Verfassungsprinzipien Flashcards

1
Q

Gesetzmäßigkeit der Besteuerung

A
  • Abzuleiten aus Art. 2 I GG oder Art. 20 III GG
  • ## meint den Vorbehalt formeller Parlamentsgesetze
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2
Q

Mögl. der Analogie

A

str., aber BFH +
Analogie zum Nachteil des Stpfl. ist möglich, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig und somit ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung nicht einer gesetzlich gewollten Beschränkung auf best. Tatbestände widerspricht. In solchen Fällen dient die Analogie der Verwirklichung des Gleichheitssatzes.

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3
Q

Bestimmtheitsgebot / Vertrauensschutzprinzip

A

Eingriffe in das Vermögen des Einzelnen müssen für den Steuerbürger aus dem zugrunde liegenden Gesetz erkennbar sein
Grundsatz der Normenklarheit

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4
Q

unechte Rückwirkung

A

Wenn eine Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (“unechte” Rückwirkung

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5
Q

echte Rückwirkung

A

Wenn der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm normativ auf eine Zeit vor ihrem Gültigwerden festgelegt wird.

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6
Q

Leistungsfähigkeitsprinzip

A

Konkretisierung des Gleichheitssatzes
Jeder soll nach seiner individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden.
Ausfluss hiervon ist das objektive Nettoprinzip

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7
Q

Obj. Nettoprinzip

A

Grundsätzlich sind bei der Ermittlung des zvE diejenigen Beträge zu verschonen, die der Steuerpflichtige zur Erhaltung und Sicherung seiner Einkommensquelle aufwendet.

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8
Q

Subj. Nettoprinzip

A

Das Einkommen muss auch zur Steuerzahlung disponibel sein. Zu berücksichtigen sind leistungsfähigkeitsmindernde Aufwendungen des Stpfl. der persönlichen, ökonomischen Daseinsvorsorge.

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9
Q

Art. 6 GG

A

An die Existenz einer Ehe oder Familie dürfen aus steuerrechtlicher Sicht keine benachteiligenden Ungleichbehandlungen im Verhältnis zu Nicht-Verheirateten und Nicht-Familien geknüpft werden, wenngleich es einleuchtende sachliche Gründe geben kann, den fehlenden Interessengegensatz bei Familienangehörigen zur Anknüpfung von Sonderregelungen zu machen.

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10
Q

Typisierung

A

Der Gesetzgeber hat zur Bewältigung der massenhaften Fallzahlen im Steuerrecht einen weitgehenden Typisierungsspielraum. Die Vereinfachung durch Typisierung dient letztlich der gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG). Gleichzeitig birgt jede Typisierung die Gefahr, die Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit zu beeinträchtigen. Sie darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung im Einzelfall führen.

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