VerwR AT- Spezielle Regelungen Flashcards
Gewerbebetrieb iSd §1 II HandwO
= jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, dauerhaft ausgeübte, selbständige Tätigkeit,
die NICHT Urproduktion, freier Beruf od Verwaltung des eigenen Vermögens ist
freie Berufe iSd HandwO
= DL höherer Art sowie wissensch, schriftstellerische u künstl Betätigungen
künstl Betätigungen iSd HandwO
= jede freie schöpferische Gestaltung in der Eindrücke, Erfahrungen od Erlebnisse des Künstlers zur umb Anschauung gebracht werden
= notw ist eine eigenschöpferische Leistung
Wann ist ein Gewerbebetrieb ein Handwerksbetrieb iSd HandwO?
= wenn er handwerksmäßig betrieben UND VOLLST od in WESENTL Tätigkeiten ein Gewerbe umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist (§1 II HandwO)
-> Abgrenzung zu industriellen Betrieben
§16 III HandwO
“Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so KANN die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen.”
-> wie ist ein fehlerfreie Ermessen der Behörde zu bestimmen
§40 VwVfG : Behörde muss ihr Ermessen entsprechend dem ZWECK der Ermächtigung u innerhalb der gesetzl Grenzen fehlerfrei ausgeübt haben
Zweck der Ermächtigung aus §16 III:
- Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Handwerks u die gebotene Qualität der handwerksmäßigen Verrichtung
- ohne Meisterprüfung keine Sicherstellung
- > bei Vorliegen der TB-Voraussetzungen ist Ermessen auf Null reduziert wenn nicht bes Umstände eine abweichende Betrachtungsweise gebieten-> dann Betriebsuntersagung
§45 StVO
Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.
-> welches subj-öffentl Recht kann hierdurch betroffen sein? (Klagebefugnis)
- grds Schutz der Allg.heit u keine Einzelinteressen
- Einzelner kann aber einen Anspr auf verkehrsregelndes Einschreiten in best Fällen haben (wenn Verletzung von Indiv.interesen (Schutz der Wohnbevölkerung))
a. Art.2 II körperl Unversehrtheit
b. Art.14 I Eigentumsschutz - > Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die nach allg Anschauung das zumutbare Maß übersteigt
§5 I Nr.1 GastG
Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, “können” jederzeit Auflagen zum Schutze
- der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
erteilt werden.
- > TB-Voraussetzungen?
- > RF?
- EGDL für eine Auflage
1. Kläger muss tauglicher Adressat der gaststättenrechtl Auflage sein (=Gewerbebetreibender)
2. es muss sich um eine Auflage handeln
3. Auflagen sind nur zum Schutz der Gäste gg … zulässig - > notwendig sind dann konkr Vorkommnisse die Anlass zur Besorgnis geben, gefährdende Ursache muss aber nicht bereits bestimmt feststehen
RF: Entscheidung eine Erlaubnis mit einer Auflage zu versehen steht im Ermessen der Behörde (Verh.mäßigkeitsgrds)
Zuverlässigkeit im GastG/ GewO/ WaffG…
- gesetzl Konkretisierung
a. durch Negativkatalog (zB WaffG)
b. durch Regelvermutung (zB Vorsatztat mit mind 60 TS)
= Vermutung kann ausnahmsw im Einzelfall entkräftet werden - iÜ eigene Beurteilung
a. Schutzgut des Gesetzes
b. Abwägung der obj Merkmale (Prognoseentscheidung)
Grdsätzl Unterscheidung im GewR/ GastR…
- erlaubnispflichtiges Gewerbe
= zB Schausteller/ Apotheker..
a. grds ist Gewerbe illegal
b. wird mit Erlaubnis legal
c. bei Rückn/ Widerruf wieder illegal (in GastR + Stilllegungsverfügung wg Vollstr.b.k (2.VA erforderl) - erlaubn.freie Gewerbe
a. grds legal
b. illegal wenn unzuverlässig
c. keine gesonderte Stillleg.verfüg erforderl, da bereits beinhaltet - iÜ keine Unterscheidung im WaffG/ JagdG/ LuSi
Teilnahmeanspr an festgesetzten Markt §70 GewO
A. Zul.keit
I. VerwRW: 2-Stufen-Theorie
1. ob des Zugangs: öff-rechtl
2. wie des Zugangs: privatrechtl
II. Statth.keit: VK u DrittAK?
1. VK auf Neubescheidung §113 V2 (Ermess.entsch)
2. DrittAK grds erforderl, sonst RSB (-), aber NUR wenn Konkurrent genannt, sonst unzumutbar
3. ggf FFK
4. LK bei privaten Rechtsträger
5. ggf vorlRS wenn eilig
B. Begr.heit: wenn Anspr aus §70 (+)
I. Feststellung der Kapazitätserschöpfung
II. Ermittlung des Marktkonzepts
= durch Satzung/ Selbstbindung der Verw
III. Ordn.gem Auswahlermessen
1. rm Festlegung
2. Transparenzgebot
3. anerkannte Kriterien (zB bekannt u bewährt mit Chance auf Neuzugang/ Attraktivität/ Los)