VerwR AT- Rücknahme/ Widerruf von VA Flashcards
Allgemeines zur Aufhebung von VA
- §48 VwVfG “Rücknahme rechtsw VA”
- §49 VwVfG “Widerruf rechtm VA”
-> Rücknahme u Widerruf sowohl für begünstigende als auch belastende VA: aufgrund divergierender Interessenslage des Bürgers gelten jeweils eigene Voraussetzungen
Was sind “verlorene Zuschüsse”?
= Zuschüsse die gezahlt werden ohne dass der Begünstigte die Zuwendung später zurückzahlen muss (durch Darlehen)
- diese sind aus der Sicht des Staates verloren
- immer eine einstufige Gewährung, daher öffentl-rechtl
statthafte Klageart wenn die Aufhebung der Zuschussbewilligung beseitigt werden soll?
= Anfechtungsklage §42 VwGO, sofern es sich bei der Aufhebung der Zuschussbewilligung um einen VA nach §35 VwVfG handelt
- entscheidend ist dass es sich ber der URSPR Zuschussbewilligung schon um einen VA gehandelt hat
- > Aufhebung eines VA erfolgt dann als dessen “actus contrarius” ebenfalls durch einen VA
B. Begründetheit
I. EGDL
Die Aufhebung eines begünstigenden VA bedarf einer EGDL
-> wie kann man die EGDL bestimmen?
- liegt keine spezialgesetzl Regelung vor kann sich die EGDL nur aus §§48, 49 VwVfG ergeben
- ob §48 od §49 vorliegt kann man nur bestimmen wenn man weiss ob der VA urspr rechtm od rechtsw war
- > Frage ist erstmal offen zu lassen, da innerhalb der mat Rechtm.keit zu prüfen -> Verweis nur auf §§48ff VwVfG
Schema: Begründetheit der Aufhebung eines VA (durch Anfechtungsklage)
B. Begründetheit
I. EGDL
II. Formelle Rechtm.keit der Aufhebung eines VA
III. Mat Rechtm.keit der Aufhebung eines VA
1. Rechtm.keit des urspr VA (Bewilligung)
a. RGDL des urspr VA (Bewilligung)
b. form Rechtm.keit des urspr VA (Bewilligung)
c. mat Rechtm.keit des urspr VA
- Voraussetzungen §48 (bei RWK)/ §49 (bei RMK)
B. Begründetheit
II. Formelle Rechtm.keit der Aufhebung eines VA
- für die Aufhebung von VA gelten in formeller Hinsicht die allg Regeln
a. Zuständigkeit §48 V iVm §3 VwVfG - grds ist Erlassbehörde selbst für Rücknahme zuständig, es sei denn nachträgl tritt eine Zuständigkeitsänderung ein
b. Verfahren §28 VwVfG: Anhörung der Beteiligten
- bevor VA erlassen wird, der in Rechte der Beteiligten eingreift, muss dieser Gelegenheit haben sich zu äußern
B. Begründetheit
II. Mat Rechtm.keit der Aufhebung eines VA
- > es müssen entweder Voraussetzungen von §48 od §49 vorgelegen haben
- > deshalb zunächst zu klären ob der urspr VA (Bewilligung) rechtm od rechtsw war
- Rechtm.keit/ RWK des urspr VA
a. RGDL für urspr VA
b. formelle Rechtm.keit des urspr VA
c. mat Rechtm.keit des urspr VA - Voraussetzungen §48 (bei RWK)/ §49 (bei RMK)
B. Begründetheit
III. Mat Rechtm.keit der Aufhebung eines VA
1. Rechtm.keit des urspr VA (Bewilligung)
a. RGDL des urspr VA (Bewilligung)
-> nur für Eingriffsverwaltung od auch für Leistungsverwaltung?
- aufgrund dem Grds des Vorbehalts des Gesetzes bedarf es einer gesetzl Ermächtigung
eA: nicht für Leistungsverwaltung erforderl
(+) weil Leistungsverwaltung nur begünstigende Wirkung für Bürger hat
(-) Leistungsverw kann auch belastende Wirkung für einen nicht berücksichtigten Konkurrenten haben
aA: auch für Leistungsverwaltung erforderl (Lehre vom Totalvorbehalt)
(-) Folge wäre dass der behördl Entscheidungsspielraum innerhalb der Subventionsvergabe deutl eingeschränkt wäre -> Verlagerung der Regelung auf Parlament hätte dann negative Folge für Bürger
Rspr: grds genügt eine Mittelbereitstellung im Haushaltsplan (als Teil des förml Haushaltsgesetzes), sofern Zweckbestimmung hinr umrissen ist
- Vergabe ist dann jeweiligen VerwInstanzen innerhalb ihrerer verf.mäßigen Aufgaben zugewiesen
- nicht wenn durch Subvention GR betroffen sind
Was versteht man unter einer “Förderrichtlinie”
= Verwaltungsvorschrift
Was vesteht man unter “VerwVorschriften”?
= allg Anforderungen, die von einer staatl Stelle an nachgeordnete Behörden gerichtet werden u vorallem deren Organisation u die Art u Weise des VerwHandelns betreffen
- haben nur interne Wirkung u keine Außenwirkung (anders als Rechtsnormen die sich umb an Bürger richten)
= Innenrecht der Verwaltung - Nichtbeachtung führt deshalb nicht umb zur RWK
- betreffen aber mind mb auch Verhältnis zum Bürger
3 unterschiedliche Arten von VerwVorschriften
- norminterpretierende VerwVorschriften
- keine Außenwirkung
- soll für einheitl Auslegung best Gesetzesbegriffe durch die Verwaltung sorgen - normkonkretisierende VerwVorschriften
- haben unter best Voraussetzungen regelm Außenwirkung
- vorallem im Umwelt- u Immissionsschutzgesetz - Ermessensrichtlinien
- liefern Entsch.maßstäbe für die Ausübung des behördl Ermessens um einheitl Rechtsanwendung zu gewährleisten
- keine umb Außenwirkung wegen Art.80 I (Außenrechtssätze darf Verwaltung nur in Form von RVO auf Grdl einer gesetzl Ermächtigung erlassen)
- zB Förderrichtlinien
Grds der Selbstbindung der Verwaltung
= sofern Verwaltung eine Vielzahl von Fällen auf Grdl einer best VerwVorschrift entscheidet u jeweils dieselben Entsch.maßstäbe ansetzt, entsteht einer Verwaltungspraxis
- von VerwPraxis darf Verwaltung wegen Gleichheitsgebot Art.3 nur abweichen, wenn ein hinr sachl Grund besteht
- > Bürger hat Anspr auf eine der VerwPraxis entsprechenden Entscheidung
- versagt Behörde regelm Gewährung einer Zuwendung, dann kann sie im Einzelfall nicht anders entscheiden u trotz Fehlens der Voraussetzungen Leistung gewähren (=RWK der Gewährung)
Welcher Zeitpkt ist maßgeblich für die Beurteilung der Rechtm.keit/ RWK eines VA?
= maßgeblich ist Zeitpunkt ist dessen Erlass
- spätere Änderungen der Sach-/Rechtslage werden über §49 aufgefangen
B. Begründetheit
II. Mat Rechtm.keit der Aufhebung eines VA
2. Voraussetzungen §48 (bei RWK des urspr VA)
a. rechtsw VA der belastet kann grd jederzeit mit Wirkung für die Zukunft od Vergangenheit zurückgenommen werden
b. rechtsw VA der begünstigt kann nur unter zusätzl Voraussetzungen §48 II-IV zurückgenommen werden
aa. Fall des §48 II: Begünstigung durch Geld-/Sachleistung
(1) Vertrauen auf Bestand des VA iSd §48 II
(2) Vertrauen ist schutzwürdig §48 II 3, 2
(3) Rücknahmefrist §48 IV: innerhalb von einem Jahr
(4) RF
§48 II Rücknahme eines rechtsw VA bei Begünstigung durch Geld-/ Sachleistung
-> wann hat Begünstigte auf den Bestand des VA vertraut?
= wenn er fest damit gerechnet hat, dass der VA nicht aufgehoben wird
- immer dann der Fall, wenn Begünstigte in Erwartung auf den Bestand des VA bereits Dispositionen getroffen hat