalkonto II steht.

21
Q

echte Realteilung

A

Die Beendigung des bisherigen Betriebs der Mitunternehmerschaft bei gleichzeitiger Verteilung des Betriebsvermögens unter den Mitunternehmern.

22
Q

unechte Realteilung

A

Ein Mitunternehmer scheidet gegen Übertragung von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens aus der Gesellschaft aus und die verbliebenen Mitunternehmer setzen die den Betrieb fort.

23
Q

Leitgedanke Realteilung

A

Die Vorschriften der Realteilung gehen gerade davon aus, dass die aufgeteilten WG weiterhin unternehmerisch genutzt werden. Ihr Anwendungsbereich ist dann eröffnet, wenn diese WG nicht mehr in der Mitunternehmerschaft betrieblich verwendet werden, wie dies bis dahin der Fall war.

24
Q

Eintritt eines Gesellschafters

A

Die Altgesellschafter gründen mit dem neuen Gesellschafter einen neue Personengesellschaft, in dem sie dann ihre Mitunternehmeranteile gem 24 UmwStG unentgeltlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten einbringen.

25
Q

Vermögensv Ges. Gewerblicher Grundstückshandel

A

Auch die Finanzverwaltung hat diese Problematik erkannt und rechnet die Veräußerungen einer Gesellschaft bzw. die sich bei der Veräußerung des Gesellschaftsanteils ergebenden Veräußerungen nur dann auch auf Ebene des Gesellschafters zu, wenn eine Erheblichkeits-schwelle überschritten ist: Für eine Zurechnung muss der Gesellschafter alternativ zu mindes-tens 10 % an der Gesellschaft beteiligt sein oder der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils 250.000 € überschreiten oder der Verkehrswert des Anteils an dem veräußerten Objekt 250.000 € überschreiten.

26
Q

Austritt eines Gesellschafters bei Barabfindung

A

Das Kapitalkonto ist zu vermindern, in der selben Höhe ist eine Verbindlichkeit zu passivieren; in der Höhe des Überschreitens des Buchwerts des Anteils sind stillen Reserven der WG entsprechend zu aktivieren.

27
Q

Vermögensverwaltende Personengesellschaften

A

Behandlung der hM

  • Es können auf der Ebene der Gesellschaft Überschusseinkünfte erzielt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Einkünfte werden dann gesellschaftsvertraglich hinzugerechnet.
  • Auf Ebene des Gesellschafters können zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Einkünfte umqualifizieren oder die Einkunftshöhe modifizieren.
  • Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter werden anerkannt, aber in Ermangelung einer entsprechenden Regelung nicht zwingend umqualifiziert zur entsprechenden Einkunftsart.
28
Q

Fortsetzungsklausel

A

Die Gesellschaft wird mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die Erben haben einen Ausgleichsanspruch in Höhe des gemeinen Werts des Anteils nach § 738 I 2 BGB.
Nach EStR liegt eine Veräußerung des Verstorbenen auf den Todesfall vor, in seiner Person wird der Veräußerungsgewinn realisiert. Der oder die Erwerber haben insoweit AK auf die WG.

Wenn Ausgleich lediglich <= BW ist, dann differenzieren:

  • aus privaten Gründen –> § 6 Abs. 3
  • aus betrieblichen Gründen (Liquiditätsschonung): Toter hat Veräußerungsverlust, anderen Gesellschafter müssen die aktivierten WG verringern oder gewinnerhöhend Kapitalkonten aufstocken.
29
Q

einfache und qualifizierte Nachfolgeklausel

A

Die Erben werden im Wege der Sondererbfolge Mitglieder der Gesellschaft. Die Übertragung ist nach § 6 Abs. 3 unentgeltlich also zu Buchwerten.

Ausgangspunkt: Konflikt zwischen Struktur einer Erbengemeinschaft und einer Personengesellschaft (erstere ist lediglich eine vermögensrechtliche, auf Auflösung dieser Struktur gerichtet).

30
Q

Eintrittsklausel

A

Die Erben erhalten die Option, Gesellschafter zu werden. Die Beteiligung wächst zunächst den Altgesellschaftern zu, bei Ausübung wieder ab und den Erben zu. Wenn die Erben jedoch Abfindungsansprüche erwerben, liegt in dem Verzicht auf die Abfindung gegen Erwerb der Gesellschafterstellung ein Entgelt, also eine Veräußerung, wobei stille Reserven aufgedeckt werden.
–> Treuhandlösung –> Ausschluss der Abfindung ist durch die Nichtausübung des Eintrittsrechts auflösend bedingt. –> § 6 III EStG.

31
Q

Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

A

Diese stellen einen tauschähnlichen bzw. entgeltlichen Vorgang dar, wenn nur dem einbringenden Gesellschafter zusätzlich Gesellschaftsrechte gewährt werden.