VerwR AT- Zusicherung Flashcards
Was versteht man unter einer Zusicherung §38 I VwVfG?
- Legaldef: eine von der Behörde erteilte Zusage einen best VA später zu erlassen od zu unterlassen (= Selbstverpflichtung der Verwaltung)
- abzugrenzen von behördl Erklärungen ohne Bindungswillen
Abgrenzung Zusicherung §38 VwVfG zu behördl Erklärung ohne Bindungswillen
- durch Auslegung ist zu ermitteln ob Behörde mit ihrer Aussage eine eigenständige Verpflichtung begründen wollte
- maßgeblich ist der erklärte Wille der Behörde (nicht innerer) u wie der Empfänger ihn nach obj Würdigung aller Umstände nach Treu u Glauben verstehen durfte
Sind Anfechtungsregelungen §§142, 119ff auf die behördl Zusicherung entsprechend anw.bar?
- grds finden Anfechtungsregelungen auch im VerwVerfahren Anwendung
- ABER: nicht bei behördl Zusicherung
(+) Verweis in §38 II auf §§44, 48, 49 (Nichtigkeit/ Rücknahme/ Widerruf): Regelungen würden unterlaufen
Unwirksamkeit der Zusicherung durch Aufhebung §38 II iVm §§48, 49
- §48: Rücknahme eines RECHTSWIDRIGEN VA
- §49: Widerruf eines RECHTMÄßIGEN VA
a. Aufhebungserklärung
- muss nicht ausdrückl erfolgen
- Wille muss nach außen erkennbar sein
- bei §48: Wille muss zum Ausdruck kommen, dass Zusicherung wegen der Unvereinbarkeit mit der obj Rechtslage aufzuheben ist
Zusicherung
Wegfall der Bindungswirkung §38 III VwVfG
- wegen Zukunftsbezogenheit spezielle Regelung über Bindungswirkung
- geht den Widerrufsgründen aus §49 vor
a. nachträgl Änderung der Sach- od Rechtslage
- Vergleich der tats u rechtl Verhältnisse im Zeitpkt der urspr Zusicherung mit Zeitpkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung
- würde bei obj Betrachtung des Sinn u Zwecks der Rechtssätze die Zusicherung hinsichtl der veränderten Umstände erneut abgegeben werden?