Präventive Maßnahmen Flashcards
Platzverweis
§38 BpolG
-
Konkrete Gefahr
Ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens, einen Schadenseintritt an einem Rechtsgut in naher Zukunft hinreichend wahrscheinlich macht. -
für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Unter öS versteht man den Schutz des einzelnen oder der Allgemeinheit vor Schäden, die dem Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates, den Individual- und Universalrechtsgütern sowie der gesamten geschriebenen Rechtsordnung drohen. -
im Aufgabenbereich der Bpol
Hierunter fallen alle präventive Aufgaben gem. §§1-7 BpolG.
General Klausel
§14 (1) BpolG
-
Konkrete Gefahr
Ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens, einen Schadenseintritt an einem Rechtsgut in naher Zukunft hinreichend wahrscheinlich macht. -
für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Unter öS versteht man den Schutz des einzelnen oder der Allgemeinheit vor Schäden, die dem Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates, den Individual- und Universalrechtsgütern sowie der gesamten geschriebenen Rechtsordnung drohen. -
im Aufgabenbereich der Bpol
Hierunter fallen alle präventive Aufgaben gem. §§1-7 BpolG. -
Subsidarität
Ein Rückgriff auf die Generalklausel ist nur möglich, wenn kein spezielleres Befugnis im BpolG vorliegt um … .
Befragung
§22 (1) BpolG
1. Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass sachdienliche Angaben gemacht werden können.
Tatsachen sind gesicherte Erkenntnisse und begründen objektiv die Annahme, dass ein bestimmter SV tatsächlich existiert oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Sachdienliche Angaben sind jede die Aufgaben der BPOL unterstützenden oder fördernden Informationen, die einen zielgerichteten Einsatz ermöglichen oder erleichtern.
2. Zur erfüllung einer präventiven Aufgabe geboten.
Die Erhebung personenbezogener Daten dient einer präventiven bundespolizeilichen Aufgabe, wenn ohne die entsprechende Datenerhebung die Aufgabe nicht, nicht vollständig oder nicht rechtmäßiger Weise erfüllt werden kann.
IDF zur Abwehr einer Gefahr
§23 (1) Nr.1, (3) BpolG
-
Konkrete Gefahr
Ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens, einen Schadenseintritt an einem Rechtsgut in naher Zukunft hinreichend wahrscheinlich macht. -
für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Unter öS versteht man den Schutz des einzelnen oder der Allgemeinheit vor Schäden, die dem Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates, den Individual- und Universalrechtsgütern sowie der gesamten geschriebenen Rechtsordnung drohen. -
im Aufgabenbereich der Bpol
Hierunter fallen alle präventive Aufgaben gem. §§1-7 BpolG.
IDF in/an gefährdeten Objekten
§23 (1) Nr.4, (3) BpolG
1. Aufenthalt in oder in unmittelbarer Nähe eines Objektes i.S.d §23 (1) Nr.4 BpolG.
Wird am SV festgestellt (gem. *§§3, 4 BpolG etc.)
2. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass dort eine Straftaten verübt werden sollen.
Tatsachen sind gesicherte Erkenntnisse und begründen objektiv die Annahme, dass ein bestimmter SV tatsächlich existiert oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Zusammenhang mit Begehung von Straftaten an SV festlegen.
3. Dadurch unmittelbare Gefährdung von Personen im/am Objekt oder Objektgefährdung.
Wird am SV festgestellt.
4. Erforderlichkeit aufgrund einer Gefährdungslage oder/und personenbezogener Anhaltspunkte.
Personenbezogene Anhaltspunkte sind konkrete auf den Einzelfall bezogene Erkenntnisse und Hinweise, die auf eine ganz bestimmte Person hindeuten.
Die Gefährdungslage beschreibt die polizeiliche Lage des Einsatzgebietes zum Zeitpunkt des Einschreitens.
Durchsuchung von Personen
§43 (1) Nr. 1 BPolG
- Festhalten einer Person
Durchsuchung von Personen
§43 (1) Nr. 2 BPolG
- Tatsachen
-
Mitgeführte Sachen
-> Sache
-> Mitführen - Sicherstellung
Durchsuchung von Personen
§43 (1) Nr. 3 BPolG
- Person befindet sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
oder
- Person befindet sich in einer hilflosen Lage
Durschsuchung von Personen
§43 (1) Nr. 4 BPolG
-
Aufenthalt in oder in der Nähe eines Objektes i.S.d §23 (1) Nr. 4 BPolG
* am SV Feststellen -
Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten verübt werden sollen
-> Tatsachen
-> Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten (am SV feststellen) -
dadurch unmittelbare Gefährdung von Personen im / am gefährdeten Objekt oder Objektgefährdung
* am SV Feststellen -
Erforderlichkeit aufgrund einer Gefährdungslage oder personenbezogener Anhaltspunkte
-> aufgrund personenbezogener Anhaltspunkte
-> aufgrund einer Gefährdungslage
Durchsuchung von Personen
§43 (3) BPolG
vor oder während einer IDF
- die Rechtsgrundlage der IDF muss am SV festgestellt und genannt werden.
Gefahr für Leib und Leben
- am SV feststellen
Erforderlichkeit der Durchsuchung
Sicherstellung
§47 Nr. 1 BPolG
-
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
-> gegenwärtige Gefahr
-> öS
-> im Aufgabenbereich der BPol
Bsp. Abnehmen von Quarzhandschuhen vor dem Stadion.
Sicherstellung
§47 Nr.2 BPolG
- zum Schutz privater Rechte gem. §1 (4) BPolG
Gefahr:
des Verlustes der Sache
oder
der Beschädigung der Sache
und
Eigentümer oder rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt kann nicht anders vor Verlust oder Beschädigung der Sache geschützt werden.
Bsp. verlorene Gegenstände am Bahnhof.
Sicherstellung
§47 Nr. 3 BPolG
- Bei Freiheitsentziehung
Festhalten
Festgehaltene Personen sind solche, gegenüber denen eine Freiheitsentziehung verfügt wurde.
und
führt die Sache mit sich
Mitgeführt werden Sachen, wenn die Person unmittelbaren Zugriff darauf hat und jederzeit in der Lage ist, davon Gebrauch zu machen.
und
Sache kann verwendet werden, um
- sich zu töten / verletzen
- Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen
- fremde Sachen zu beschädigen
- sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder erleichtern
Bsp. Bei festgehaltenen Personen, werden z.B. Messer abgenommen.
Erheben personenbezogener Daten
§21 (1) BPolG
- Erheben personenbezogener Daten
- Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung
- Subsidarität
Lagebildabhängige Befragung
§22 (1a) Alt. 1 BPolG
-
TBM
in Zügen
oder
auf dem Gebiet der Bahnanlagen des Bundes -
TBM
wenn aufgrund von Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden.
oder
wenn aufgrund von grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden. -
TBM
unerlaubte Einreise
und
Verhindern
oder
Unterbinden