VerwR AT- Verfahrensfehler Flashcards
Was ist zu beachten, ob ein Verfahrensfehler in Form der fehlenden Anhörung (§28 VwVfG) vorliegt?
- War Anhörung überhaupt erforderl §28 I?
- Lag ein Entbehrlichkeitsgrund für die Anhörung vor §28 II, III vor?
- War Anhörung erforderl (+), kann Formfehler gem §45 VwVfG geheilt werden?
- Wenn keine Heilung: Folgen von Verfahrensfehlern §45
- Wann ist eine Anhörung nach §28 I erforderl?
a. Beteiligter iSd §13 I Nr.2 VwVfG: Adressat des VA
b. Eingriff in die Rechte des Beteiligten
- > VA greift in die Rechte des Beteiligten ein, wenn eine rechtl geschützte Position beeinträchtigt wird (zB Aufhebung einer Begünstigung)
- Lag ein Entbehrlichkeitsgrund für die Anhörung vor §28 II, III vor?
Von Anhörung kann abgesehen werden, wenn…
a. sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbes wenn einer der aufgelisteten Fälle Abs.2 vorliegt
b. ihr ein zwingendes öffentl Interesse entgegensteht (Abs.3)
- Kann Formfehler gem §45 VwVfG geheilt werden?
- §45 I Nr.3 VwVfG: bei Nachholung der Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verw.gerichtl Verfahrens
Problem: Betroffene stellt seine Sicht der Dinge innerhalb der Begründung seines Widerspruchs dar
-> kann darin die Nachholung der Anhörung gesehen u der Formfehler geheilt werden?
- Wortlaut des §45 I Nr.3: Anhörung muss nachgeholt werden
- nachgeholte Anhörung muss dieselbe Qualität haben, wie die urspr unterlassene
- §28: Betroffenen ist “Gelegenheit zu geben”, sich über Tatsachen zu äußern -> Behörde muss dafür sorgen, dass Betroffene Kenntnis hat dass u wozu er sich äußern kann
- > durch Widerspruch hat Betroffener auch Mögl.keit Stellung zu nehmen u Widerspruchsbehörde setzt sich gleichwertig mit Widerspruch auseinenander
-> Einlegung u Begründung des Widerspruchs kann Formfehler heilen
Zwei untersch Konstellationen, ob eine nicht erfolgte Anhörung mittels einer Nachholung geheilt werden kann
- Ggstand der Prüfung ist eine noch zu erhebende Klage (“Hat eine solche Klage Aussicht auf Erfolg?”)
- > kein Streitentscheid notwendig, sondern schlicht darauf abstellen, dass Anhörung durch Behörde auch noch während des Prozesses nachgeholt werden kann §45 II VwVfG - Ggstand der Prüfung ist bereits erhobene Klage (“Wie wird das Gericht entscheiden?”)
- > Untersuchung ob eine Heilung (zB durch Einlegung des Widerspruchs) bereits stattgefunden hat
- nur innerhalb dieser Konstellation Streitentscheid