Besteuerung der Personengesellschaften Flashcards
Duales Prinzip
Einheit der Personengesellschaft und Vielfalt der Gesellschafter.
Der Tatbestand der Einkunftsart wird durch die Gesellschafter gesamthänderisch verwirklicht.
Sondervergütungen Zweck
Es soll eine Gleichstellung mit dem Einzelunternehmer erreicht werden und es soll unerheblich sein, ob die Leistungen an die Gesellschaft durch Gewinnbeteiligungen oder auf Grundlage von schuldrechtlichen Verträgen abgegolten werden. Auch wird das gewerblich eingesetzte Vermögen steuerverhaftet und die Gewerbesteuerbemessungsgrundlage erhalten.
auch Mitunternehmerschaften können sein…
verdeckte/faktische Mitunternehmerschaft
Treuhandverhältnissen
Familienpersonengesellschaften (normale Grds. zu nahestehenden Angehörigen + mehr als 15 % Rendite auf Beteiligung).
Mitunternehmerrisiko
Beteiligung an Erfolg/Misserfolg, also an Gewinn und Verlust sowie an den gebildeten stillen Reserven (Abfindungs- oder Auseinandersetzungsanspruch).
Stichwort typische und atypische stille Gesellschaft; erstere (-), zweitere (+) –> Beteiligung an stillen Reserven
Mitunternehmerinitiative
Damit ist die Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen gemeint, insbesondere Geschäftsführungs-, Vertretungsbefugnisse und Stimmrechte. Da allerdings ausdrücklich die KG in Nr. 2 genannt wird, muss wohl als Untergrenze die Rechte eines Kommanditisten gelten, also insbesondere Kontrollbefugnisse (§§ 164 ff. HGB).
normative Anknüpfung der Voraussetzung der gewerblichen Tätigkeit
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 1 EStG im Umkehrschluss
Abfärbung/Infektion
Zweck ist insbesondere, dass die schwierige Abgrenzung bei der Gewinnermittlung vermieden werden soll sowie die Sicherung des Gewerbesteueraufkommens.
Möglichkeit einer isolierenden Betrachtung: die gewerbliche Tätigkeit muss trennbar sein.
Verhältnismäßigkeit –> Bagatellgrenze
bei 3 % Nettoumsätze an gesamten Nettoumsätzen und 24.500 € nicht übersteigt.
Freiberufliche MU
“Durchsäuerungsthese”
geht, allerdings genügt ein berufsfremder Gesellschafter, sodass die Einkünfte der Gesellschaft im vollen Umfang gewerblich sind. Dies ist auch gegeben nach der Rspr, wenn eine Kapitalgesellschaft ( 8 II KStG) Gesellschafterin ist.
“Widerspruch zum Wesen des freien Berufs”: denn dieser sei nur dem Berufsethos verpflichtet und gerade nicht dem Gewinnstreben, das wohl eher entstehe, wenn eine berufsfremde Person hinzutritt.
es wird also an persönl. Eigenschaften des Ges.ters geknüpft.
Vermögensverwaltende Personengesellschaft
Wenn sich die Tätigkeit als Nutzung von Vermögenswerten durch Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz darstellt (typ.: Vermietung); hingegen liegt ein Gewerbebetrieb vor, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung die Umschichtung von Vermögenswerten und deren Verwertung als Vermögenssubstanz in den Vordergrund tritt.
–> § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (Bruchteilsbetrachtung): Überschussrechnung auf Gesellschaftsebene, Zurechnung zu den Gesellschaftern.
Umqualifizierung (in gewerbliche Einkünfte) auf und nur bei einem Gesellschafter: Gesamtbild seiner Tätigkeit und der der Gesellschaft. Auch aus der Beteiligung an der Pers. Ges. dann gewerbl. Einkünfte (“Durchgriff” durch die Personengesellschaft)
Zebragesellschaft
bei einer vermögensverwaltenden Pers.Ges. halten einige Gesellschafter die Beteiligungen im Betriebsvermögen. Dann gilt:
Zebragesellschaft erzielt Überschusseinkünfte, die einheitlich festzustellen sind.
nicht gewerblich Beteiligte –> § 39 II Nr. 2 AO
gewerblich Beteiligte: Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte auf Gesellschafterebene.
es wird also in diesen Fällen der Grundsatz der Einheit der Personengesellschaft durchbrochen.
Einheit der Personengesellschaft (Einheitstheorie)
Pers.Ges. ist insoweit Steuerrechtssubjekt, als dass es um die Feststellung der Einkunftsart und der Ermittlung der Einkünfte geht.
Sonderbetriebsausgaben
Die persönlichen Aufwendungen eines Mitunternehmers, die wirtschaftlich durch seinen Mitunternehmeranteil veranlasst sind.
Sonderbetriebsvermögen
Zweck: Gleichstellung mit dem Einzelunternehmer, bei dem gewerblich genutztes Vermögen stets Betriebsvermögen wird.
Def.: Das Wirtschaftsgut muss dem Stpfl zuzurechnen sein und es muss dem Betrieb der Personengesellschaft (SBV I) oder der eigenen Beteiligung (SBV II) dienen.
Vorrang des Sonderbetriebsvermögens vor Einzelbetriebsvermögen. Nr. 2 ist auch ZURECHNUNGSNORM!
insbesondere SBV II
In der Praxis vor allem die GmbH Beteiligung eines Kommanditisten einer GmbH & Co KG.
Rspr.: SBV II, wenn dieser die GmbH durch die Höhe seiner Beteiligung beeinflussen kann und die GmbH über die Geschäftsführung hinaus keinen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb führt. Dann könne der Kommanditist über die GmbH-Beteiligung Einfluss auf die KG nehmen, sodass die Anteile der Beteiligung an der KG dienen.
Gewinnermittlung im Sonderbereich
Sonderbilanz korrespondierend zu Gesellschaftsbilanz!
Unbefangen könnte man von § 4 Abs. 3 ausgehen.
Lit: Zusammenhängende Regelung beider Stufen in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 im Wege einer lückenfüllenden Erweiterung des § 5 Abs. 1 EStG, dass zur Sicherstellung der Wertekorrespondenz auch der Gewinn auf beiden Stufen nach derselben Methode zu ermitteln sei.
BFH: § 141 AO: Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft.