Einkunftsarten Flashcards

1
Q

Selbständige Arbeit Allgemein (Abgr. gewerblich)

A

Im Vergleich zur gewerblichen Tätigkeit geht es bei der freiberuflichen Tätigkeit weniger um den Einsatz von Kapital sondern um den Einsatz geistiger Arbeit und der eigenen Arbeitsleistung

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2
Q

Doppelte Vergleichbarkeit (Ähnlichkeit)

A
  • ähnliche Ausbildung; man muss also mit den (autodidaktisch) erworbenen Kenntnissen auch eine Abschlussprüfung bestehen können
  • auch muss die Tätigkeit der theoretischen Ausbildung entsprechen
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3
Q

Selbständigkeit: Mitarbeiter

A

nur wenn der Freiberufler aufgrund eigener Fachkenntnisse LEITEND und EIGENVERANTWORTLICH tätig bleibt.

  • Überprüfung der Arbeit der Mitarbeiter
  • genug Zeit für die eigentliche freiberufliche Tätigkeit
  • Gepräge (Stempel der Persönlichkeit)
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4
Q

Land- und Forstwirtschaft Def.

A

die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens (URPRODUKTION) und die Verwertung der dadurch selbst erzeugten Produkte.
§ 13 I Nr. 1 sind primre Einkünfte
§ 13 II Nr. 1 sekundäre Einkünfte
Nebenbetrieb, wenn die eingesetzten Rohstoffe zu mehr als 50 % aus dem Hauptbetrieb stammen.

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5
Q

Arbeitnehmerbegriff

A

§ 1 II LStDV: keine abschließende Definition, sondern ein offener Typusbegriff: entscheidend ist stets die Bewertung des Einzelfalls nach dem Gesamtbild der Verhältnisse.

Unter Nahestenden: zivilrechtlich wirksamer Vertrag (mit Vergütungsanspruch), tatsächlich durchgeführt und Fremdvergleich.

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6
Q

Arbeitslohn

A

geldwerte Sachbezüge, Nutzungsvorteile und ersparte Aufwendungen, soweit der Arbeitnehmer dadurch wirtschaftlich bereichert ist.

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7
Q

Unselbständige Arbeit - Werbungskosten

A

Die in § 9 I 3 EStG enthaltenen Regelungen zu dem Abzug der Werbungskosten ist eine gesetzliche Typisierung der Grenze zur privaten Mitveranlassung (gemischte Aufwendungen).

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8
Q

Kapitalertragsteuer - Reinvermögenszuwachstheorie - Begründung!

A

Zwar sind die Kapitaleinkünfte grundsätzlich bei den Überschusseinkünften eingeordnet und damit Ausdruck der Quellentheorie, allerdings ist in § 20 Abs. 2 EStG das private Kapitalvermögen steuerverstrickt, sodass zumindest von einer Annäherung an die Reinvermögenszuwachstheorie anzunehmen ist.

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9
Q

Warum ist der endgültige Forderungsausfall ein steuerbarer Verlust?

A

§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2 EStG
“Null-Rückzahlung”
beachte aber § 20 Abs. 6 EStG!

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10
Q

VuV - Abgrenzung zur Gewerblichkeit

A

Es kommt zur Abgrenzung nicht auf die Anzahl der vernieteten oder verpachteten Gegenstände an, sondern vielmehr darauf, ob der Steuerpflichtige hierfür einen unternehmerischen Aufwand betreiben und Leistungen erbringen muss, die über die übliche Vermietungs- und- Verpachtungstätigkeit iS einer Vermögensnutzung hinausgehen.

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11
Q

VuV - Erhaltungsaufwand oder Herstellungsaufwand

A

Entscheidend, wegen sofort abziehbarer Erhaltungskosten oder über Jahre abschreibepflichtig.

Maßstab: Wird der Nutzungsstandard des Objekts erhalten oder lediglich geringfügig verbessert ODER wird es in funktionswesentlichen Bereichen verbessert?

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12
Q

VuV - Instandsetzung und Modernisierung (§ 6 I Nr. 1a EStG)

A

Unter Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird.

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13
Q

Schuldzinsen bei VuV - Wenn Vermietungsobjekt veräußert wird

A

Wenn Veräußerungserlös dafür verwendet wird, ein neues Vermietungsobjekt anzuschaffen, sind die Schuldzinsen hier als Werbungskosten abziehbar (Surrogationsbetrachtung)

Ansonsten NACHTRÄGLICHE WERBEKOSTEN zum veräußerten Objekt, soweit das Darlehen mit dem Veräußerungserlös nicht getilgt werden kann (GRUNDSATZ DES VORRANGS DER SCHULDENTILGUNG).

Der Veranlassungszusammenhang der Werbungskosten mit der Vermietungstätigkeit wird nicht zwangsweise unterbrochen also, jedoch, wenn der Veräußerungserlös nicht für die Tilgung der Schuldzinsen verwendet wird.

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14
Q

Veranlassungszusammenhang bei § 9 (“wirtschaftlicher Zusammenhang”)

A

Als maßgebliches Kriterium für einen steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und einer Einkunftsart wird die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments” (objektiv) sowie dessen „Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre” angesehen (subjektiv).

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15
Q

Selbständigkeit: leitend und verantwortlich

A

Nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend ist die Unternehmensstruktur, die individuelle Leistungsfähigkeit und die Qualifikation der Mitarbeiter.
Der Umfang einer freiberuflichen Tätigkeit lässt sich nicht beliebig vervielfältigen!

leitend: Festlegung der Grundzüge für die Organisation des Tätigkeitsbereichs sowie der dienstlichen Aufsicht der Mitarbeiter; die Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung im Einzelfall.
eigenverantwortlich: wenn die persönliche Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Tätigkeit gewährleistet ist.

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16
Q

18 Kategorien

A

Tätigkeitsberufe

Katalogberufe

Ähnliche Berufe

17
Q

Zebragesellschaft

A

Die besondere Terminologie darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Zebragesell-schaft eine vermögensverwaltende Gesellschaft wie jede andere ist. Gerade weil sie kein ei-genständiges Einkünfteerzielungssubjekt ist – es „die Gesellschaft“ wegen ihrer vollständigen Transparenz für steuerliche Zwecke also gar nicht gibt – ist eine unterschiedliche Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu verschiedenen Einkunftsarten überhaupt möglich. Die anteilige Zu-rechnung zu den Gesellschaftern nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO sagt nämlich noch nichts darüber aus, wie die Wirtschaftsgüter von den Gesellschaftern verwendet werden können.

18
Q

Standardsprung

A

Weher mindestens drei der vier Kernbereiche grundlegend erneuert werden _ Kernbereiche sind - sanitär - Heizung - Fenster Elektro

19
Q

§ 22 Nr. 3 EStG

A

Als sonstige Leistung kommt jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nichtwirtschaftliche Verhalten des Steuerpflichtigen in Betracht. Dauer und Häufigkeit der Leistung/en s ind ohne Bedeutung. Entsprechend ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift nicht nur gelegentliches oder auch nur einmaliges Verhalten, sondern auch ein sich wiederholendes, regelmäßig erbrachtes oder auf (eine gewisse) Dauer oder Wiederholung angelegtes Tun, Dulden oder Unterlassen. Bei der Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung ist kein synallagmatisches Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich. Der Leistende (Miner) muss nicht bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwarten. Ausreichend ist vielmehr, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Verhalten (Tun, Dulden, Unterlassen) gewährte (Gegen-)Leistung als solche annimmt. Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlich und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu

20
Q

Kostentragungsprinzip

A

Der Einkünfteerzieler hat nur dann eigene und von ihm absetzbare Aufwendungen, wenn und soweit er sie wirtschaftlich getragen hat. Das mittlerweile gefestigte Bekenntnis des BFH zum Kostentragungsprinzip stützt sich folgerichtig auf das Leistungsfähigkeitsprinzip, konkretisiert durch das Nettoprinzip401. In der Tat kann nur derjenige den Aufwendungstatbestand verwirklichen, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Aufwendung gemindert ist.

21
Q

Täglicher Gebrauch

A

Zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs gehören solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung typischerweise einem durch wirtschaftliche Abnutzung bedingten Wertverlust unterliegen und kein Wertsteigerungspotential haben.6 Es fehlt insoweit typisiert an einer Einkünfteerzielungsabsicht des Veräußernden.

22
Q

Gegenwerttheorie

A

Die Rspr2 nimmt an, es fehle an einer endgültigen Belastung des Steuerpflichtigen, 168
wenn Teile des Einkommens für die Anschaffung von solchen Gegenständen verwendet
werden, die von bleibendem oder doch mind länger dauerndem Wert und Nutzen sind
und die eine gewisse Marktgängigkeit besitzen (sog. Gegenwerttheorie).

23
Q

22 Nr. 3

A

Nach st. Rspr. des BFH968 ist Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG jedes Tun, Dulden oder Unterlassen969, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Kein Merkmal der Steuerbarkeit ist, dass die Leistung um des Entgelts willen erbracht sein muss970. Es komme entscheidend darauf an, ob die Gegenleistung durch