VerwR AT- Rechtsträger Flashcards
Rechtsträgerprinzip §78 I Nr.1
= Klage ist gg Bund, Land od Körperschaft, deren Behörde den VerwAkt erlassen hat, zu richten (Klagegegner)
Umb Staatsverwaltung des Bundes
- Behördenhierarchie auf Bundesebene
- Wer ist Klagegegner?
= Staatsverwaltung durch eigene Behörden
- oberste Bundesbehörden
- Bundesoberbehörden
- Bundesmittelbehörden
- untere Bundesbehörden
-> Bund ist Klagegegner
Oberste Bundesbehörden
zB Bundesrechnungshof, Bundeskanzleramt Bundestagsverwaltung 14 Bundesministerien: Bundesministerium für Finanzen ....
Bundesoberbehörden
zB Bundesamt für Verf.schutz
Bundeskriminalamt
Bundesnachrichtendienst
Bundesnetzagentur
Bundesmittel- u Bundesunterbehörden Art.87ff
- Bundesmittelbehörden stehen zw Bundesministerien u unterer VerwEbene
- Bundesunterbehörden sind den Mittelbehörden nachgeordnet u nur für kleinere Gebiete zuständig (zB Wasserstraßen- u Schifffahrtsämter)
Mb Staatsverwaltung des Bundes
- Welche jur Personen?
- Wer ist Klagegegner?
- jur Personen des öffentl Rechts
a. Körperschaften
b. Anstalten
c. Stiftungen - jur Personen des priv Rechts
- Beliehene
-> Klagegegner jeweils selbst
Mb Staatsverwaltung des Bundes
- jur Person des öffentl Rechts
a. Körperschaften
Bundesagentur für Arbeit
Berufsgenossenschaften
Mb Staatsverwaltung des Bundes
- jur Person des öffentl Rechts
b. Anstalten
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
-> Achtung: oft sind Bundesoberbehörden als Anstalten benannt u trotzdem KEINE Anstalten sondern Bund ist Klagegegner
Unterschied zw Körperschaften u Anstalten
- Körperschaften haben Mitglieder, die sich selbst organisieren
- Anstalten haben Nutzer
-> beide haben selbst Rechte u Pflichten u können deshalb auch selbst verklagt werden
Umb Staatsverwaltung des Landes
- Behördenhierarchie auf Landesebene
- Wer ist Klagegegner?
- oberste Landesbehörden
- Landesoberbehörden
- Landesmittelbehörden
- Landesunterbehörden
-> Klagegegner ist Land
Mb Staatsverwaltung des Landes
- Welche jur Personen
- Wer ist Klagegegner?
- jur Personen des öffentl Rechts
a. Körperschaften
b. Anstalten
c. Stiftungen - jur Personen des priv Rechts
- Beliehene
-> Klagegegner jeweils selbst
Oberste Landesbehörden §7 LVG
Landesregierung Ministerpräsident Ministerien Rechnungshof Landesbeauftragte für den Datenschutz
Landesoberbehörden §23 LVG
= die Behörden, deren Zuständigkeit sich auf das ganze Landesgebiet erstreckt
Landesamt für Verfassungsschutz
statistische Landesämter
Landesmittel- u Landesunterbehörden
- Landesmittelbehörden
- unterstehen umb den obersten Landesbehörden u verfügen über einen eigenen VerwUnterbau
- zB Regierungspräsidien - Landesunterbehörden
- zB Landräte od Kreispolizeibehörden
Untere Verwaltungsbehörden §15 LVG
- in den Landkreisen: Landratsämter
- in den Stadtkreisen: Gemeinden
-> untere VerwBehörde sind NICHT Landesunterbehörden sondern Körperschaften (jur. Person des öffentl Rechts)