VerwR AT- Fortsetzungsfeststellungsklage Flashcards
Allgemeines zur Fortsetzungsfeststellungsklage §113 I 4 VwGO
- Klage wurde erhoben, der eig Grund der Beschwerde ist zwischenzeitlich aber weggefallen/ erledigt
- erforderl Antrag muss nicht ausrückl gestellt werden, es genügt wenn Betroffene die Klage nicht zurücknimmt
- ermöglicht grds nur die Fortsetzung eines bereits rechtshängigen Prozesses nach Erledigung
- > keine direkte Anw mögl, wenn Erledigung schon VOR Klageerhebung eingetreten ist
Schema: Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage §113 I 4
I. Eröffnung des Verw.rechtswegs II. statthafte Klageart 1. Anfechtungsklage (-) weil erledigt 2. Fortsetzungsfeststellungsklage a. Erledigung eines VA b. vorher
III. Feststellungsinteresse §113 I 4
IV. Klagebefugnis: Adressatentheorie (Art.2 I)
V. Vorverfahren §68
VI. Klagefrist §74 I 1
VII. Klagegegner
VIII. Beteiligten- u Prozessfähigkeit §62
Handelt es sich bei einem Hausverbot (zB von Gericht) um eine öffentl-rechtl Streitigkeit? (str)
- wenn die Verwaltung einen der Form nach eindeutigen formellen VA erlässt (+), ansonsten…
a. es kommt auf Zweck des Besuches an
aa. verfolgt Betroffene wirt Belange in Dienstgebäude (Vertreter für Büromaterial), dann privatrechtl
bb. verfolgt Betroffene öffentl-rechtl Angelegenheit (Einreichung eines Antrags), dann öffentl-rechtl
(-) Zweck oft nicht anhand obj Kriterien eindeutig best.bar
b. Zweck des Hausverbots (hM)
aa. zur Sicherung der Erfüllung öffentl Aufgaben im Gebäude, dann öffentl-rechtl (daher in öffentl Gebäuden grds öffentl-rechtl)
Abgrenzung Anfechtungsklage §43 zur Fortsetzungsverpflichtungsklage §113 I 4
- beide richten sich gg das Handeln (=VA) einer Behörde (Aufhebung des VA)
- Anfechtungsklage scheidet jedoch aus, sobald der VA erledigt ist, da dieser nach §43 II VwVfG unwirksam wird
- trotz Erledigung des VA muss Prozess aber noch nicht beendet sein, deshalb kann Kläger, der Klage nicht zurücknehmen will, Antrag auf ein Feststellungsurteil stellen (Fortsetzung der Anfechtungsklage iFd Feststellungsklage)
- betrachtet man die FFK als Unterart der Anf.klage so lässt sich auch die Subsidiariätsklausel des §43 II VwGO für den Vorrang der FFK anführen
- mit Erledigung des VA ist auch kein Rechtsverhältnis mehr existent
Wann muss Erledigung des VA eingetreten sein, dass die Anfechtungsklage iFd Feststellungsklage fortgeführt werden kann?
Erledigung muss eintreten, …
a. NACHDEM Anfechtungsklage erhoben wurde
b. BEVOR das Urteil ausgesprochen wurde
Was versteht man unter Feststellungsinteresse §113 I 4?
= jedes vernünftige, rechtl, wirt od ideelle Interesse des Klägers
- auch wenn Maßnahme einen tiefgreifenden GR-Eingriff darstellt (zB Verbot einer Parteiveranstaltung)
Feststellungsinteresse §113 I 4: rechtl Interesse
= wenn die Wahrscheinlichkeit nahe liegt, dass die Behörde eine neue Entscheidung mit dem Inhalt des erledigten VA erlassen wird (Wiederholungsgefahr)
Feststellungsinteresse §113 I 4: wirt Interesse
= wenn das Urteil des Verw.gerichts für einen späteren Staatshaftungsprozess dienen soll
- Kläger soll nicht um die Früchte seines bereits eingeleiteten Prozesses gebracht werden
- VA darf sich aber erst NACH Klageerhebung erledigen, da Betroffene sonst umb auf SE klagen kann
Feststellungsinteresse §113 I 4: ideelles Interesse
= wenn behördl Maßnahme diskriminierend war u das Pers.keitsrecht des Klägers beeinträchtigt hat (Rehabilitationsinteresse)
- bei obj u vernünftiger Betrachtungsweise müssen Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtl Feststellung der RWK des Verw.handelns wirks begegnet werden könnte
Inwiefern ist eine Behörde berechtigt, über einen eig verfristeten Widerspruch sachlich zu entscheiden (da bereits unzulässig u nicht unbegründet)?
- Rspr: Widerspruchsbehörde hat Befugnis über einen verspäteten Widerspruch sachl zu entscheiden u das Verfahren trotz Unzulässigkeit wieder zu eröffnen (“Herrin des Vorverfahrens”)
- eingeschränkt wenn in unanfechtbare Rechtspositionen Dritter eingegriffen wurde (zB Widerspruch gg VA mit Drittwirkung), dann EGDL erforderl
(+) es handelt sich um VERWverfahren dass hauptsächl der Selbstkontrolle der Verwaltung dient u daher zur Verfügung stehen muss
(+) Widerspruchsbehörde hat verfahrensrechtl Sachherrschaft u kann deshalb auch trotz Verfristung entscheiden - aA: Widerspruchsbehörde ist nicht befugt über einen verfristeten Widerspruch zu entscheiden
(+) Vorschriften über Widerspruchsfrist würden ausgehebelt
(+) Schaden für Rechtssicherheit
(+) dient auch Entlastung der Gerichte u nicht allein den Interessen des Verfügenden (deshalb keine Dispositionsbefugnis)
Analoge Anw der FFK §113 I 4 VwGO
- wenn Erledigung VOR Klageerhebung schon eingetreten ist
(+) meistens tritt Erledigung schon vor Klageerhebung ein (v.a. bei polizeil Verfügungen)
(+) eine mit Art.19 IV unvereinbare Rechtsschutzlück, wenn trotz rechtl Interesses keine gerichtl Klärung der RMK des betr VA mehr mögl wäre
KlageFrist erforderlich bei bereits erledigten VA?
- §74 I VwGO analog?
(-) Ziel der Klagefrist ist Herbeiführung der Bestandskraft des VA u damit Rechtssicherheit
-> hat sich VA aber bereits erledigt, kann Bestandskraft nicht mehr herbeigeführt werden - deshalb ist es egal ob Entscheidung innerhalb einer best Frist getroffen wird