Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Definitionen Flashcards
Amtsträger
Amtsträger sind gem. §11 (1) Nr. 2 lit a StGB, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist.
zur Vollstreckung von Gesetzen Berufen
Amtsträger sind berechtigt Maßnahmen gegen Personen oder Sachen zu treffen, die notfalls mit Zwang durchgesetzt werden können.
Vornahme einer dienstlichen Handlung
Hierbei ist eine polizeirechtliche oder prozessuale Vollstreckungshandlung innerhalb einer Maßnahme gemeint, die unmittelbar bevortsteht oder schon begonnen hat und noch nicht beendet ist.
Widerstand
Widerstand ist jedes aktive Verhalten gegenüber dem Vollstreckungsbeamten, dass bezweckt ist die Vollstreckungsmaßnahme zu verhindern oder zu erschweren.
mit Gewalt
Gewalt ist jede mittelbare oder unmittelbare Einwirkung auf den Beamten, mit dem Ziel widerstand zu leisten.
durch Drohung mit Gewalt
Drohung mit Gewalt ist die Ankündigung der Anwendung von Gewalt.
Tatbestandsannex
- Sachliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit
- Zur Vornahme der Vollstreckungshandlung ermächtigt
- Wesentliche Förmlichkeiten wurden beachtet
- Ermessen wurde pflichtgemäß ausgeübt
- Verhältnismäßigkeit
bei einer Diensthandlung
Eine Diensthandlung ist jedes hoheitliche und schlichthoheitliche Tätigwerden des Amtsträgers.
Tätlicher Angriff
Ein tätlicher Angriff ist jede feindselige Aktion, die sich unmittelbar gegen den Körper des Amtsträgers richtet, ohne Rücksicht auf den Erfolg.
Mitführen
Mitgeführt wird eine Waffe, wenn die Person unmittelbaren Zugriff darauf hat und jederzeit in der Lage ist, davon Gebrauch zu machen.
Waffe
Eine Waffe ist jeder bewegliche Gegenstand, der tatsächlich geeignet und dazu bestimmt ist eine Person zu verletzen.
Gefährliches Werkzeug
Ist jedes Werkzeug das in seiner Beschaffenheit und konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen hervorrufen kann.
Gemeinschaftliche
Gemeinschaftlich wird der Widerstand begangen, wenn bei diesem mindestens zwei Personen durch einverständliches aktives Handeln derart Zusammenwirken, das sie dem Vollstreckungsbeamten am Tatort unmittelbar gegenüber stehen.
Durch eine Gwalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringen
Gewalttätigkeit ist der Einsatz physischer Kraft durch aggressives Handeln mit dem unmittelbar auf Menschen eingewirkt wird.
Der Täter hat den anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht, wenn er eine konkrete Gefahr verursacht hat.