VerwR AT- Nebenbestimmungen Flashcards
Was sind Nebenbestimmungen?
= ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines VA durch zusätzliche Vorgaben
- Behörde hat kann ohne Nebenbestimmungen Anträge nur ablehnen od Genehmigung erteilen, wobei mit Nebenbestimmungen Genehmigung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird
- geregelt in §36 II VwVfG
Welche Arten von Nebenbestimmungen gibt es?
- Befristung §36 II Nr.1 VwVfG
- Bedingung §36 II Nr.2
- Widerrufsvorbehalt §36 II Nr.3
- Auflage §36 II Nr.4
- Auflagenvorbehalt §36 II Nr.5
- Befristung §36 II Nr.1 VwVfG
- betrifft den zeitlichen Geltungsbereich des VA und bewirkt, dass der Beginn oder das Ende der Wirksamkeit des Verwaltungsakts auf einen bestimmten Termin festgelegt
wird - Datum muss nicht festgelegt sein, es genügt dass er sich aus einem Ereignis ergibt, dessen Eintritt gewiss ist
- Bedingung §36 II Nr.2
- betrifft auch den zeitlichen Geltungsbereich eines VA.
- Unterschied zur Befristung liegt darin, dass der Beginn oder das Ende der Wirksamkeit eines VA von einem bestimmten Ereignis abhängig gemacht wird, dessen Eintritt noch ungewiss ist
- Dabei kann zu der Ungewissheit, wann das Ereignis eintritt noch die Ungewissheit kommen, ob es überhaupt eintritt.
- Unterscheidung zw aufschiebender Bedingungen u auflösenden Bedingungen
- Bedingung §36 II Nr.2
a. aufschiebende
b. auflösende
a. aufschiebender Bedingungen
= der VA wird erst mit Eintritt des Ereignisses wirksam
b. auflösenden Bedingungen
- der VA wird bzw. ist zunächst wirksam, verliert aber mit Eintritt der Bedingung seine Wirksamkeit
III. Widerrufsvorbehalt, § 36 Abs. 2 Nr. 3
- bes Fall der auflösenden Bedingung
- räumt der Verwaltung die Befugnis ein, die Wirksamkeit eines VA durch einen späteren Widerruf zu beseitigen
IV. Auflage, § 36 Abs. 2 Nr. 4 (L)VwVfG
= Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgegeben wird
- grds eigenständig, aber im Regelungsgehalt vom VA abhängig
- Problem: Abgrenzung zur Bedingung !!
V. Auflagenvorbehalt, § 36 Abs. 2 Nr. 5 (L)VwVfG
= ermöglicht die nachträgl Aufnahme, Änderung od Ergänzung einer Auflage
- kommt in Betracht, wenn die Auswirkungen einer Regelung noch nicht voll absehbar sind u die Behörde das Entstehen eines VertrauensTB verhindern will
Rechtsnatur der Bedingung u Befristung
- können lediglich Beginn und Ende der Wirksamkeit eines VA festlegen
= können keine eigene Sachregelung treffen, sondern lediglich die Hauptregelung des VA in zeitlicher Hinsicht begrenzen
= daher keine eigenen Verwaltungsakte, sondern unselbständige Bestandteile des HauptVA (sog. unselbstständige Nebenbestimmungen). - Dies folgt sich auch aus der Formulierung des Gesetzes vor § 36 Abs. 2 Nr. 1 (L)VwVfG: „erlassen werden mit“.
Rechtsnatur der Auflage u Auflagenvorbehalt
= selbständige Verwaltungsakte, da sie nach ganz
hM eigene Sachregelungen treffen
- Trotzdem werden diese Arten von VA als (sog. selbstständige) Nebenbestimmungen bezeichnet, da sie auf den Haupt-VA Bezug nehmen und in Bestand und Durchsetzbarkeit von dessen Wirksamkeit abhängen.
- Auch dies wird durch die Formulierung des § 36 Abs. 2 (L)VwVfG vor Nr. 4 deutlich: „verbunden werden mit“.
Abgrenzung von Nebenbestimmungen zu bloßen Hinweisen auf die Rechtslage
- Keine Nebenbestimmungen liegt vor, wenn in einem VA lediglich auf die geltende Rechtslage hingewiesen wird.
- Dies gilt auch dann, wenn der Hinweis wie eine Nebenbestimmung formuliert ist, bei unbefangener
Betrachtung also zum Beispiel auch als Befristung iSd § 36 Abs. 2 Nr. 1 (L)VwVfG angesehen werden könnte.
Abgrenzung von Nebenbestimmungen zu Inhaltsbestimmungen
- Die Inhaltsbestimmung eines VA konkretisiert den Regelungsgegenstand des VA indem sie dessen Inhalt u Umfang näher beschreibt, aber keine eigenständige Regelung trifft
- kann NICHT isoliert angefochten werden, sonst würde anderer VA geschaffen werden (-> Verpfl.klage)
- Einen Unterfall der Inhaltsbestimmung bildet die sog. Teilgenehmigung, bei welcher die erteilte Genehmigung
von der beantragten Genehmigung quantitativ nach unten abweicht - zB Genehmigung eines Taxibetriebs mit zwei Fahrzeugen, obwohl ein Betrieb mit drei Fahrzeugen beantragt wurde
Abgrenzung von Nebenbestimmungen (Auflage) zur modifizierenden Auflage
- normale Auflage begründet eine zusätzl Leistungspflicht
- modifizierende Auflage verändert den Inhalt des VA qualitativ, also modifiziert.
- modifizierenden Auflage ist eine inhaltliche Einschränkung oder Veränderung des VA gegenüber dem Antrag und damit ein weiterer Unterfall der Inhaltsbestimmung (= modifizierende Genehmigung.
- modifizierende Genehmigung kann nicht isoliert
angefochten werden, sondern eine Verpflichtungsklage auf Erlass des begehrten VA muss erhoben werden - zB Genehmigung der Errichtung einer baulichen Anlage mit einem Flachdach, obwohl die Genehmigung der Errichtung einer baulichen Anlage mit Spitzdach beantragt wurde
Allgemeines zur Abgrenzung von einzelnen Nebenbestimmungen
- entscheidendes Kriterium ist nicht die Bezeichung durch Behörde (!!) sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Wille
Abgrenzung zwischen (insbesondere aufschiebender) Bedingung iSd § 36 Abs. 2 Nr. 2 (L)VwVfG und Auflage iSd § 36 Abs. 2 Nr. 4 (L)VwVfG
Merksatz: “Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht; Auflage zwingt, suspendiert aber nicht”
- Auflage
- der mit einer Auflage verbundene VA wird– ohne Rücksicht darauf, ob die Auflage erfüllt wird oder nicht – sofort rechtswirksam.
- Da die Auflage verpflichtet, ist sie zwangsweise
durchsetzbar, wenn sie nicht befolgt wird (zwingt)
- Ist in einem konkreten Fall nur eine Auflage, nicht aber eine Bedingung zulässig, spricht mehr für das Vorliegen einer Auflage. Bleiben hiernach immer noch Zweifel, ist eine Auflage anzunehmen, - Bedingung
- Behörde will das Wirksamwerden eines VA von einem Ereignis abhängig machen, bis dahin ist Wirksamkeit suspendiert
- Bedingung verpflichtet nicht und ist daher auch nicht zwangsweise durchsetzbar
- Bedingung ist dann gewollt, wenn der Behörde die Beachtung der Nebenbestimmung als so wichtig erscheint, dass sie die Wirksamkeit des VA davon abhängig machen will.
- > Auslegung nach Wortlaut hat nur Indizwirkung
- > im Zweifel ist stets Auflage anznehmen als für den Bürger weniger belastende Maßnahme