Präventive Informationsgewinnung Definitionen Flashcards

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Q

Erheben personenbezogener Daten i.S.d §46 BDSG

A

Personenbezogene Daten i.S.d §46 Nr. 1 BDSG sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person sowie alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen.

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2
Q

Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung

A

Die Erforderlichkeit der Erhebung bestimmten personenbezogenen Daten is dann gegeben, wenn die Bundespolizei ihre Aufgabe nach §§1-7 BPolG ohne die entsprechende Datenerhebung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtmäßiger Weise erfüllen kann.

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3
Q

Subsidarität

§21 (1) BPolG

A

Ein Rückgriff auf dieses Befugnis ist nur möglich, wenn keine weitere Maßnahme zur Datenerhebung nach §21 (2) - §28a BPolG in Betracht kommt.

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4
Q

Tatsachen

A

Tatsache sind gesicherte Erkenntnisse und begründen objektiv die Annahme, dass ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich existiert oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

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5
Q

Sachdienliche Angaben

A

Sachdienliche Angaben sind jede die Aufgaben der Bundespolizei unterstützenden oder fördernden Information, die einen zielgerichteten Einsatz ermöglichen oder erleichtern.

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6
Q

zur Erfüllung einer präventiven Aufgabe der BPol

A

Die Erhebung personenbezogener Daten dient der Erfüllung einer präventiven Aufgabe, wenn die Bundespolizei ohne die entsprechende Datenerhebung die Aufgabe (§§1-7 BPolG) nicht, nicht vollständig oder nicht rechtmäßiger Weise erfüllen kann.

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