VerwR AT- VerwAkt Flashcards
Def “VerwAkt” §35 VwVfG
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die
(1) eine Behörde zur
(2) Regelung
(3) eines Einzelfalls
(4) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf
(5) umb Rechtswirkung nach außen gerichtet ist
VerwAkt: (2) “Regelung”
= wenn die Maßnahme umb auf die Herbeiführung einer RF gerichtet ist
- dient zur Abgrenzung zu schlichtem VerwHandeln
- Rechte/Pflichten des Betroffenen werden umb begründet/ geändert/ aufgehoben
- Maßnahme muss nach obj Sinngehalt auf umb Rechtswirkung nach außen gerichtet sein
- Merkmal “Regelung” als Abgrenzung zum Realakt (VerwMaßnahmen die nicht auf Rechtserfolg sondern tats Erfolg gerichtet sind) u zu Vorbereitungsakt (enthalten keine abschließende Regelung)
Unterschied Rechtsnorm zu VerwAkt
- Rechtsnorm:
a. abstr-generell (Regelung einer Vielzahl von SV für unbest Adr.kreis), Bsp: Verkehrsschilder - VerwAkt
a. abstr-indiv (Regelung einer Vielzahl von SV für best Adr.kreis): Anordnung für A bei Glatteis zu streuen (betrifft aber noch Vielzahl anderer)
b. konkr-indiv (Regelung eines best SV für best Adr.kreis), Bsp: Polizeil Platzverweis ggü randalierender Person
c. konkr.generell (best SV für unbest Adr.kreis) = Allg.verfügung, Bsp: Verbot einer geplanten Demo
VerwAkt: (1) “Behörde” Def §1 VwVfg
= Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
Einrichtungen,
- die durch Hoheitsakt eingesetzt sind u
- vom Mitgliederwechsel unabhängig sind,
- zum Handeln mit Außenwirkung in eigener Zuständigkeit u im eigenen Namen berechtigt sind u
- Verwtätigkeiten ausüben
Schema: Rechtmäßigkeit eines VerwAkts (zB Aufhebung eines Bewilligungsbescheids)
A. EGDL des VerwAkts (zB Aufhebungsbescheids) I. Rechtmäßigkeit des urspr VerwAkts 1. RGDL für urspr VerwAkt 2. Formelle Rechtm.keit des urspr VerwA 3. Mat Rechtm.keit des urspr VerwA
B. Formelle Rechtm.keit des VerwA (Aufhebungsbescheid)
I. Zuständigkeit §48 V iVm §3
II. Verfahren §28
III. Form §§37, 39
C. Mat Rechtm.keit des VerwA (Aufhebungsbescheid)
I. TB-Voraussetzungen der RGL §48
II. RF der RGL
OS für Rechtm.keit des VerwAkts
Der VerwA (zB Aufhebung des Bewilligungsbescheids) ist rechtmäßig, wenn er aufgrund einer taugl EGL erging u form u mat rechtmäßig ist
Wann bedarf es einer EGDL für einen VerwAkt?
- ein belastender VerwA bedarf einer EGL (Art.20 III: Vorbehalt des Gesetzes)
Wann wird LVwVfg u wann VwVfG angewandt?
- immer wenn das Land handelt wird LVwVfG angewandt (zB durch Landesbehörde)
- §1 III VwVfG: nur Bundesrecht, wenn Land keine eigenen Regelungen hat
Prüfung der rechtm.keit eines Verwakts:
Wann wird §48 (Rücknahme eines rechtsw VerwA) od §49 (Widerruf eines rechtm. VerwA) angewandt?
- zunächst ist zu prüfen ob urspr VerwA rechtsw od rechtm war
- wenn urspr VerwA form u mat rechtswidrig war, dann §48, wenn urspr VerwA rechtm war, dann §49
- untersch Prüfungsaufbau §48/§49
OS für Rechtm.keit des urspr VerwA (zB Bewilligungsbescheid)
Der urspr VerwA war rechtmäßig, wenn er aufgrund einer taugl EGDL erging u form u mat rechtm war
Schema: Form Rechtm.keit eines VerwA
I. Zuständigkeit
- sachl Zust.keit
- §48 V iVm §3: örtl Zuständigkeit
- actus contrarius: die Behörde, die VerwA erlässt, muss auch für Rücknahme zuständig sein - Instanzielle Zust.keit
II. Verfahren
- §28: Anhörung (Mögl.keit der Beteiligten sich zu äußern)
- keine Mitwirkung ausgeschlossener Personen
III. Form §§37, 39: Formfreiheit u Begründung
Schema: Mat Rechtm.keit eines VerwA §48 (Rücknahme eines rechtsw VerwA)
I. TB-Voraussetzungen des §48
1. Rechtsw VerwA §48 I 1
- Begünstigender VerwA (“rechtl erhebl Vorteil”)
a. weitere Voraussetzungen §48 II-V
aa. §48 II: Geldleistung erhalten u Vertrauen auf VerwA u schutzwürdiges Interesse - Frist §48 IV
- richtet sich nach §§187-193 BGB
II. RF: Ermessen (rechtsw VerwA “kann” zurückgenommen werden)
VerwA (3) ergeht in Vollzug “öffentl-rechtl” Vorschriften
- Abgrenzung zw ÖRecht u Privatrecht anhand von 3 Abgrenzungstheorien
1. Interessenstheorie - ÖR sind dem öffentl Interesse dienende Rechtssätze, Privatrecht sind dem Indiv.interesse dienende Rechtssätze
- Subordinationstheorie
- ÖR: Verhältnis der Über- u Unterordnung, PrivatR: Gleichordnungsverhältnis - Modif Subjektstheorie
- Streitigkeit ist eine des öffentl Rechts wenn Normen solche des öffentl Rechts sind, die einen Träger öffentl Gewalt als solchen berechtigen od verpflichten
-> Streit ist meist nicht zu entscheiden sondern Berufung auf eine Theorie (modif Subj.theorie)
VerwA (4) “Einzelfall”
= wenn die Maßnahme einen indiv Charakter hat, also einen best Adressaten anspricht
- Abgrenzung zur Rechtsverordnung (auch durch Behörden erlassen)
- VerwA: konkr-indiv/ konkr-generell/ abstr-indiv Regelung
- Rechtsnorm: abstr-generelle Regelung (hat überhaupt keinen Individualbezug)
VerwA (5) “umb Wirkung nach außen” (Außenwirkung)
= Regelung muss Bereiche außerhalb der Verwaltung betreffen (verwaltungsexterne Bereiche werden berechtigt od verpflichtet)
- innerdienstl Weisungen (Vorgesetzte ggü Beamten) ohne Außenwirkung
- VerwA aber dann wenn Beamter als selbst Rechtsperson betroffen ist (Versetzung/ Beförderung)