Gewerbliche Einkünfte Flashcards
Selbständigkeit (1)
- Abgrenzung vom Arbeitnehmer
- wer Unternehmerrisiko trägt und Unternehmerinitiative entfaltet
- Maßstab: auf eigene Rechnung und Gefahr tätig werden.
- im Zweifel nach den Gesamtverhältnissen unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung
Nachhaltigkeit (2)
eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit - die Absicht genügt
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (3)
- Ausdruck der Markteinkommenstheorie: Abgrenzung des Markteinkommens zu anderen Vermögensmehrungen: entscheidend ist, dass die Leistungen wegen der Eigenschaft als Marktteilnehmer, und nicht aus anderen Gründen erbracht wird.
- wenn Güter oder Leistungen am Markt erkennbar für Dritte gegen Entgelt angeboten werden
- die Tätigkeit muss auf einen Güter- und Leistungsaustausch ausgerichtet sein.
- liegt auch vor, wenn wenn der Stpfl. seine Leistung nur an einen einzelnen Kunden oder oder einem eng begrenzten Kreis von Personen anbietet –> entscheidend ist die grundsätzliche Bereitschaft, auch für andere Auftraggeber zu arbeiten.
Gewinnerzielungsabsicht (4)
insbesondere Abgrenzung zur Liebhaberei:
- Totalperiode (Beginn bis Aufgabe oder Beendigung des Betriebs) einen Totalgewinn (das Gesamtergebnis der Totalperiode) – PROGNOSE
- Gewinnerzielungsabsicht nach äußeren Merkmalen zu beurteilen –> mehrjährige Verluste und die Feststellung, dass ein Betrieb nach Wesensart und Führung objektiv nicht zur Gewinnerzielung geeignet ist UND
- die Tätigkeiten wird aus Gründen ausgeübt, die der persönlichen Lebensführung zuzurechnen ist (zweistufige Prüfung).
Beweis des ersten Anscheins bei Aufnahme einer Tätigkeit
keine Land- und Forstwirtschaft, freiberufliche Tätigkeit (5)
gesetzlich
keine private Vermögensverwaltung (Fruchtziehungsformel)
gesetzlich nicht geregelt
- Fruchtziehungsformel: Wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte i.S.e. Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt
gewerbliche Grundstückshandel
3-Objekte-Regel
- Beweislastregel, KEINE Freigrenze
- Ein gewerblicher Grundstückshandel mit bebauten Grundstücken ist anzunehmen, wenn der Stpfl mehrere Grundstücke erwirbt und innerhalb von etwa fünf Jahren nach Erwerb mehr als drei Objekte wieder veräußert.
gewerblicher Wertpapierhandel
auch umfangreiche Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren ist erst gewerblich, wenn besondere Umstände hinzutreten, z.B. Beschäftigung von Mitarbeitern, erhebliche Fremdfinanzierung, Büroräume etc.
unechte oder echte Betriebsaufspaltung - allgemeine Funktionsweise
von der Rspr entwickelts Institut (Gewohnheitsrecht)
ein wirtschaftlich gesehen einheitliches Unternehmen wird rechtlich gesehen geteilt in Betriebs- und Besitzunternehmen
das Besitzunternehmen hält das Anlagevermögen, das Betriebsunternehmen das Umlaufvermögen; das Betriebsunternehmen führt das operative Geschäft; das Besitzunternehmen beschränkt sich darauf, dem Betriebsunternehmen die wesentlichen Betriebsgrundlagen zu verpachten
Betriebsaufspaltung: Voraussetzungen
sachlich: die Verpachtung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen an das Betriebsunternehmen
personell: Besitz- und Betriebsunternehmen werden von einem einheitlichen Betätigungswillen getragen: die Beteiligungsverhältnisse in beiden Unternehmen sind identisch (Beherrschungsidentität)
Betriebsaufspaltung: Rechtsfolgen
Betriebsunternehmen ist originär gewerblich
Besitzunternehmen: Durch die personelle Verflechtung ist in beiden Unternehmen ein einheitlicher Betätigungswille da, über den das Besitzunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und damit gewerblich tätig ist. –> auch das Besitzunternehmen ist originär gewerblich tätig.
vorweggenommene Betriebsausgaben
diejenigen, die unter Absicht der Betriebseröffnung der Vorbereitung der eigentlich werbenden Tätigkeit dienen; anders bei der GewSt!
Betriebsaufgabe und -veräußerung: Zweck und Abgrenzung zur Betriebsauflösung
Die Betriebsaufgabe findet in zeitlich konzentrierter Form statt!
Es soll vor allem die geballte Gewinnauswirkung der auf einen Schlag aufgedeckten stillen Reserven abgemildert werden. –> darum § 16 IV, 34
Veräußerung muss entgeltlich und definitiv sein.
Teilbetrieb Def
ein wirtschaftlich und organisatorisch selbständig lebensfähiger Teil des ganzen Betriebs.
Betriebsverpachtung (2 Behandlungsmöglichkeiten)
Es gibt ein WAHLRECHT des Stpfl. /Verpächterwahlrecht (Gewohnheitsrecht)
- Betriebsaufgabe (Aufgabegewinn) + VuV (§ 21 I 1 Nr. 1, Nr. 2)
- Betriebsunterbrechung –> der Gewerbebetrieb ruht
- Das setzt die Möglichkeit und Absicht voraus, den Betrieb später wieder aufzunehmen und fortzuführen
- Vermutung der Fortführungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb, so wie er ihn verpachtet hat, später wieder objektiv aufnehmen kann
- es müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden.
- -> Aufschub der Besteuerung, denn stille Reserven werden nicht aufgedeckt.
- –> Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 21 III, denn es wird Betriebsvermögen genutzt
§ 16 IIIb Nr. 2: wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage weg ist.