Präventive Informationsgewinnung Definitionen Flashcards
Erheben personenbezogener Daten i.S.d §46 BDSG
Personenbezogene Daten i.S.d §46 Nr. 1 BDSG sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person sowie alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen.
Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung
Die Erforderlichkeit der Erhebung bestimmten personenbezogenen Daten is dann gegeben, wenn die Bundespolizei ihre Aufgabe nach §§1-7 BPolG ohne die entsprechende Datenerhebung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtmäßiger Weise erfüllen kann.
Subsidarität
§21 (1) BPolG
Ein Rückgriff auf dieses Befugnis ist nur möglich, wenn keine weitere Maßnahme zur Datenerhebung nach §21 (2) - §28a BPolG in Betracht kommt.
Tatsachen
Tatsache sind gesicherte Erkenntnisse und begründen objektiv die Annahme, dass ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich existiert oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Sachdienliche Angaben
Sachdienliche Angaben sind jede die Aufgaben der Bundespolizei unterstützenden oder fördernden Information, die einen zielgerichteten Einsatz ermöglichen oder erleichtern.
zur Erfüllung einer präventiven Aufgabe der BPol
Die Erhebung personenbezogener Daten dient der Erfüllung einer präventiven Aufgabe, wenn die Bundespolizei ohne die entsprechende Datenerhebung die Aufgabe (§§1-7 BPolG) nicht, nicht vollständig oder nicht rechtmäßiger Weise erfüllen kann.