Gewerbliche Einkünfte Flashcards

1
Q

Selbständigkeit (1)

A
  • Abgrenzung vom Arbeitnehmer
  • wer Unternehmerrisiko trägt und Unternehmerinitiative entfaltet
  • Maßstab: auf eigene Rechnung und Gefahr tätig werden.
  • im Zweifel nach den Gesamtverhältnissen unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung
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2
Q

Nachhaltigkeit (2)

A

eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit - die Absicht genügt

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3
Q

Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (3)

A
  • Ausdruck der Markteinkommenstheorie: Abgrenzung des Markteinkommens zu anderen Vermögensmehrungen: entscheidend ist, dass die Leistungen wegen der Eigenschaft als Marktteilnehmer, und nicht aus anderen Gründen erbracht wird.
  • wenn Güter oder Leistungen am Markt erkennbar für Dritte gegen Entgelt angeboten werden
  • die Tätigkeit muss auf einen Güter- und Leistungsaustausch ausgerichtet sein.
  • liegt auch vor, wenn wenn der Stpfl. seine Leistung nur an einen einzelnen Kunden oder oder einem eng begrenzten Kreis von Personen anbietet –> entscheidend ist die grundsätzliche Bereitschaft, auch für andere Auftraggeber zu arbeiten.
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4
Q

Gewinnerzielungsabsicht (4)

A

insbesondere Abgrenzung zur Liebhaberei:

  • Totalperiode (Beginn bis Aufgabe oder Beendigung des Betriebs) einen Totalgewinn (das Gesamtergebnis der Totalperiode) – PROGNOSE
  • Gewinnerzielungsabsicht nach äußeren Merkmalen zu beurteilen –> mehrjährige Verluste und die Feststellung, dass ein Betrieb nach Wesensart und Führung objektiv nicht zur Gewinnerzielung geeignet ist UND
  • die Tätigkeiten wird aus Gründen ausgeübt, die der persönlichen Lebensführung zuzurechnen ist (zweistufige Prüfung).

Beweis des ersten Anscheins bei Aufnahme einer Tätigkeit

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5
Q

keine Land- und Forstwirtschaft, freiberufliche Tätigkeit (5)

A

gesetzlich

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6
Q

keine private Vermögensverwaltung (Fruchtziehungsformel)

A

gesetzlich nicht geregelt
- Fruchtziehungsformel: Wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte i.S.e. Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt

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7
Q

gewerbliche Grundstückshandel

A

3-Objekte-Regel

  • Beweislastregel, KEINE Freigrenze
  • Ein gewerblicher Grundstückshandel mit bebauten Grundstücken ist anzunehmen, wenn der Stpfl mehrere Grundstücke erwirbt und innerhalb von etwa fünf Jahren nach Erwerb mehr als drei Objekte wieder veräußert.
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8
Q

gewerblicher Wertpapierhandel

A

auch umfangreiche Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren ist erst gewerblich, wenn besondere Umstände hinzutreten, z.B. Beschäftigung von Mitarbeitern, erhebliche Fremdfinanzierung, Büroräume etc.

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9
Q

unechte oder echte Betriebsaufspaltung - allgemeine Funktionsweise

A

von der Rspr entwickelts Institut (Gewohnheitsrecht)
ein wirtschaftlich gesehen einheitliches Unternehmen wird rechtlich gesehen geteilt in Betriebs- und Besitzunternehmen
das Besitzunternehmen hält das Anlagevermögen, das Betriebsunternehmen das Umlaufvermögen; das Betriebsunternehmen führt das operative Geschäft; das Besitzunternehmen beschränkt sich darauf, dem Betriebsunternehmen die wesentlichen Betriebsgrundlagen zu verpachten

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10
Q

Betriebsaufspaltung: Voraussetzungen

A

sachlich: die Verpachtung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen an das Betriebsunternehmen
personell: Besitz- und Betriebsunternehmen werden von einem einheitlichen Betätigungswillen getragen: die Beteiligungsverhältnisse in beiden Unternehmen sind identisch (Beherrschungsidentität)

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11
Q

Betriebsaufspaltung: Rechtsfolgen

A

Betriebsunternehmen ist originär gewerblich

Besitzunternehmen: Durch die personelle Verflechtung ist in beiden Unternehmen ein einheitlicher Betätigungswille da, über den das Besitzunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und damit gewerblich tätig ist. –> auch das Besitzunternehmen ist originär gewerblich tätig.

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12
Q

vorweggenommene Betriebsausgaben

A

diejenigen, die unter Absicht der Betriebseröffnung der Vorbereitung der eigentlich werbenden Tätigkeit dienen; anders bei der GewSt!

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13
Q

Betriebsaufgabe und -veräußerung: Zweck und Abgrenzung zur Betriebsauflösung

A

Die Betriebsaufgabe findet in zeitlich konzentrierter Form statt!
Es soll vor allem die geballte Gewinnauswirkung der auf einen Schlag aufgedeckten stillen Reserven abgemildert werden. –> darum § 16 IV, 34

Veräußerung muss entgeltlich und definitiv sein.

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14
Q

Teilbetrieb Def

A

ein wirtschaftlich und organisatorisch selbständig lebensfähiger Teil des ganzen Betriebs.

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15
Q

Betriebsverpachtung (2 Behandlungsmöglichkeiten)

A

Es gibt ein WAHLRECHT des Stpfl. /Verpächterwahlrecht (Gewohnheitsrecht)

  1. Betriebsaufgabe (Aufgabegewinn) + VuV (§ 21 I 1 Nr. 1, Nr. 2)
  2. Betriebsunterbrechung –> der Gewerbebetrieb ruht
    - Das setzt die Möglichkeit und Absicht voraus, den Betrieb später wieder aufzunehmen und fortzuführen
    - Vermutung der Fortführungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb, so wie er ihn verpachtet hat, später wieder objektiv aufnehmen kann
    - es müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden.
    - -> Aufschub der Besteuerung, denn stille Reserven werden nicht aufgedeckt.
    - –> Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 21 III, denn es wird Betriebsvermögen genutzt

§ 16 IIIb Nr. 2: wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage weg ist.

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16
Q

Sonderbereich

A

“und” –> Zweck ist vor allem die Gleichstellung mit dem Einzelunternehmer, der auch nicht an sich selbst gewinnmindernde Miete, Zinsen oder Löhne zahlen kann. Darum die Umqualifizierung beim Gesellschafter.

17
Q

Sonderbetriebsvermögen I

A

dem Mitunternehmer persönlich zuzurechnende Wirtschaftsgüter, die er zur Erzielung der gewerblichen Einkünfte einsetzt.

Hier geht es insbesondere um die schuldrechtliche Überlassung, und nicht die (gesellschaftsrechtliche) Einlage - noch immer bleibt die Zurechnung beim Mitunternehmer.

18
Q

Sonderbetriebsvermögen II

A

Wirtschaftsgüter, die dem Gesellschafter zur Stärkung des Betriebs der Gesellschaft oder seiner Beteiligung an der Gesellschaft dienen

19
Q

Doppelstöckige Pers.Ges. - GmbH und Co KG

A

Die KG zahlt der Komplementär-GmbH 20.000 € Vergütung für die Geschäftsführung aus; diese macht Sonderbetriebsausgaben in selber Höhe geltend für den Lohn ihres eigenen Gesellschafters. Damit wäre der Gewinn der Mitunternehmerschaft um 20.000 € gemindert: das kann der Einzelunternehmer nicht –> der “natürliche” Geschäftsführer bezieht gewerbliche Einkünfte.
Es geht um eine wirtschaftliche Betrachtungsweise –> im Endeffekt wird der GmbH GF von der KG direkt vergütet.

20
Q

§ 6 Abs. 3

A

Übertragung aller am Übertragungsstichtag vorhandenen Wirtschaftsgüter, die eine funktionsfähige betriebliche Einheit bilden.

21
Q

Betriebsaufspaltung Einleitungssatz

A

Das gewohnheitsrechtlich anerkannte Institut der Betriebsaufspaltung liegt vor,
wenn Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von einer Person oder Personengruppe an
eine Personen- oder Kapitalgesellschaft vermietet werden und das vermietende (Einzel-)Unternehmen
(Besitzunternehmen) mit dem mietenden Unternehmen (Betriebsunternehmen)
sachlich und personell verflochten ist. Unter diesen Voraussetzungen ist die Vermietung von Wirtschaftsgütern als eine über
eine private Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit anzusehen.

22
Q

BAS: wesentliche Betriebsgrundlagen

A

Solche Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und für die Betriebsführung ein besonderes Gewicht besitzen.

23
Q

Privilegierung bei Betriebsveräußerung nach § 34 Abs. 1 , 2 EStG bei Vorabveräußerung einzelner WG

A

Es bestehen keine Bedenken, auf den bestehenden Restbetrieb die Ermäßigungen anzuwenden - denn bei den anderen WG wurden die stillen Reserven ja aufgedeckt.

Bei den einzelnen WG richtet sich die Privilegierung nach der zeitraumbezogenen Betrachtung; es braucht einen engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, da nur dann die aufgedeckten stillen Reserven zu einer Erhöhung der Progression führen (“geballt”).

24
Q

Privilegierung nach § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 3 EStG

A

Der Aufbau unternehmerischen Vermögens ist häufig ein wesentlicher Teil der Altersvorsorge - diese einmal im Leben Gewinne aus der Veräußerung der betrieblichen Einheit sollen unter besonders günstigen Bedingungen vereinnahmt werden können.

Abweichend von § 34 Abs. 1 geht es hier jedoch um eine ZEITPUNKTBETRACHTUNG: Entscheidende Frage ist, ob noch eine betriebliche Einheit veräußert wird.
Die Gesamtplan-Rechtsprechung findet keine Anwendung.

25
Q

Gesamtplan

A

einheitlicher Plan und enger zeitlicher Zusammenhang.

26
Q

Privilegierung nach § 6 III

A

Die Buchwertverknüpfung setzt insbesondere voraus, dass der gesamte Betrieb bzw. der gesamte Teilbetrieb übertragen wird, d.h. alle wesentlichen Betriebsgrundlagen. Entscheidend ist eine rein funktionale Betrachtungsweise. Auch muss der Übertragende die betriebliche Tätigkeit einstellen - nicht gegeben bei Nießbrauch.
Gesamtplan ist auch unschädlich - es muss jedoch eine funktionsfähige betriebliche Einheit verbleiben (Betriebszerschlagung). Zeitpunktbetrachtung!

Erforderlich ist zudem eine Zuwendung im Sinne von § 516 BGB

27
Q

Teilentgeltliche Übertragung eines (Teil-)Betriebs Einheitstheorie und Hinführung zu P

A

Grundsätzlich Einheitstheorie: liegt der gezahlte Kaufpreis über oder unter den Buchwerten? Eine Aufteilung in entgeltliches und unentgeltliches Geschäft wird nicht vorgenommen.

Hinleitung:
Aus dem Wortlaut der Vorschriften ergibt sich die von der Einheitstheorie unterstellte Abgrenzung nicht. Weder § 6 III noch 16 I, II sprechen teilentgeltliche Geschäfte ausdrücklich an. Noch definieren sie, wann eine unentgeltliche Übertragung und wann eine Veräußerung vorliegen. Wie ein teilentgeltliches Geschäfts zu behandeln ist, muss mithin aus der systematischen und teleologischen Auslegung der Normen entnommen werden.

28
Q

Modifizierte Trennungstheorie

A

§ ABS.5 wird als eine privilegierte Entnahme gesehen, wobei die Entnahme schlicht mit dem Buchwert zu bewerten ist.
Der Buchwert wird voll dem entgeltlichen Geschäft zugeordnet.

Rechnerisch lässt sich das so begründen, dass das Geschäft insgesamt mit dem gezahlten Entgelt bewertet wird und die Anordnung in § 6 Abs. 5 S. 3 EStG (nur) dazu führt, dass die gleichzeitig vorliegende Ent-nahme nicht zu einer weiteren Gewinnrealisation führt.245 im Skript

29
Q

Teilbetrieb

A

Organisatorisch verselbständigt wirtschaftlich eigenständig

30
Q

Einlage

A

Eine Einlage liegt vor, wenn der Steuerpflichtige ein ihm schon bisher zuzurechnendes Wirtschaftsgut erstmals dem Betriebsvermögen eines seiner Betriebe zuordnet, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten.

31
Q

Keine vermögensverwaltung

A

Bei teleologischer Auslegung der Vorschriften über die Einkünftequalifikation soll die Nutzung langfristig zu erhaltenden Vermögens im Sinne einer Fruchtziehung als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) sowie sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG) erfasst werden. Einkünfte aus Gewerbebetrieb zeichnen sich demgegenüber dadurch aus, dass nicht die bloße Nutzung des bestehenden Vermögens im Zentrum steht, sondern erhebliche Zusatz-leistungen angeboten werden oder substanzielle Vermögenszuwächse durch Umschichtung erzielt werden sollen.

32
Q

Gewerblicher Wertpapierhandel

A
1 III KWG
Büroräume
Kaufmännische Organisation
Andere oder fremde Rechnung
Unmittelbar institutionelle Marktteilnehmer
33
Q

Drei obj Regel

A
3 innerhalb von 5 veräußert, mit bedingter Veräußerungsabsicht bei Erwerb
Indiz sind 5 Jahre
Insbesondere erhebliche Umgestaltung.
Vollständige Fremdfinanzierung
Beachte auch Nachhaltigkeit und Verkehr
34
Q

Treuhänder

A

Was genau ein Treuhandverhält-nis ist, lässt sich nicht präzise definieren, jedoch anhand typischer Merkmale charakterisieren: Bei rechtsgeschäftlichen Treuhandverhältnissen476 erhält der Treuhänder vom Treugeber Ver-mögensrechte oder Verfügungsmacht, die er lediglich im Rahmen einer schuldrechtlichen Ver-einbarung ausüben darf. Während bei der Unterbeteiligung der Hauptbeteiligte Gesellschafter für eigene und fremde Rechnung ist, wird der Treuhänder nur für fremde Rechnung tätig.

35
Q

Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften

A

Gewisse Richtlinien hat der BFH509 mit der Aussage aufgestellt, eine Gewinnverteilung könne bei einer schenkweise begründeten Beteiligung mit steuerlicher Wirkung nur anerkannt werden, wenn sie auf längere Sicht, etwa im Durchschnitt von fünf Jahren, zu einer angemessenen Verzin-sung des tatsächlichen Werts des Gesellschaftsanteils führe. Dies sei der Fall, wenn der ver-einbarte Gewinnverteilungsschlüssel eine durchschnittliche Rendite von nicht mehr als 15 % des tatsächlichen Werts der Beteiligung bei Vertragsabschluss ergebe.

36
Q

Betriebsaufgabe Definition

A

Eine Aufgabe des Gewerbebetriebs i. S. v. § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn die gewerbliche Tätigkeit eingestellt und der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens aufgelöst wird, wobei die wesentlichen Grundlagen des Betriebes innerhalb kurzer Zeit in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang an einen oder mehrere Abnehmer veräußert oder ganz oder teilweise ins Privatvermögen überführt werden