VerwR AT- Verpflichtungsklage Flashcards
Schema: Zulässigkeit der Verpfl.klage
I. Eröffnung des VerwRechtswegs
- aufdrängende Sonderzuweisung
- Eröffnung nach §40 I 1 VwGO
II. statthafte Klageart §42 I Alt.2 VwGO
III. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO
IV. Vorverfahrent
V. Klagefrist
VI. Klagegegner, § 78 Abs. 1 VwGO
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
1. Beteiligten- und Prozessfähigkeit des Klägers gemäß §§ 61, 62 VwGO
2. Beteiligten- und Prozessfähigkeit des Klagegegners
gemäß §§ 61, 62 VwGO
VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO
IX. Zuständiges Gericht, §§ 45 ff. VwGO
X. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
II. Statthaftigkeit §42 I Alt.2 VwGO
= Klagebegehren ist auf Erhalt einer Leistung gerichtet (= Erlass eines VerwAktes) und noch nicht erledigt
- Voraussetzung ist dass Leistung ein VerwAkt ist
mögliche Konstellationen:
a. Zurückweisung eines auf den Erlass eines VA gerichteten Antrags durch die Behörde → Verpflichtungsklage in Form einer sog. Versagungsgegenklage
b Untätigkeit einer Behörde nach Stellung eines Antrags auf Erlass eines VA → Verpflichtungsklage in Form einer sog. Untätigkeitsklage
(s. § 75 VwGO, welcher keine eigene Klageart normiert)
III. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO
a. Geltendmachung einer Rechtsverletzung; Darlegungsintensität: sog. Möglichkeitstheorie, der zufolge die behauptete Rechtsverletzung nicht von vorn herein
und unter allen denkbaren Gesichtspunkten ausgeschlossen sein darf (Aber keine Adressatentheorie, weil Art.2 I keinen allg Leistungsanspr enthält)
b. Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht in einer Verpflichtungssituation, sofern der Kläger möglicherweise einen Anspruch (= subjektiv-öffentliches Recht) auf Erlass
des begehrten VA hat;
Prüfungsreihenfolge:
aa. möglicher Anspruch aus einem (begünstigenden) VA oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag?
bb. möglicher Anspruch aus einer einfach-gesetzlichen Norm?
cc. möglicher Anspruch aus einem Grundrecht? (Ausnahme weil sich aus GR grds keine Leistungsanspr ergeben!)
- > Evidenzformel
IV. Vorverfahren
- Statthaftigkeit eines Vorverfahrens, § 68 Abs. 2 iVm Abs. 1 VwGO
- Erforderlichkeit eines Vorverfahrens, insbesondere § 68 Abs. 2 iVm Abs. 1 S. 2 VwGO
- ordnungsgemäße und erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens, insbesondere Beachtung der Form- und Fristvorgaben des § 70 VwGO
-> erfolglose Durchführung des erforderl Widerspruchs-/ Vorverfahrens
V. Klagefrist
- im Falle einer Versagungsgegenklage (s. A. II.):
- Grundsatz: Monatsfrist (Achtung, nicht: Vier-Wochen-Frist); Fristbeginn mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bzw. Bekanntgabe des ablehnenden VA gemäß § 74 II iVm Abs. 1 VwGO
- Ausnahme: fehlender od fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, dann: Jahresfrist gemäß § 58 II VwGO - im Falle einer Untätigkeitsklage (s. A. II.):
- keine Fristbindung, aber Verwirkung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses möglich
VI. Klagegegner, § 78 Abs. 1 VwGO
- Grundsatz: Rechtsträgerprinzip, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
- Ausnahme: Behördenprinzip, § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (Geltung in Baden-Württemberg jedoch nicht angeordnet)
-> §78 gilt für ALLE Fälle der Verpflichtungsklage (obwohl gem Wortlaut nur Untätigkeitsklage genannt wird)
OS: Begründetheit der Verpfl.klage §113 V VwGO
Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts (1) rechtswidrig, (2) der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt u (3) die Sache spruchreif ist. Dies ist der Fall wenn der Kläger einen Anspr auf den begehrten VA hat.
Schema: Begründetheit der Verpfl.klage §113 V VwGO
I. Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung des begehrten VA
- Anspruchsgrundlage
- (begünstigender) VA, öffentlich-rechtlicher Vertrag, einfaches Gesetz - Formelle Anspruchsvoraussetzungen
- Antrag bei der zuständigen Behörde (Achtung, bei diesem Aufbau NICHT: Zuständigkeit, Verfahren, Form) - Materielle Anspruchsvoraussetzungen
- Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Anspruchsgrundlage
II. Verletzung des Klägers in seinen Rechten
- liegt vor, soweit ein Anspruch auf den begehrten VA besteht
III. Spruchreife
Wann ist Ablehnung od Unterlassung des begehrten VA rechtswidrig?
Ablehnung oder Unterlassung des begehrten VA ist rechtswidrig, soweit der Kläger einen Anspruch auf den begehrten VA hat
Wann besteht Spruchreife?
= Spruchreife besteht, wenn das Gericht zu einer abschließenden Entscheidung über den Erlass des VA in der Lage ist
-> immer dann, wenn die TB-Voraussetzungen einer gebundenen Entscheidung vorliegen (Vornahmeurteil)
Unterschied Klagebefugnis Anfechtungs- zur Verpflichtungsklage
- Kläger muss in beiden Situationen geltend machen durch Ablehnung/ Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein
- Anfechtungsklage:
- Adressatentheorie: nie von vornerein ausgeschlossen dass Adressat eines belastenden VerwAktes zumindest in seinem Recht aus Art.2 I verletzt ist - Verpflichtungsklage
- Adressat des abgelehnten VerwAkts ist nicht schon aufgrund der Ablehnung klagebefugt, da Art.2 I keinen allg Leistungsanspr enthält
- Klagebefugt ist wer geltend macht ein subj Recht auf Erlass des VerwAktes zu haben
Klagebefugnis: “subj-öffentl Recht”
= die dem Einzelnen aufgrund öffentl Rechts verliehene Rechtsmacht, von einem Träger öffentl Verwaltung ein konkr Tun, Dulden od Unterlassen verlangen zu können
- können sich nicht nur auf gesetzl Regelungen, sondern auch Erklärungen der Verwaltung stützen (zB Erklärung der Behörde dass Geschw.schilder aufgestellt werden)
- > subj-öff Recht durch Zusicherung §38 I VwVfG
Klagebefugnis: “Evidenzformel”
Klagebefugnis ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Verletzung des Rechts offensichtlich u eindeutig nach keiner Betrachtungsweise mögl ist
Vorverfahren §68
-> Berechnung der Frist iRd §70
= Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben
- §41 VwVfg: Ablauf der Bekanntgabe
- §41 II 1: Übermittlung eines schriftl VerwAkts durch die Post im Inland -> Dreitagesfiktion
- > Berechnung bestimmt sich unabhängig davon, ob über §§79, 31 VwVfG od §57 II VwGO, 222 ZPO, nach §§187ff BGB
1. §187 I Fristbeginn: Tag in welchen Ereignis fällt wird nicht mitberechnet
2. §188 II Fristende: mit Ablauf des Tages in den das Ereignis fällt
Vorverfahren §68: Frist §70
“Dreitagesfiktion”
- VerwAkt gilt am dritten Tage nach der Postaufgabe als bekannt gegeben, unabhängig davon, ob er tats früher zugegangen ist!