VerwR AT- Nebenbestimmungen Flashcards
Was sind Nebenbestimmungen?
= ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines VA durch zusätzliche Vorgaben
- Behörde hat kann ohne Nebenbestimmungen Anträge nur ablehnen od Genehmigung erteilen, wobei mit Nebenbestimmungen Genehmigung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird
- geregelt in §36 II VwVfG
Welche Arten von Nebenbestimmungen gibt es?
- Befristung §36 II Nr.1 VwVfG
- Bedingung §36 II Nr.2
- Widerrufsvorbehalt §36 II Nr.3
- Auflage §36 II Nr.4
- Auflagenvorbehalt §36 II Nr.5
- Befristung §36 II Nr.1 VwVfG
- betrifft den zeitlichen Geltungsbereich des VA und bewirkt, dass der Beginn oder das Ende der Wirksamkeit des Verwaltungsakts auf einen bestimmten Termin festgelegt
wird - Datum muss nicht festgelegt sein, es genügt dass er sich aus einem Ereignis ergibt, dessen Eintritt gewiss ist
- Bedingung §36 II Nr.2
- betrifft auch den zeitlichen Geltungsbereich eines VA.
- Unterschied zur Befristung liegt darin, dass der Beginn oder das Ende der Wirksamkeit eines VA von einem bestimmten Ereignis abhängig gemacht wird, dessen Eintritt noch ungewiss ist
- Dabei kann zu der Ungewissheit, wann das Ereignis eintritt noch die Ungewissheit kommen, ob es überhaupt eintritt.
- Unterscheidung zw aufschiebender Bedingungen u auflösenden Bedingungen
- Bedingung §36 II Nr.2
a. aufschiebende
b. auflösende
a. aufschiebender Bedingungen
= der VA wird erst mit Eintritt des Ereignisses wirksam
b. auflösenden Bedingungen
- der VA wird bzw. ist zunächst wirksam, verliert aber mit Eintritt der Bedingung seine Wirksamkeit
III. Widerrufsvorbehalt, § 36 Abs. 2 Nr. 3
- bes Fall der auflösenden Bedingung
- räumt der Verwaltung die Befugnis ein, die Wirksamkeit eines VA durch einen späteren Widerruf zu beseitigen
IV. Auflage, § 36 Abs. 2 Nr. 4 (L)VwVfG
= Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgegeben wird
- grds eigenständig, aber im Regelungsgehalt vom VA abhängig
- Problem: Abgrenzung zur Bedingung !!
V. Auflagenvorbehalt, § 36 Abs. 2 Nr. 5 (L)VwVfG
= ermöglicht die nachträgl Aufnahme, Änderung od Ergänzung einer Auflage
- kommt in Betracht, wenn die Auswirkungen einer Regelung noch nicht voll absehbar sind u die Behörde das Entstehen eines VertrauensTB verhindern will
Rechtsnatur der Bedingung u Befristung
- können lediglich Beginn und Ende der Wirksamkeit eines VA festlegen
= können keine eigene Sachregelung treffen, sondern lediglich die Hauptregelung des VA in zeitlicher Hinsicht begrenzen
= daher keine eigenen Verwaltungsakte, sondern unselbständige Bestandteile des HauptVA (sog. unselbstständige Nebenbestimmungen). - Dies folgt sich auch aus der Formulierung des Gesetzes vor § 36 Abs. 2 Nr. 1 (L)VwVfG: „erlassen werden mit“.
Rechtsnatur der Auflage u Auflagenvorbehalt
= selbständige Verwaltungsakte, da sie nach ganz
hM eigene Sachregelungen treffen
- Trotzdem werden diese Arten von VA als (sog. selbstständige) Nebenbestimmungen bezeichnet, da sie auf den Haupt-VA Bezug nehmen und in Bestand und Durchsetzbarkeit von dessen Wirksamkeit abhängen.
- Auch dies wird durch die Formulierung des § 36 Abs. 2 (L)VwVfG vor Nr. 4 deutlich: „verbunden werden mit“.
Abgrenzung von Nebenbestimmungen zu bloßen Hinweisen auf die Rechtslage
- Keine Nebenbestimmungen liegt vor, wenn in einem VA lediglich auf die geltende Rechtslage hingewiesen wird.
- Dies gilt auch dann, wenn der Hinweis wie eine Nebenbestimmung formuliert ist, bei unbefangener
Betrachtung also zum Beispiel auch als Befristung iSd § 36 Abs. 2 Nr. 1 (L)VwVfG angesehen werden könnte.
Abgrenzung von Nebenbestimmungen zu Inhaltsbestimmungen
- Die Inhaltsbestimmung eines VA konkretisiert den Regelungsgegenstand des VA indem sie dessen Inhalt u Umfang näher beschreibt, aber keine eigenständige Regelung trifft
- kann NICHT isoliert angefochten werden, sonst würde anderer VA geschaffen werden (-> Verpfl.klage)
- Einen Unterfall der Inhaltsbestimmung bildet die sog. Teilgenehmigung, bei welcher die erteilte Genehmigung
von der beantragten Genehmigung quantitativ nach unten abweicht - zB Genehmigung eines Taxibetriebs mit zwei Fahrzeugen, obwohl ein Betrieb mit drei Fahrzeugen beantragt wurde
Abgrenzung von Nebenbestimmungen (Auflage) zur modifizierenden Auflage
- normale Auflage begründet eine zusätzl Leistungspflicht
- modifizierende Auflage verändert den Inhalt des VA qualitativ, also modifiziert.
- modifizierenden Auflage ist eine inhaltliche Einschränkung oder Veränderung des VA gegenüber dem Antrag und damit ein weiterer Unterfall der Inhaltsbestimmung (= modifizierende Genehmigung.
- modifizierende Genehmigung kann nicht isoliert
angefochten werden, sondern eine Verpflichtungsklage auf Erlass des begehrten VA muss erhoben werden - zB Genehmigung der Errichtung einer baulichen Anlage mit einem Flachdach, obwohl die Genehmigung der Errichtung einer baulichen Anlage mit Spitzdach beantragt wurde
Allgemeines zur Abgrenzung von einzelnen Nebenbestimmungen
- entscheidendes Kriterium ist nicht die Bezeichung durch Behörde (!!) sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Wille
Abgrenzung zwischen (insbesondere aufschiebender) Bedingung iSd § 36 Abs. 2 Nr. 2 (L)VwVfG und Auflage iSd § 36 Abs. 2 Nr. 4 (L)VwVfG
Merksatz: “Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht; Auflage zwingt, suspendiert aber nicht”
- Auflage
- der mit einer Auflage verbundene VA wird– ohne Rücksicht darauf, ob die Auflage erfüllt wird oder nicht – sofort rechtswirksam.
- Da die Auflage verpflichtet, ist sie zwangsweise
durchsetzbar, wenn sie nicht befolgt wird (zwingt)
- Ist in einem konkreten Fall nur eine Auflage, nicht aber eine Bedingung zulässig, spricht mehr für das Vorliegen einer Auflage. Bleiben hiernach immer noch Zweifel, ist eine Auflage anzunehmen, - Bedingung
- Behörde will das Wirksamwerden eines VA von einem Ereignis abhängig machen, bis dahin ist Wirksamkeit suspendiert
- Bedingung verpflichtet nicht und ist daher auch nicht zwangsweise durchsetzbar
- Bedingung ist dann gewollt, wenn der Behörde die Beachtung der Nebenbestimmung als so wichtig erscheint, dass sie die Wirksamkeit des VA davon abhängig machen will.
- > Auslegung nach Wortlaut hat nur Indizwirkung
- > im Zweifel ist stets Auflage anznehmen als für den Bürger weniger belastende Maßnahme
Rechtsschutz
I. Verpflichtungssituation (Klage auf Erlass einer Nebenbestimmung)
- Klageart hängt von der Art der begehrten Nebenbestimmung ab
1. selbstständige Nebenbestimmung: - Ist das Begehren des Klägers auf den Erlass einer selbstständigen Nebenbestimmung (Auflage oder Auflagenvorbehalt) gerichtet, welche eine eigenständige Regelung enthält und daher selbst VA ist: Verpflichtungsklage
- zB Begehren eines Anwohners, dass Betriebsinhaber einer in Nachbarschaft befindlichen Gaststätte erteilte Gaststättenerlaubnis mit „Beschränkung“ zu versehen ist (keine Musik nach 22h)
- unselbstständige Nebenbestimmung:
- Begehrt Kläger die Erteilung einer unselbstständigen
Nebenbestimmung (Befristung, Bedingung oder Widerrufsvorbehalt), welche keine eigenständige Regelung enthält und daher nicht selbst VA ist: eig Leistungsklage
- Kläger kann aber nur (Dritt-)Anfechtung des gesamten VA bewirken, so dass in dieser Konstellation die Anfechtungsklage statthaft ist
- zB Klägers will, dass die dem Betreiber einer benachbarten Gaststätte erteilte Erlaubnis mit (auflösenden) Bedingung versehen wird, welche das Entfallen der Erlaubnis im Falle der Errichtung eines Wohngebäudes auf Nachbargrundstück anordnet
Können Nebenbestimmungen isoliert angefochten werden u in welchem Umfang?
- umstritten welche Klageart statthaft ist
- zB Begehren des Betreibers einer Gaststätte, welches auf die „Entfernung“ einer „Beschränkung“ ( Verbot von Musik nach 22 Uhr) der ihm erteilten Gaststättenerlaubnis gerichtet ist
4 versch Ansichten:
1. Unterscheidung nach der Art der Nebenbestimmung
2. Unterscheidung nach der Art des HauptVA
3. Generelle Statthaftigkeit der Anfechtungsklage (BVerwG)
4. Anfechtung belastender Nebenbestimmung ist stets unzulässig
Können Nebenbestimmungen isoliert angefochten werden u in welchem Umfang?
- eA: Zulässigkeit der Anfechtung einer Nebenbestimmung durch Unterscheidung nach der Art der Nebenbestimmung
- ältere Rechtsprechung und Teilen der Literatur
a. gegen unselbständige Nebenbestimmung ist nur Verpfl.klage statthaft
(+) unselbst Nebenbestimmungen sind integrale, nicht abtrennbare Teile des HauptVA
b. gegen selbständige Nebenbestimmung ist allein die isolierte Anf.klage statthaft
(+) selbst Nebenbestimmungen sind eigenständige Regelungen u nicht untrennbar mit dem HautVA verbunden
Können Nebenbestimmungen isoliert angefochten werden u in welchem Umfang?
2.aA: Zulässigkeit der Anfechtung einer Nebenbestimmung durch Unterscheidung nach der Art des HauptVA
- im Schrifttum weit verbreitete Auffassung
a. bei Nebenbestimmungen zu einem gebundenen VA ist isolierte Anfechtung zulässig
b. bei Nebenbestimmungen zu ErmessensVA ist nur Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erlass eines nebenbestimmungsfreien VA, statthaft
(+) im Falle der Anfechtung der Nebenbestimmung zu
einem ErmessensVA bestünde die Gefahr, dass die Nebenbestimmung gerichtlich aufgehoben wird, der HauptVA, dessen Erlass im Ermessen der Behörde stand, jedoch fortbesteht
(+) so könnte der Behörde ein (Haupt)VA ohne Nebenbestimmungen „aufgezwungen“ werden, welchen diese zu keinem Zeitpunkt erlassen wollte und auch nicht musste, was einem unzulässigen Eingriff in die Entscheidungskompetenz der Behörde gleichkäme.
Können Nebenbestimmungen isoliert angefochten werden u in welchem Umfang?
3.aA: jede Nebenbestimmung ist grds isoliert anfechtbar (BVerwG)
(+) es ist dem Betroffenen nicht zumutbar, die bereits erlangte Begünstigung durch eine Verpfl.klage wieder zur Disposition zu stellen
(+) Verweis auf §113 I 1 VwGO: stellt klar, dass eine teilweise Aufhebung eines VA vorgesehen ist; Einschränkung nur, wenn:
1. eine isolierte Anfechtung nicht offenkundig von vornherein aus mat-rechtl Gründen ausgeschlossen ist
2. der im Anschluss auf die Aufhebung einer Nebenbestimmung übriggebliebene RestVA logisch teilbar ist u sinnvoll bestehen bleiben kann
Können Nebenbestimmungen isoliert angefochten werden u in welchem Umfang?
3.aA: die Anfechtung einer belastenden Nebenbestimmung ist stets unzulässig
- nur noch selten vertreten
- durch die Beifügung einer Nebenbestimmung wird einem Antrag nicht in vollem Umfang stattgegeben, da der Kläger urspr den Erlass eines unbeschränkten VA wollte
- da Nebenbestimmungen keinen eigenständigen Regelungsgehalt haben, keine selbständige Anfechtung
- > deshalb kommt nur Verpflichtungsklage in Betracht
(-) Wortlaut §113 I 1 VwGO: eröffnet Mögl.keit einer Teilaufhebung eines VA (“soweit”)
(-) vorallem selbständige Nebenbestimmungen mit eigenständigen Regelungsgehalt müssen mittels Anf.klage aufgehoben werden können
Können Nebenbestimmungen isoliert angefochten werden u in welchem Umfang?
-> Stellungnahme zu den versch Ansichten
- Soweit die Ansichten im jeweiligen Fall zu untersch Ergebnissen führen, ist Entscheidung zw den widerstreitenden Ansichten erforderlich.
- Wird gegen eine Auflage vorgegangen, so kommen die drei erstgenannten Ansichten meist zu demselben Ergebnis (= Statthaftigkeit der Anfechtungsklage)
- > deshalb nur Argumente gg die Ansicht die eine Anfechtung generell ausschließt aufführen
Wann ist eine Nebenbestimmung vom VA teilbar?
- e.A.: Differenzierung nach der Art der Nebenbestimmung
- Auflage ist isoliert anfechtbar, die Bedingung, die Befristung und der Widerrufsvorbehalt sind dagegen nicht isoliert anfechtbar
- weil Auflage selbstständig neben dem Haupt-VA steht und damit mit eigentständigen Regelung alle Begriffsmerkmale des § 35 VwVfG erfüllt, wohingegen die Bedingung usw. Bestandteil des Haupt-VA sind. - a.A.: Differenzierung nach der Art des (Haupt-) VA
- Sofern die Erteilung des (Haupt-) VA eine gebundene Entscheidung ist eine Teilbarkeit des (Haupt-) VA und der Nebenbestimmung gegeben
- Steht die Erteilung des (Haupt-) VA dagegen im Ermessen der Behörde liegt keine Teilbarkeit in (Haupt-) VA und Nebenbestimmung vor und somit auch keine Möglichkeit der isolierten Anfechtbarkeit: Kläger mussVerpflichtungsklage auf Erlass eines VA ohne Nebenbestimmungen erheben. - Isolierte Anfechtung aller Nebenbestimmungen, wenn sie logisch teilbar sind.
- logische Teilbarkeit für eine isolierte Anfechtung liegt dann vor, wenn der (Haupt-) VA ohne die Nebenbestimmung rechtmäßigerweise bestehen kann (materielle Teilbarkeit): Frage der Begründetheit
- > Nebenbestimmungen grundsätzlich isoliert anfechtbar -Teilbarkeit auch bei Ermessensentscheidungen, da die Behörde den verbleibenden Teil jederzeit gem. § 49 II 1 Nr. 2 (L)VwVfG (analog) widerrufen kann.
Welche Arten von Nebenbestimmungen gibt es (§36 II VwVfG)?
- unselbst Nebenbestimmungen
- “erlassen werden mit”: Nebenbestimmung ist Teil des VA
- Bedingung/ Befristung/ Widerrufsvorbehalt - selbst Nebenbestimmungen
- nur mit VA “verbunden” u kein Bestandteil des VA
- haben eigenen Regelungscharakter u sind deshalb eigenständige VA
- Auflage/ Auflagenvorbehalt
Was ist innerhalb der Zulässigkeit bei der Klagebefugnis bei der Anfechtung von Nebenbestimmungen zu beachten?
- bei selbständigen Nebenbestimmungen (zB Auflage)
- abzustellen auf “Adressatentheorie”
= Kläger ist Adressat eines belastenden VA (Auflage) - bei unselbständigen Nebenbestimmungen (zB Bedingung)
- Adressatentheorie NICHT anwendbar
= mögl Rechtsverletzung kann sich aus dem uU bestehenden Anspr des Klägers auf eine unbeschr Erlaubnis ergeben
Begründetheit der Anfechtungsklage einer Nebenbestimmung
B. Begründetheit I. EGDL - §36 VwVfG soweit es keine Spezialregelungen gibt (wie zB §5 GastG...) II. Form Rechtm.keit III. Mat Rechtm.keit 1. TB-Voraussetzungen der EGDL 2. RF
RF: Behörde hat das Ermessen eine Erlaubnis mit einer Auflage zu versehen
-> was ist dabei zu beachten?
- > Maßnahme muss verhält.mäßig sein
a. legitimer Zweck (zB Schutz der Gäste)
b. geeignet (um legitimen Zweck zu erreichen)
c. erforderl (kein gleich geeignetes, milderes Mittel)
d. angemessen (Abwägung ggf GR ggü Maßnahme)
-> ist Maßnahme verh.mäßig dann ist sie auch rechtmäßig