Körperschaftsteuer Flashcards

1
Q

Trennungsprinzip

A

Anteilseigner und Körperschaft stehen sich grundsätzlich wie fremde Dritte gegenüber.

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2
Q

Beherrschender Gesellschafter

A

Zufluss bereits ab Fälligkeit der Gewinnausschüttung

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3
Q

Phasen der GmbH

A

Vorgründungsgesellschaft: Es gibt einen Gesellschaftsvertrag, der den Zweck der Gründung einer GmbH hat. In diesem Stadium ist die Gesellschaft GbR oder OHG und damit transparent besteuert.

Vorgesellschaft: Der Gesellschaftsvertrag ist geschlossen, doch ist die Gesellschaft noch nicht im HR eingetragen. Hier beginnt bereits die KSt-Pflicht.

Eintragung: GmbH: KSt pflichtig; fraglich ist wohl allein, was passiert, wenn es nicht mehr zur Gründung kommt.

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4
Q

Ort der Geschäftsleitung

A

Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft: Der Ort der Geschäftsleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille tatsächlich gebildet wird und an dem die für das Unternehmen wichtigen kaufmännischen Entscheidungen getroffen werden.

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5
Q

§ 8 II KStG Streit

Beispiel verlustbringender Pferdehof

A

Hat eine Körperschaft eine Privatsühäre: h.M.: nein.

Rechtsgrundverweisung: Es muss noch die Gewinnerzielungsabsicht bestehen.

Rechtsfolgenverweisung: es gibt keine außerbetriebliche Sphäre bei KapGesellschaften.
+ Gleichlauf zu § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG – nicht zwingend
+ kein § 12 Nr. 1 EStG – dies wird aber durch vGA und vE geregelt
+ § 246 HGB: Vollständigkeitsgebot

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6
Q

§ 8b Abs. 3 S. 1

A

Die Sphäre der Einkommensverwendung insbesondere auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage beeinflussen nicht die Bemessungsgrundlage.

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7
Q

vGA Einleitung und Voraussetzung

A

Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen der vGA sind gesetzlich nicht normiert und werden von § 8 III 2 EStG vorausgesetzt.

eine bei dem Körperschaftsteuersubjekt eintretende

  • Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung
  • die durch das Gesellschaftsverhältnis verannlast ist,
  • sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt,
  • in keinem Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung steht UND
  • geeignet ist, beim Gesellschafter sonstige Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Br. 1 S. 2 EStG auszulösen.
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8
Q

(VGA1) Verhinderte Vermögensmehrung / Vermögensminderung

A

wenn die Gesellschaft für eine erbrachte Leistung keine oder im Vergleich zum Marktpreis zu niedrige Vergütung erhält - der Gesellschaft entgeht ein Gewinn.

Vermögensminderung ist jeder Vermögensabfluss auf Ebene der Gesellschaft, welcher zu einer Minderung des Bilanzgewinns führt.

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9
Q

(VGA1) Verhinderte Vermögensmehrung / Vermögensminderung

A

wenn die Gesellschaft für eine erbrachte Leistung keine oder im Vergleich zum Marktpreis zu niedrige Vergütung erhält - der Gesellschaft entgeht ein Gewinn.

Vermögensminderung ist jeder Vermögensabfluss auf Ebene der Gesellschaft, welcher zu einer Minderung des Bilanzgewinns führt.

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10
Q

vGA - Angemessenheitsprüfung Gehalt

A
  • feste und variable Gehaltsbestandteile
  • dem Grunde
  • und/oder der Höhe nach (Gesamtausstattung)
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11
Q

vGA2 - Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag

A

Steuerbilanzgewinn i.S.v. § 4 I 1 EStG, 8 I KStG.
Früher steuerliches Einkommen, dementsprechend nun Erweiterung auch auf steuerfrei Einkünfte, um sie auf Gesellschafterebene zu erfassen (Bsp. Anteile an GF).

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12
Q

vGA3 - gesellschaftsrechtliche Veranlassung

A

§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG, 43 Abs. 1 GmbHG: wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer ein gleiches Geschäft mit einem unabhängigen Dritten nicht vorgenommen hätte (Fremdvergleich).

interner, externer, hypothetischer Fremdvergleich.

Gewinnabsaugung

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13
Q

vGA - beherrschender Gesellschafter

A

fehlender Interessengegensatz; Mehrheit der Stimmrechte - entscheidender Einfluss in der Gesellschafterversammlung; oder Stimmrechtsbündelung;

unwiderlegliche Vermutung der -gesellschaftsrechtlichen Veranlassung, wenn
- keine im Voraus abgeschlossene (vor zu vergütender Leistung)
- klare und eindeutige, (ohne verbleibenden Spielraum feststellbar)
- rechtlich bindende Vereinbarung geschlossen wurde (zivilrechtlich wirksam),
- die dann auch tatsächlich durchgeführt worden ist (alle getroffenen Bestimmungen eingehalten)
(“formeller Fremdvergleich”). –> totale vGA!

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14
Q

vGA - nahestehende Person

A

dem Empfänger nahestehend
Angehörige oder Personenhandels- oder Kapitalgesellschaften, an denen der Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist.
auch schuldrechtliche Beziehungen können genügen.

RF: steuerrechtliche Zurechnung zum Gesellschafter.

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15
Q

vGA4 - Objektive Vorteilseignung - insb Pensionszusage an Ges-GF

A

ein tatsächlicher Zufluss im Zeitpunkt der Bilanzauswirkung ist nicht erforderlich

  • Pensionszusage (regelmäßig nach 60 J)
  • ernsthaft
  • erdienbar (in der verbleibenden Zeit zu erarbeiten)
  • finanzierbar
  • angemessen

nicht anstelle des Gehaltes; keine Überversorgung der Gesellschaft

keine Überversorgung (betr. Altersversorgung + gesetzl. Rente > 75 % des letzten Gehalts)

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16
Q

vGA5 - nicht offen

A

wenn Gewinnverwendungsbeschluss

17
Q

RF vGA: Gesellschaftsebene

A

außerbilanziell; Unterscheidung nach vGA dem Grunde und/oder der Höhe nach!

Gewinnaufschlag angemessen, weil ein ordentlicher Geschäftsführer nicht zu Selbstkosten tätig werden würde (Trennungsprinzip vs. Transparenz!)

18
Q

RF vGA - Gesellschafterebene

A

Umqualifizierung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2.

bei Weiterleitung an nahestehende Person (Fiktionstheorie):Das Verhältnis zu letzteren ist entscheidend.

auch kann die fiktiv zugeflossene vGA dann auch noch als z.B. Werbungskosten des Ges.ters hergenommen werden, etwa bei unverzinslichen Darlehen.

19
Q

vGA - Rückgängigmachung?

A

ausgeschlossen, denn die Folgen treten mit § 38 ein, sobald der Tatbestand der vGA verwirklicht ist - eine Rückzahlung wäre eine gewinnneutrale Einlage.

20
Q

vE - Voraussetzungen

A
  • ein Gesellschafter oder eine nahestehende Person
  • außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen
  • einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet (alles positive oder negative - keine Nutzungsvorteile; Aufwandseinlagen sind möglich)
  • und die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (ein Nichtgesellschafter hätte diesen Vorteil nicht eingeräumt).
21
Q

RF vE

A

Gesellschaft:
grundsätzlich nach § 6 I Nr. 5 zum TW

ins steuerliche Einlagekonto (§ 27 KStG) - handelsrechtliche Kapitalrücklage // oder außerbilanziel zu kürzen, wenn ein Ertrag vorliegt.

Gesellschafter:
Die Anschaffungskosten der Beteiligung erhöhen sich nachträglich. Der Gesellschafter hat der Gesellschaft einen Vermögensvorteil zugewandt und diesen Vermögensvorteil damit eingesetzt, um seine Beteiligung zu stärken und zu (er-)halten.

Bet. im BV: § 6 Abs. 6 –> zugewandtes WG gilt als veräußert! (beachte evt. stille Reserven).
Bet. im PV: gemeiner Wert (§ 9 I BewG)

22
Q

Körperschaft ist ein Typusbegriff — Merkmale

Gleichheit in Struktur und wirtschaftlichem Gehalt

A

Merkmale

Bestehen unabhängig von Mitglieder oder Gesellschafter
Unterscheidet sich von den Mitgliedern und der Gesamtheit der Mitglieder
Hat eine eigene Vermögenssphäre — die Mitglieder partizipieren nur über Gewinnausschüttungen oder Liquidationsauskehrungen.
Handlungsfähigkeit durch Ihre Organe, die jedoch auch Fremdorganschaftlich sein kann

23
Q

VGA beherrschender Geschäftsführer

A

Da der beherrschende Gesellschafter die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung jederzeit in seinem Sinne lenken kann, fehlt es in diesen Fällen an einem Interessengegensatz zwischen der Gesellschaft und dem Gesell-schafter. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung wird nach der Rechtsprechung widerleglich vermutet, wenn für die entsprechende Liefer- bzw. Leistungsbeziehung keine im Voraus abgeschlossene, klare und eindeutige, rechtlich bindende Vereinba-rung geschlossen wurde, die dann auch tatsächlich durchgeführt worden ist. Diese Grundsätze gelten selbst dann, wenn die Leistungsbeziehung einem Fremdvergleich standhält. Dabei erfordert eine klare und eindeutige Vereinbarung, dass die Leistun-gen zumindest durch Rechenvorgänge ohne verbleibenden Spielraum feststellbar sind. Im Voraus ist die Vereinbarung dann abgeschlossen, wenn sie vor der Leistung, die durch die Gesellschaft vergütet werden soll, geschlossen wurde. Rechtlich bin-dend ist die Vereinbarung dann, wenn sie zivilrechtlich wirksam ist. Die tatsächliche Durchführung setzt voraus, dass auch alle getroffenen Bestimmungen eingehalten werden.

24
Q

nicht abgeflossenen vGA

A

Insbesondere bei pensionszusagen kann sie auf Gesellschaftsabend zu aktivieren sein, jedoch nicht mangels Zuflusses beim Gesellschafter

25
Q

Fiktionstheorie

A

vGA soll wie off GA behandelt werden

Wie unter fremden Dritten abgewickelt — Hinzurechnung auf Ebene der Gesellschaft

IHd Diff fiktive Gewinnausschüttung beim Gesellschafter mit Umqualifikation zur Folge

Berücksichtigung der Folgewirkungen

26
Q

VGA Pensionszusage

A

Nicht beherrschender Gesellschafter
Schon mind. 12 Jahre angestellt und noch mindestens drei Jahre angestellt

Beherrschender Gesellschafter
Noch 10 Jahre Dienstzeit

Keine Überversorgung — wenn alles zsm höher als 75 Prozent des letzten Gehalts

27
Q

Typusbegriff der Körperschaft

A

Unterscheidet sich von ihren Mitgliedern

In ihrem Bestand von den Mitgliedern unabhängig

Eigene Vermögenssphäre, die Mitglieder partizipieren am Gewinn nur über Ausschüttungen

Sie erlangt ihre Handlungsfähigkeit nur über Organe — diese müssen nicht selbst Mitglieder sein.

28
Q

Typenvergleich detailliert

A

Zentralisierung der Geschäftsführung und Vertretung

beschränkte Haftung

freie Übertragbarkeit der Anteile

Gewinnzuteilung durch Gesellschafterbeschluss

Gewinnverteilung und Kapitalaufbringung

unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft

Formale Gründungsvoraussetzungen