VerwR AT- Allg Leistungsklage Flashcards
Schema: Zulässigkeit der allg Leistungsklage
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
1. Vorliegen einer aufdrängenden Sonderzuweisung?
2. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 S. 1
VwGO?
3. Vorliegen einer abdrängenden Sonderzuweisung?
II. statthafte Klageart §88 VwGO
III. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog
IV. Vorverfahren: grds NICHT erforderl (nur bei BRRG)
V. Klagefrist: keine Fristbindung (nur bei BRRG)
VI. Klagegegner
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO
IX. Zuständiges Gericht, §§ 45 ff. VwGO
X. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
II. Statthaftigkeit der allg Leistungsklage
Mögl Konstellationen
- Klagebegehren eines Bürgers, welches auf die Vornahme oder Unterlassung eines schlichten Verwaltungshandelns gerichtet und noch nicht erledigt ist (=Realakt)
- Klage auf Vornahme einer Informationshandlung (bspw. Auskunft oder Akteneinsicht
- Klage auf Vornahme einer schlichten Leistung der Daseinsvorsorge (bspw. Erteilung von Schulunterricht)
- Klage auf Geldzahlung (Achtung, nicht: Klage auf Erlass eines (begünstigenden) VA, welcher dem Bürger einen Anspruch auf Geldzahlung gewährt) - Klagebegehren der Verwaltung, welches auf ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen durch einen Bürger gerichtet ist (insbesondere auf Vornahme einer Geldzahlung) und noch nicht erledigt ist (sog. Bürgerverurteilungsklage)
Problem: Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog
- gem §42 II VwGO Klagebefugnis nur für Anfechtungs- u Verpflichtungsklage erforderl
- eA: mangels Regelungslücke keine Analogie mögl
(+) Popularklagen können über auch für die Leistungsklage geltende Voraussetzung der Prozessführungsbefugnis ausgeschlossen werden= keine Regelungslücke - hM: analoge Anw mögl
(+) Rechtsschutzsystem der VwGO ist auf Indiv.rechtsschutz angelegt (Art.19 IV: Rechtsschutzgarantie für Verletzung eigener Rechte) -> wer sich auf ein vermeintl bestehendes subj Recht beruft, kann zwar prozessführungsbefugt,jedoch nicht klagebefugt sein
-> nicht zu entscheiden wenn Klagebefugnis vorliegt
III. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog
Prüfung im Falle einer Bejahung der analogen Anwendung
- Geltendmachung einer Rechtsverletzung; Darlegungsintensität: sog. Möglichkeitstheorie, der zufolge die behauptete Rechtsverletzung nicht von vornherein u unter allen denkbaren Gesichtspunkten ausgeschlossen sein darf
- Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht im Fall einer allgemeinen Leistungsklage, sofern der Kläger möglicherweise einen Anspruch (= subj-öffentl Recht) auf die Vornahme oder Unterlassung des streitgegenständlichen Verwaltungshandelns hat;
Prüfungsreihenfolge:
a. möglicher Anspruch aus einem (begünstigenden) VA oder
einem öffentlich-rechtlichen Vertrag?
b. möglicher Anspruch aus einer einfach-gesetzlichen Norm?
c. möglicher Anspruch aus einem Grundrecht? (Ausnahme!)
IV. Vorverfahren
- Grundsatz: Durchführung eines Vorverfahrens ist nicht erforderlich
- Ausnahme: beamtenrechtliche Streitigkeiten (s. § 126 Abs. 3 BRRG, § 126 Abs. 2 BBG, § 54 Abs. 2 BeamtStG)
V. Klagefrist
- keine Fristbindung, aber Verwirkung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses möglich (ggf. unter dem Prüfungspunkt „Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis“ anzusprechen)
VI. Klagegegner
- Bestimmung nach dem Rechtsträgerprinzip (Achtung: Vorschrift des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO beruht zwar auf dem Rechtsträgerprinzip, ist aber nur auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen anwendbar)
-> Klagegegner ist diejenige Körperschaft, deren Behörde den begehrten Realakt unterlassen hat (zB Bund)
→ Bestimmung des Klagegegners erfolgt im Falle der allgemeinen Leistungsklage zwar auf dieselbe Weise (sc. auch mit demselben Ergebnis) wie im Falle einer Anfechtungs-
oder Verpflichtungsklage, nicht aber gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO)
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
- Beteiligten- und Prozessfähigkeit des Klägers gemäß §§ 61, 62 VwGO
- Beteiligten- und Prozessfähigkeit des Klagegegners gemäß §§ 61, 62 VwGO
Problem: Allg Rechtsschutzbedürfnis
- Fehlen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, wenn im Falle einer durch einen Bürger gegen die Verwaltung erhobenen allgemeinen Leistungsklage zuvor kein Antrag auf Vornahme oder Unterlassung des streitgegenständlichen Verwaltungshandelns bei der zuständigen Behörde
gestellt wurde? → str. - hier ggf. eine Verwirkung prüfen
Allgemeines zur Begründetheit der Allg Leistungsklage
- VwGO enthält keine Regelungen zur (Begründetheit der) allgemeinen Leistungsklage;
- Prüfungsaufbau erfolgt unter Orientierung (Achtung, nicht: analog § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) am Aufbau der Prüfung einer Verpflichtungsklage (= besondere Leistungsklage)
OS der Begründetheit der Allg Leistungsklage
„Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, soweit ein Anspruch des Klägers auf Vornahme oder Unterlassung des begehrten schlichten Verwaltungshandelns besteht und die Sache spruchreif ist.“
- zB “Die Nichtgewährung der Einsichtnahme durch A ist
rechtswidrig und hat den A in seinen Rechten verletzt, wenn A einen Anspruch auf Einsichtnahme hat.”
Schema der Begründetheit der Allg Leistungsklage
I. Bestehen eines Anspruchs (wie Verpflichtungsklage)
“Ein Anspruch auf Gewährung der Einsichtnahme besteht, sofern eine AGL gegeben ist und deren formelle und materielle Voraussetzungen vorliegen.”
1. Anspruchsgrundlage
2. Formelle Anspruchsvoraussetzungen
-> NICHT Zuständigkeit/Verfahren/Form
3. Materielle Anspruchsvoraussetzungen
II. Spruchreife
- “besteht, wenn alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine abschließende gerichtliche Entscheidung über das Klagebegehren vorliegen”
Wann besteht keine Spruchreife?
- Spruchreife fehlt insbesondere, wenn die Vornahme oder Unterlassung des streitgegenständlichen Verwhandelns im Ermessen der Behörde steht, da das Gericht die behördliche Ermessensentscheidung nicht ersetzten kann;
-> dann: Gericht kann Behörde nicht zur Vornahme oder Unterlassung des streitgegenständlichen Verwaltungshandelns, sondern lediglich zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung über die Vornahme
oder Unterlassung verpflichten (sog. Bescheidungsurteil, analog § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO), so dass eine auf die Vornahme oder Unterlassung des streitgegenständlichen Verwaltungshandelns gerichtete Klage wegen fehlender Spruchreife unbegründet wäre.
Nach was richtet sich die statthafte Klageart (Statthaftigkeit)?
- richtet sich nach dem Klagebegehren
- Klageantrag ist gem §88 VwGO im Lichte dieses Begehrens auszulegen
- zB Begehren eines Realakts: allg Leistungsklage ist statthaft
Problem: Wird mit der Vornahme/ Unterlassung bestimmter Realakte zugleich eine konkludente Regelung darüber getroffen, dass ein eben hierauf gerichteter Anspr besteht/ nicht besteht?
Verschiedene Ansichten?
-> nur zu diskutieren, wenn das Bestehen eines Anspr seitens der Behörden bestritten wird (nicht wenn Anspr anerkannt wird u nur rein tats Vornahme unterlassen wird)
- hL: VerwHandeln ist dann mit VA verbunden, wenn Behörde nicht mechanisch handelt, sondern prüft ob Hdl/ Unterlassung mit ihren gesetzl Aufgaben vereinbar ist
- VA zB in der Durchführung einer Abwägung zw privaten und öffentlichen Interessen an der Vornahme/ Unterlassung des btrf Realaktes bestehen, wie sie insbes iRd Ausübung eines ggf eingeräumten Ermessens zu erfolgen hat.
- > dann ist speziellere Verpflichtungsklage statthaft - aA: Ablehnung eines Regelungscharakters bei Vornahme/ Unterlassung von Realakten -> allg Leistungsklage ist stets statthaft bei entspr Klagebegehren