Waffenrecht Flashcards
§1 (2) Nr. 1 WaffG i.V.m Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. X WaffG
Schusswaffen und gleichgestellte Gegenstände
§1 (2) Nr. 2 lit. a. WaffG i.V.m Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. X WaffG
Tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind die Angriffs- und Abwehrfähigkeit eines Menschen durch einen Muskelkraft geführten Schlag herarzusetzen.
§1 (2) Nr. 2 lit. b. WaffG i.V.m Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. X WaffG
Ein tragbarer Gegenstand, welcher nicht dazu bestimmt ist, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen.
§1 (3) WaffG i.V.m Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG
Umgang mit einer Waffe in Form des Führens
§1 (3) WaffG i.V.m Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 WaffG
Umgang mit einer Waffe in Form des Besitzes
Tatsächliche Gewalt
Unter der tatsächlichen Gewalt versteht man die rein faktische Möglichkeit, nach eigenem Willen über den Gegenstand zu verfügen.
§2 (3) WaffG
Gemäß diesem Paragrafen, ist der Umgang mit einer Waffe welche in Anlage 2 Abschnitt 1 aufgelistet ist, untersagt.
§2 (2) WaffG
Gemäß diesem Paragrafen, bedarf der Umgang mit Waffen in der Anlage 2 Abschnitt 2, einer Erlaubnis.