VerwR AT- Allg Feststellungsklage Flashcards
Schema: Allg Feststellungsklage §43 I VwGO
I. Eröffnung des VerwRechtswegs
II. statthafte Klageart: §43 I
1. Bestehen/ Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
oder Vorliegen eines (nichtigen) VA
2. Subsidiarität §43 II
- NICHT für Nichtigkeitsfeststellungsklage
III. Feststellungsinteresse §43 I
IV. Klagebefugnis §42 I analog (str)
V. Vorverfahren: grds nicht erforderl (nur BRRG)
VI. Klagefrist: grds nicht erforderl (nur BRRG)
VII. Klagegegner: Rechtsträgerprinzip (nicht §78)
VIII. ordnungsgem Klageerhebung §§81ff
IX. sachl u örtl Zuständigkeit des Gerichts §§45ff
X. Prozess- u Beteiligtenfähigkeit §§61, 62
XI. Allg Rechtsschutzbedürfnis
Allgemeines zur Feststellungsklage §43 I
- Feststellungsurteil führt (anders als ein Anfechtungs- od Leistungsurteil) weder zu einer Rechtsänderung noch zu einem (auf ein Tun/ Dulden/ Unterlassen gerichteten) vollstreckbaren Titel
- Kläger erstrebt nur eine gerichtl Feststellung, weil die Rechtslage unklar ist u eine Klarstellung verhaltenssteuernde Wirkung hat
- zB Feststellung dass für Tierversuche keine Genehmigung erforderl ist
II. statthafte Klageart: §43 I
- Bestehen/ Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
- > Was versteht man unter einem “Rechtsverhältnis”?
= die rechtl Beziehung zw Personen od von einer Person zu einer Sache
- > die Beziehung muss sich aus einem konkr SV aufgrund einer öffentl-rechtl Vorschrift ergeben
- > RV muss konkr sein= subj Rechte u Pflichten aus dem Rechtsverhältnis müssen in Streit stehen
- zB Erlaubnis- od Genehmigungspflicht von Vorhaben: §8 TierschG regelt dass Vorhaben genehmigungspflichtig= bestehende Pflicht als rechtl Beziehung der Behörde u AG
II. statthafte Klageart: §43 I
- Bestehen/ Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
- > rechtl Beziehung von einer Person zu einer Sache
- auch hier handelt es sich um eine Beziehung zw Personen
- Ggstand der Beziehung ist lediglich die Sache (zB Widmung einer öffentl Einrichtung)
- vordergründig Beziehung zw betr Person u Sache, eigentliche Partner der Beziehung sind aber die betr Person u die hinter der Sache stehende Rechtspersönlichkeit
Subsidiarität der Feststellungsklage §43 II 1
- Ausprägung des allg Rechtsschutzbedürfnisses
a. Kläger kann auf andere Weise schneller u effektiver zu seinem Recht kommen weil Leistungs- u Gestaltungsurteile vollstreckungsfähig u rechtsschutzintensiver sind
b. Gerichte müssten mögl.weise doppelt in Anspr genommen werden
c. bes Sachentscheidungsvoraussetzungen von Anfechtungs- u Verpflichtungsklagen sollen nicht umgangen werden
-> entweder vorher andere Klagearten kurz anprüfen u ablehnen od in eindeutigen Fällen danach kurz anmerken dass andere Klagearten nicht in Betracht kommen
Feststellungsinteresse §43 I: “berechtigtes Interesse”
= jedes nach vernünftigen Erwägungen aufgrund eines Gesetzes od nach allg Rechtsgrundsätzen anzuerkennende schutzwürdige Interesse
- genauso auszulegen wie bei §113 I 4: berechtigtes Interesse ist jedes rechtlicher, wirt od ideeler Art
- zB wenn die Rechtslage unklar ist u Kläger anderer Auffassung ist als zust Behörde u das zukünftige Verhalten des Klägers abhängig von der Feststellung ist
Klagebefugnis erforderl? analoge Anw?
- Rspr: analoge Anw §42 II
(+) Ausschluss von Popularklagen
(+) allg Feststellungsklage dient zwar nicht der umb Durchsetzung des mat Rechts, knüpft aber trotzdem an subj Rechte des Klägers an (Indiv.rechtsschutz) - hM: keine analoge Anw §42 II
(+) Popularklagen werden schon durch konsequente Prüfung des konkr Rechtsverhältnisses u des erforderl Feststellungsinteresses (erfordert dass Kläger am RV selbst beteiligt ist) ausgeschlossen, daher keine planwidrige Regelungslücke
-> nur zu entscheiden wenn keine Klagebefugnis (eher selten)
Was ist bei der Wirksamkeit/ Nichtigkeit eines rechtswidrigen VA zu beachten?
- > ein rw VA ist u bleibt wirksam, sofern er nicht nach §43 II VwVfG durch die Behörde od VerwGericht aufgehoben (mittels Anfechtungsurteil)/ zurückgenommen/ widerrufen od erledigt ist
- > leidet der VA aber unter einem offensichtlichen/ bes schwerwiegenden Fehler nach §44 I VwVfG ist der VA nichtig u nach §43 III unwirksam (da sich Unwirksamkeit hieraus ergibt, bedarf es keiner Gestaltungsklage sondern wenn dann einer Nichtigkeitsfeststellungsklage)
Allgemeines zur Nichtigkeitsfeststellungsklage §43 I Var.2 VwGO
- da ein nichtiger VA nach §43 III auch unwirksam ist, bedarf es keiner Gestaltungsklage die die Wirksamkeit aufhebt, sondern lediglich einer verbindlichen Feststellung, dass VA auch wirklich nichtig ist
XI. Allg Rechtsschutzbedürfnis
= setzt voraus, dass das mit der Klage verfolgte Begehren in der gewählten Verfahrensart auch eines gerichtl Rechtsschutzes fähig u bedürftig ist
-> nicht wenn dem Kläger ein EINFACHERER Weg offen steht um sein Klageziel zu erreichen
§44 V: VerwVerfahrensrechtl Feststellung der Nichtigkeit (Behörde kann auf Antrag Nichtigkeit feststellen)
-> einfacherer Weg des Klägers als Nichtigkeitsfeststellungsklage?
(-) VwGO sieht derartiges Vorverfahren für die Feststellungsklage nicht vor
(-) behördl Feststellung ergeht selbst durch einen VA, der seinerseits wieder anfechtbar ist
(-) es ist grds davon auszugehen dass ein solcher Antrag erfolglos bleibt, wenn Behörde bereits angedeutet hat, von ihrer Rechtsauffassung nicht abzuweichen
-> deshalb ist Antrag nach §44 V der Nichtigkeitsfeststellungsklage nicht vorgeschaltet, sondern beide Wege sind unabhängig sind
OS: Begründetheit der Nichtigkeitsfeststellungsklage §43 VwGO
Die Klage ist begründet, sofern der Prüfungsbescheid nichtig ist. Nach §44 I VwVfG ist ein VA nichtig, wenn er an einem bes schwerwiegenden Fehler leidet, der zudem offensichtlich ist
Schema: Begründetheit der Nichtigkeitsfeststellungsklage §43 VwGO
B. Begründetheit
I. Nichtigkeit des VA
1. Nichtigkeit nach §44 II, III VwVfG
a. §44 II: Positivkatalog von Rechtsfehlern die zur Nichtigkeit führen
b. §44 III: Negativkatalog von Rechtsfehlern die gerade nicht zur Nichtigkeit führen
- Nichtigkeit nach §44 I (Generalklausel wenn 1. (-))
a. bes schwerwiegender Fehler
b. Offensichtlichkeit
Wann leidet ein VA unter einem bes schwerwiegenden Fehler §44 I VwVfG?
= wenn er schlechterdings unerträglich erscheint, also mit der Rechtsordnung unvereinbar scheint
a. was für ein Fehler lag im konkr Fall vor?
b. welche Konsequenzen hat dieser Fehler für den Betroffenen?
c. Vergleich des konkr Fehlers mit den in §44 II aufgeführten Beispielen (gleiches Gewicht u Tragweite/ grundrechtl Relevanz?)
Wann ist ein Fehler offensichtlich iSd §44 I VwVfG?
= wenn er für einen unvoreingenommenen verständigen Durchschnittbetrachter ohne weiteres ersichtlich ist (Würdigung aller Gesamtumstände des SV)
= es muss sich aufdrängen, dass der VA unmögl rechtens sein kann