Verfahrensrecht Flashcards
§ 122 Abs. 2 aE AO - Bekanntgabe
Nach Rechtsprechung Fiktion nach § 108 etc. AO
es geht aber um einen Zeitpunkt, und nicht um einen Zeitraum wie bei Fristen; analoge Anwendung durch Rechtsprechung (hilfsweise)
Verwaltungsakte mit Mischwirkung
z.B. ein belastender Haftungsbescheid, der aber höher hätte ausfallen können;
Vertrauen und Dispositionsschutz überwiegen dann wohl im Regelfall.
Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO
nach Rspr muss es sich um einen mechanischen Vorgang handeln; wohl aber zu weit. § 129 greift nur, wenn der Fehler dem Stpfl ins Auge springen muss - Vertrauensschutz!
Auf die Erkennbarkeit kommt es wohl aber nicht drauf an nach hM
Korrektur von Steuerbescheiden allg
Die Änderung (Aufhebung) bringt den zunächst erlassenen Steuerbescheid nicht zum Erlöschen, sondern dieser bleibt latent weiter bestehen - kann also wieder aufleben, wenn der Änderungsbescheid gekillt wird.
§ 173 - Defintionen
Tatsache: Alles was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann
Beweismittel: Erkenntnismittel, geeignet, Tatsachen zu beweisen.
nachträglich: muss also bereits vorgelegen haben bei Erlass des Steuerbescheids.
Rechtserheblichkeit - Unkenntnis muss kausal gewesen sein für die tatsächliche Veranlagung.
177 AO - Zweck und Besonderheit
Wenn ein Änderungsbescheid nach den Korrekturvorschriften erlassen wird, dann könnte dieser Änderungsbescheid hinsichtlich materieller Fehler angegriffen werden –> darum 177 AO
Wenn es Korrekturen zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen gibt, bilden diese den Änderungsrahmen, innerhalb derer sich die materiell richtige Steuer (177 III) bewegen muss.