VerwR AT- Anfechtungsklage Flashcards
OS der Anfechtungsklage
Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg wenn sie zulässig u begründet ist
A Zulässigkeit der Anfechtungsklage
I. Eröffnung des VerwRechtswegs
- Aufdrängende SZW
- Generalklausel §40 I 1
II. Statthafte Klageart, §42 I Alt 1 VwGO
- belastender VerwA
- nicht erledigt
III. Klagebefugnis §42 II Alt.1 VwGO IV. Vorverfahren V. Klagefrist VI. Klagegegner §78 I VwGO VII. Beteiligten- u Prozessfähigkeit VIII. Ordn.gem Klageerhebung §§81, 82 VwGO IX. Zuständigkeit des Gerichts §45 X. Allg Rechtsschutzbedürfnis
A Zulässigkeit der Anfechtungsklage
I. Eröffnung des VerwRechtswegs
- Vorliegen einer aufdrängenden Sonderzuweisung (§126 I BRRG, §54 I BAfÖG, §6 I UIG)
- Eröffnung des VerwRechtswegs nach §40 I 1 VwGO
a. öffentl-rechtl Streitigkeit
b. nichtverfassungsrechtl Art
c. die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrückl zugewiesen ist (abdrängenden Sonderzuweisung) (Art.14 III 4 GG, §40 II 2 VwGO, §33 FGO)
OS für:
I. Eröffnung des VerwRechtswegs
1. Vorliegen einer auf- od abdrängenden SonderzuW (-)
2. Eröffnung des VerwRechtswegs nach §40
Mangels Vorliegens einer auf-drängenden Sonderzuweisung könnte der Verw.rechtswegs nach §40 eröffnet sein.
Der VerwRechtsweg ist eröffnet wenn eine öffentl-rechtl Streitigkeit nichtverfassungsrechtl Art vorliegt. Dies ist der Fall wenn die streitentscheidende Norm eine solche des öffentl Rechts ist
Abgrenzung ob streitentscheidende Norm eine solche des öffentl Rechts ist
2 Stufen Theorie: Subventionierung durch Staat erfolgt in zwei Stufen:
- Stufe: Die Entscheidung über das „Ob“ der
Subventionierung durch Bewilligung/ Genehmigung
-> stets öffentlich-rechtlicher Natur - Stufe: Die konkr Abwicklung der Subventionsgewährung, also die Frage nach dem „Wie“ der Subventionierung
- > idR durch privatrechtlichen Vertrag (zB Darlehen), kann aber auch ebenfalls öffentlichrechtlich ausgestaltet werden
- verlorene Zuschüsse immer einstufig, da nach Bewilligung nur noch Auszahlung erfolgt (öff-rechtl)
II. Statthaftigkeit, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO
- mit welcher Klageart kann das Begehren des Klägers verfolgt werden?
= Aufhebung eines VerwA wird begehrt: Anfechtungsklage - dann muss es sich bei diesem VerwHandeln um einen
a. VerwA handeln (§35 VwVfG
(1) hoheitl Maßnahme (2) die eine Behörde (3) zur Regelung (4) eines Einzelfalls (5) auf dem Gebiet des öffentl Rechts trifft (6) u umb Rechtswirkung nach außen hat
b. der belastend ist u sich noch nicht erledigt hat
III. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO
- Geltendmachung einer Rechtsverletzung; Darlegungsintensität: sog. Möglichkeitstheorie, der zufolge die behauptete Rechtsverletzung nicht von vorn herein und unter allen denkbaren Gesichtspunkten ausgeschlossen sein darf (zum Ausschluss von Popularklagen)
Prüfungsreihenfolge:
a. mögliche Verletzung in einem durch (begünstigenden) VA oder öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten subjektiv-öffentlichen Recht?
b. mögliche Verletzung in einem (einfach-)gesetzlich begründeten subjektiv-öffentlichen Recht?
c. mögliche Verletzung in einem speziellen Grundrecht?
d. mögliche Verletzung in Art. 2 Abs. 1 GG? → Anwendung der sog. Adressatentheorie
IV. Vorverfahren
- > vor Erhebung der Anfechtngsklage sind Rechtm.keit u Zweckm.keit des VerwAktes nachzuprüfen
- > Anf.klage nur zulässig, wenn Widerspruchsbehörde die Entscheidung der Erlassbehörde bestätigt u der Beschwer nicht abgeholfen hat
- §69: Vorverfahren beginnt mit Erhebung des Widerspruchs
- §70: Form u Frist: innerhalb eines Monats, nachdem VerwAkt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist/ schriftl od zur Niederschrift bei der Behörde
- §72:
a. hält Behörde Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab u VerwAkt verliert seinen Beschwer
b. hält Behörde Widerspruch für unbegründet, leitet sie ihn an Widerspruchsbehörde weiter, §73
- diese erlässt Widerspruchsbescheid, mittels dessem Beschwer beseitigt od bestätigt wird
V. Klagefrist §74 VwGO
- Grundsatz: Monatsfrist (Achtung, nicht: Vier-Wochen-Frist), Fristbeginn mit Zustellung (=Bekanntgabe) des Widerspruchsbescheids bzw. wenn ein Vorverfahren nicht erforderl war mit Bekanntgabe des angefochtenen VA gemäß § 74 Abs. 1 VwGO
- Ausnahme: fehlende/ fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, dann: Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO
VI. Klagegegner, § 78 Abs. 1 VwGO
- Grundsatz: Rechtsträgerprinzip, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO:
= Klage ist gg Bund, Land od Körperschaft, deren Behörde den VerwAkt erlassen hat, zu richten - zB Bundesbehörde (=Bund)/ Landesbehörde (=Land)
- Ausnahme: Behördenprinzip, § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (Geltung in Baden-Württemberg jedoch nicht angeordnet)
= landesrechtl Regelung bestimmt, dass Erlassbehörde selbst Klagegegner ist
VII. (1) Beteiligten- und (2) Prozessfähigkeit
(1) = Eignung an einem Verwaltungsgerichtsprozess teilzunehmen, §61 (nat/jur Personen/ Vereinigungen/Behörden)
(2) = Eignung Verfahrenshdl selbst vorzunehmen §62
- Beteiligten- und Prozessfähigkeit des Klägers gemäß §§ 61, 62 VwGO
- Beteiligten- und Prozessfähigkeit des Klagegegners
gemäß §§ 61, 62 VwGO
Schema: Begründetheit der Anfechtungsklage §113 I 1 VwGO
I. Rechtswidrigkeit des angefochtenen VA
- RGL für den Erlass des VA (EGL)
- Formelle Rechtm.keit des VA
- Zust.keit/ Verfahren/ Form - Mat Rechtm.keit des VA
a. Rechtm.keit der EGL
b. TB-Voraussetzungen der EGL
c. RF
II. Verletzung des Klägers in seinen Rechten
OS: Begründetheit der Anfechtungsklage
§113 I 1
Die Klage ist begründet, wenn der VA rechtswidrig u der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist
A Zulässigkeit der Anfechtungsklage
I. Eröffnung des VerwRechtswegs
1. Vorliegen einer aufdrängenden SonderzuW
- erklärt eine spezialgesetzl Regelung ausdrückl, dass der VerwRechtsweg eröffnet ist?
- zB Beamtenrechtsrahmengesetz BRRG: “für alle Klagen der Beamten ist der VerwRechtsweg gegeben” / Bundesimmissionschutzgesetz BImSchG
I. Eröffnung des VerwRechtswegs
- Vorliegen einer auf- od abdrängenden SonderzuW (-)
- Eröffnung des VerwRechtswegs nach §40
Handelt es sich um eine öffentl-rechtl Streitigkeit nach §40 I 1 VwGO wenn gegen Kirchglockenläuten vorgegangen wird?
- rechtl Status der Kirche Art.140 GG iVm Art.137 V WRV
= kath Kirche ist Körperschaft des öffentl Rechts die Rechtsmacht hat, Ggstände ihres Vermögens zu öffentl Sachen zu widmen (unstr für Ggstände die gottesdienstl Zweck dienen “res sacrae”)
= res sacrae muss innerhalb ihres öffentl-rechtl Widmungszwecks genutzt werden - Unterscheidung zw sakralen Läuten (zB Ruf zum Kirchgang) u Läuten zur Zeitangabe (=außerhalb öffentl Widmunsgzweck)