VerwR AT- AEUV Flashcards

1
Q

Staatl Beihilfen die durch Begünstigung den Wettbewerb verfälschen Art.107 AEUV

A
  • sind mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zw den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen
  • Art.107 II enthält “Legalausnahmen” u Art.107 III “Ermessensausnahmen” (“kann”), die die Verbotsregel wieder beseitigen können
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2
Q

Staatl Beihilfen die durch Begünstigung den Wettbewerb verfälschen Art.107 AEUV
-> Was versteht man unter “Beihilfen”?

A

= das zur Verfügung stellen von Mitteln
od die Einräumung von Vorteilen an Unternehmen,
um eigene wirtschafts- u soz.polit Ziele zu verfolgen,
die ohne fremde Hilfe nicht erreicht werden können
- zB Subventionen iFd Gewährung von Zuschüssen

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3
Q

Beihilfeaufsicht Art.108 AEUV

A

= Regelung der Genehmigungs- u Kontrollverfahren mitgliedsstaatl Beihilfenprojekte durch die Kommission

  • Art.108 I: bestehende Beihilfen unterliegen einer fortlaufenden Vereinbarkeitskontrolle mit dem gemeins Markt
  • Art.108 II: stellt Kommission fest dass Beihilfe unvereinbar, dann Einleitung eines Hauptprüfverfahrens
  • Art.108 III: neue Beihilfen müssen bei der Kommission angemeldet werden u auf Vereinbarkeit mit gemeins Markt geprüft werden (= Notifizierungsgebot)
  • Art.108 III 3: während Prüfverfahren ist es dem Mitgliedsstaat verboten, beabsichtigte Beihilfe zu gewähren
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4
Q

Bindungswirkung der Entscheidung über die RWK einer Beihilfe

A
  • > Entscheidung ist für alle Beteiligten bindend
  • Bindungswirkung erwächst in Bestandskraft (=kann nicht mehr angefochten werden) wenn nicht innerhalb von 2 Monaten Klage gg Kommissionsentscheidung beim EuGH eingereicht wird (Art.263)
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5
Q

Schema Begründetheit: Aufhebung eines Subventionsbescheids wegen Unvereinbarkeit mit dem gemeins Markt Art.107 AEUV

A

-> begründet wenn Aufhebung des Subv.bescheids rechtswidrig u Kläger in seinen Rechten verletzt

I. EGDL: §§48ff VwVfG
II. Form Rechtm.keit der Aufhebung

III. Mat Rechtm.keit der Aufhebung

  1. RMK/RWK des Subventionsbescheids
    - > Verstoß gg Art.107 AEUV wegen Unvereinbarkeit mit gemeins Markt
  2. Voraussetzungen des §48 VwVfG
    a. Vertrauensschutz §48 II
    aa. Vertrauen in den Bestand
    bb. Schutzwürdigkeit des Vertrauens
    (1) §48 II 3 Nr3: Nicht wenn Begünstigte die RWK des VA kannte od infolge grober FL verkannt hat
    b. Rücknahmefrist §48 IV: innerhalb von einem Jahr
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6
Q

Wann kann grob FL Unkenntnis über die RWK einer EU Beihilfe unterstellt werden?

A
  • wenn sich der Begünstigte nicht darüber informiert hat, ob sein Mitgliedsstaat die Beihilfe nach Art.108 III 1 AEUV ordnungsgem bei der Kommission zur Vorprüfung angemeldet hat (str)
  • einem sorgfältigen Gewerbebetreibenden sei es regelm mögl, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde (str)
    (+) an große Wirtschaftsunternehmen, die intern Gesch.beziehungen verfolgen od eigene Rechtsabteilungen haben, sind höhere Anforderungen hinsichtl der Beachtung rechtl Vorschriften zu stellen als an Normalbürger
    (+) Europ Kommission unterrichtet im EG-Amtsblatt darüber, dass gemeinschaftsrechtswidrige Beihilfen zurückgefordert werden
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7
Q

Liegt ein schutzwürdiges Vertrauen vor, wenn Begünstigter auf EU-Subvention vertraute?
§48 III 1: Abwägung mit öffentl Interesse

A
  1. Ausschluss §48 II 3 Nr.1-3?
  2. Ausschluss §48 III 1 wegen öffentl Interesse?
    -> privates Interesse wird grds durch die Beteiligung europarechtl Vorschriften iFd “effet utile” verdrängt
    = effektive Vollzug des EU-Rechts ist stets vorrangig
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8
Q

Was versteht man unter “effet utile”?

§48 III 1: Abwägung des Vertrauensschutzes des Einzelnen gg öffentl Interesse

A

= effektive Vollzug des EU-Rechts ist stets vorrangig

  • Gewährleistung dass europarechtl Vorschriften nicht durch nat Recht beeinträchtigt werden
  • deshalb muss privates Interesse überlagert werden, es sei denn es liegen bes Umstände vor, die eine andere Sichtweise rechtfertigen
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9
Q

Wann beginnt die Rücknahmefrist §48 IV VwVfG für Fälle einer durch die Kommission festgestellten RWK zu laufen?

A
  • > Kenntnis der GemeinschaftsRWK ist maßgebend, sofern der betr Mitgliedstaat nicht die abs Unm.keit der Rücknahme ggü der Kommission geltend macht
    1. eA: Kenntnis der GemeinschaftsRWK schon mit der Bekanntgabe der Kommissionsentscheidung
    2. aA: Kenntnis erst im Zeitpkt der Bestandskraft der Kommissionsentscheidung
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10
Q

Kann der Grds “effet utile” nationale Fristbestimmungen einschränken (bzw umgehen wenn Frist nach §48 VwVfG abgelaufen wäre)?

A
  • > effektive Vollzug des EU-Rechts ist stets vorrangig u muss gewährleisten dass europarechtl Vorschriften nicht durch nat Recht beeinträchtigt werden
  • notw ist deshalb dass die Anwendung von nat Vorschriften die Gemeinsch.interessen ausreichend berücksichtigt
  • Frist §48 IV kann nicht entgegenstehen sonst würde den Beihilfevorschriften jede prakt Wirksamkeit genommen (lokale Behörde hätte es in der Hand ob Beihilfe zurückgefordert werden kann od nicht wenn sie die Frist versäumt) ->Kontrollfkt der Kommission wäre außer Kraft
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11
Q

RF des §48 VwVfG: Rücknahme eines rw VA
- steht die Rücknahme des VA auch bei einer verbindl Rücknahmeentscheidung der EU-Kommission im Ermessen der Behörde? (“kann” zurückgenommen werden)

A
  • aufgrund des effet utile ist Ermessen der Behörde auf Null reduziert
  • deshalb ist die Rücknahmeentscheidung der Behörde die einzig mögl u ermessensfehlerfreie Entscheidung
    (+) behördl Ermessensausübung könnte wirks Durchsetzung der beihilfenrechtl Vorschriften verhindern
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