Körperschaftsteuer Flashcards
Trennungsprinzip
Anteilseigner und Körperschaft stehen sich grundsätzlich wie fremde Dritte gegenüber.
Beherrschender Gesellschafter
Zufluss bereits ab Fälligkeit der Gewinnausschüttung
Phasen der GmbH
Vorgründungsgesellschaft: Es gibt einen Gesellschaftsvertrag, der den Zweck der Gründung einer GmbH hat. In diesem Stadium ist die Gesellschaft GbR oder OHG und damit transparent besteuert.
Vorgesellschaft: Der Gesellschaftsvertrag ist geschlossen, doch ist die Gesellschaft noch nicht im HR eingetragen. Hier beginnt bereits die KSt-Pflicht.
Eintragung: GmbH: KSt pflichtig; fraglich ist wohl allein, was passiert, wenn es nicht mehr zur Gründung kommt.
Ort der Geschäftsleitung
Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft: Der Ort der Geschäftsleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille tatsächlich gebildet wird und an dem die für das Unternehmen wichtigen kaufmännischen Entscheidungen getroffen werden.
§ 8 II KStG Streit
Beispiel verlustbringender Pferdehof
Hat eine Körperschaft eine Privatsühäre: h.M.: nein.
Rechtsgrundverweisung: Es muss noch die Gewinnerzielungsabsicht bestehen.
Rechtsfolgenverweisung: es gibt keine außerbetriebliche Sphäre bei KapGesellschaften.
+ Gleichlauf zu § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG – nicht zwingend
+ kein § 12 Nr. 1 EStG – dies wird aber durch vGA und vE geregelt
+ § 246 HGB: Vollständigkeitsgebot
§ 8b Abs. 3 S. 1
Die Sphäre der Einkommensverwendung insbesondere auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage beeinflussen nicht die Bemessungsgrundlage.
vGA Einleitung und Voraussetzung
Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen der vGA sind gesetzlich nicht normiert und werden von § 8 III 2 EStG vorausgesetzt.
eine bei dem Körperschaftsteuersubjekt eintretende
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung
- die durch das Gesellschaftsverhältnis verannlast ist,
- sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt,
- in keinem Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung steht UND
- geeignet ist, beim Gesellschafter sonstige Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Br. 1 S. 2 EStG auszulösen.
(VGA1) Verhinderte Vermögensmehrung / Vermögensminderung
wenn die Gesellschaft für eine erbrachte Leistung keine oder im Vergleich zum Marktpreis zu niedrige Vergütung erhält - der Gesellschaft entgeht ein Gewinn.
Vermögensminderung ist jeder Vermögensabfluss auf Ebene der Gesellschaft, welcher zu einer Minderung des Bilanzgewinns führt.
(VGA1) Verhinderte Vermögensmehrung / Vermögensminderung
wenn die Gesellschaft für eine erbrachte Leistung keine oder im Vergleich zum Marktpreis zu niedrige Vergütung erhält - der Gesellschaft entgeht ein Gewinn.
Vermögensminderung ist jeder Vermögensabfluss auf Ebene der Gesellschaft, welcher zu einer Minderung des Bilanzgewinns führt.
vGA - Angemessenheitsprüfung Gehalt
- feste und variable Gehaltsbestandteile
- dem Grunde
- und/oder der Höhe nach (Gesamtausstattung)
vGA2 - Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag
Steuerbilanzgewinn i.S.v. § 4 I 1 EStG, 8 I KStG.
Früher steuerliches Einkommen, dementsprechend nun Erweiterung auch auf steuerfrei Einkünfte, um sie auf Gesellschafterebene zu erfassen (Bsp. Anteile an GF).
vGA3 - gesellschaftsrechtliche Veranlassung
§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG, 43 Abs. 1 GmbHG: wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer ein gleiches Geschäft mit einem unabhängigen Dritten nicht vorgenommen hätte (Fremdvergleich).
interner, externer, hypothetischer Fremdvergleich.
Gewinnabsaugung
vGA - beherrschender Gesellschafter
fehlender Interessengegensatz; Mehrheit der Stimmrechte - entscheidender Einfluss in der Gesellschafterversammlung; oder Stimmrechtsbündelung;
unwiderlegliche Vermutung der -gesellschaftsrechtlichen Veranlassung, wenn
- keine im Voraus abgeschlossene (vor zu vergütender Leistung)
- klare und eindeutige, (ohne verbleibenden Spielraum feststellbar)
- rechtlich bindende Vereinbarung geschlossen wurde (zivilrechtlich wirksam),
- die dann auch tatsächlich durchgeführt worden ist (alle getroffenen Bestimmungen eingehalten)
(“formeller Fremdvergleich”). –> totale vGA!
vGA - nahestehende Person
dem Empfänger nahestehend
Angehörige oder Personenhandels- oder Kapitalgesellschaften, an denen der Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist.
auch schuldrechtliche Beziehungen können genügen.
RF: steuerrechtliche Zurechnung zum Gesellschafter.
vGA4 - Objektive Vorteilseignung - insb Pensionszusage an Ges-GF
ein tatsächlicher Zufluss im Zeitpunkt der Bilanzauswirkung ist nicht erforderlich
- Pensionszusage (regelmäßig nach 60 J)
- ernsthaft
- erdienbar (in der verbleibenden Zeit zu erarbeiten)
- finanzierbar
- angemessen
nicht anstelle des Gehaltes; keine Überversorgung der Gesellschaft
keine Überversorgung (betr. Altersversorgung + gesetzl. Rente > 75 % des letzten Gehalts)