Untersuchungshaft Flashcards
Voraussetzungen für die Anordnung u. Vollstreckung der Untersuchungshaft
I. ein DRINGENDER TATVERDACHT (112 I S. 1 StPO) > in KLAUSUR = anhand bisheriger Beweistatsachen z.B. Zeugen, Videomaterial etc. prüfen warum hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit zum gegebenen Zeitpunkt bereits vorliegt o. Beweise nicht ausreichen!)
II. Sowie ein HAFTGRUND und
III. Erlass des Haftbefehls = VERHÄLTNISMÄßIG u.
IV. Vollstreckung der Haft GEBOTEN ist
(Prinzip der Subsidiarität der Untersuchungshaft = Gebotenheit)
V. grds. HAFTANTRAG DER ZUSTÄNDIGEN STA muss vorliegen (125 I StPO)
(II) Haftgründe
StPO kennt folgende 5 Haftgründe:
- Flucht - 112 II Nr. 1
- Fluchtgefahr - 112 II Nr. 2
- Verdunkelungsgefahr - 112 II Nr. 3
- Haftgrund der besonderen Schwere der Schuld - 112 III
- Wiederholungsgefahr - 112 a
Defis
• Flucht = Der Haftgrund der Flucht liegt vor, wenn festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist o. sich verborgen hält
- Defi “Flucht” = Flüchtig ist der Beschuldigte, wenn er sich von seinem bisherigen räumlichen Lebensmittelpunkt absetzt, um für Ermittlungsbehörden u. Gerichte (zumindest auch) in dem gegen ihn abhängigen Verfahren unerreichbar zu sein u. ihrem Zugriff zu entgehen
- Defi “Verborgen” = Verborgen hält sich der Beschuldigte , wenn er, um sich dem Strafverfahren zu entziehen, seinen Aufenthalt vor den Behörden verschleiert
• Fluchtgefahr = ist anzunehmen, wenn aufgrund BESTIMMTER TATSACHEN bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen
(Vergleichbar mit hinrechender TV)
- der Beschuldigte entzieht sich dem Verfahren durch ein Verhalten, das darauf angelegt ist, durch körperliche o. “geistige” Abwesenheit den Fortgang der Untersuchung o. die zu erwartende Strafvollstreckung dauernd o. für eine gewisse Zeit zu verhindern
(Gründe für o. gegen Fluchtgefahr siehe Skript!!!)
• Verdunkelungsgefahr = Ein Dringender Verdacht der Verdunkelung liegt vor, wenn mit großer / hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, der Beschuldigte werde versuchen, in unstatthafter Weise die Beweislage zu verändern, wenn er nicht verhaftet wird
(Kein Haftgrund bei Kleinkriminalität siehe erfasste Fälle in 113 I StPO)
(Wichtig: Verdunkelungsgefahr muss für die Zukunft bestehen, und zwar in dem Verfahren, in dem über die Haftfrage zu entschieden ist)
- BEWEISMITTEL WIRD BEISEITEGESCHAFFT, wenn der Beschuldigte bewirkt (etwa durch Veräußerung), dass es den Ermittlungsbehörden nicht mehr jederzeit u. unverändert zur Verfügung steht
- unlautere Einwirkung auf eine der genannten Beweispersonen > unter EINWIRKUNG ist eine vom Beschuldigten ausgehende unmittelbare o. mittelbare Beeinflussung zu verstehen
- UNLAUTER IST DIE EINWIRKUNG, wenn sie gegen das Gesetz verstößt o. die Ermittlung des SV in einer vom Gesetz nicht gebilligten Weise stört
• Tatschwere (112 III StPO) (erforderlich = dringender TV folgender Straftaten, Haftgrund hier nicht unbedingt notwendig aufgrund der Schwere der Tat!) keine Defi aber Bsp.:
- Bildung einer terroristischen Vereinigung 129a StGB (auch im Ausland)
- schwerer sexueller Missbrauch von Kindern 176c StGB
- sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge 176d StGB
- Mord 211 StGB
- Totschlag 212 StGB
- schwere KV 226 StGB
- bes. schwere Brandstiftung 306b StGB
- Brandstiftung mit Todesfolge 306c StGB
(Vorschrift greift bei verschiedenen Formen der Täterschaft 25 StGB u. Teilnahme 26, 27 StGB u. Versuch der Beteiligung 30 StGB)
VHM, Gebotenheit
VHM > Erforderlichkeit der Haftanordnung = darf nur angeordnet werden, wenn vollständige Aufklärung dee Tat u. rasche Abwicklung des Strafverfahrens nicht anders gesichert werden kann.
• VHM im engeren Sinne = Hiernach darf Untersuchungshaft nicht verhängt werden wenn sie zu der Bedeutung der Sache u. der zu erwartenden Strafe o. Maßregel der Besserung u. Sicherung außer Verhältnis steht
Beachtung von z.B.:
- Höhe der Strafe (deswegen damit auseinandersetzen wie hoch Strafe bei jeweiligem Delikt ist z.B. Raub etc.!!! Ab 1 Jahr Freiheitsstrafe Haftbefehl bei Haftgründe ggs. gegeben)
- Bedeutung für Öffentlichkeit
- Wirkung der Haft auf den Beschuldigten
- Bedeutung der Sache
• Prinzip der Subsidiarität der Untersuchungshaft = Gebotenheit
> besagt, dass Beschuldigter NUR INHAFTIERT, DER HAFTBEFEHL ALSO NUR DANN VOLLSTRECKT WERDEN DARF, wenn der Zweck der Untersuchungshaft nicht auf andere für den Beschuldigten schonendere Art u. Weise erreicht werden kann
(116 StPO!!!)
Wiederholungsgefahr - 112a StPO
Meine Version
I. DRINGENDER VERDACHT bzgl. Katalogtat:
- Katalogtat
- die im Einzelfall ERHEBLICH ist u.
- Nach Nr. 1 = einmalige Begehung reicht, nach Nr. 2 = wiederholte Begehung o. Fortsetzung (ähnliches Delikt reicht)!!! > zweite Tat muss ebenfalls Katalogtat sein
- Strafandrohung mindestens 1 Jahr!
- Zukünftig ähnliche Delikte zu erwarten? (Wiederholungsgefahr? Mit Sachverhalt arbeiten!)
- Erforderlichkeit (kann in VHM geprüft werden!)
Wiederholungsgefahr 112a StPO (laut Skript)
I. Dringender Verdacht bzgl Straftat, einer in 112a abschließenden Straftat:
a) Katalogtat
b) die auch im Einzelfall ERHEBLICH ist u.
c) zum wiederholten o. fortgesetzten Mal begangen wurde (diesbzgl. mind. dringender TV)
wobei die wenigstens zweite Tat ebenfalls eine Katalogtat sein,
dasselbe Strafgesetz verletzt haben
u. die Rechtsorsnung schwerwiegend beeinträchtigt haben muss.
II. Gefahrenverdacht bzgl. Begehubg weiterer erheblicher Straftaten gleicher Art (=WIEDERHOLUNGSGEFAHR)
a) zu erwartende gleichgelagerte Taten
b) die auch erheblich sind
c) Gefahrenverdacht muss auf indiziengestützte Prognose beruhen, die für hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Tatbegehung spricht
III. Haftbegehung muss in beiden Fällen notwendig sein, um Begehung weiterer Taten zu verhindern (=ERFORDERLICHKEIT)
IV. Straferwartung von mehr als 1 Jahr erforderlich (bei 112a Nr. 2)
V. VHM im engeren Sinne, Gebotenheit der Vollstreckung
VI. Subsidiarität (wenn 112 schon gegeben, dann 112a nur subsidiär) (in Praxis aber immer mitaufnehmen weil anderer Haftgrund entfallen kann!!!