Unterlassungsdelikte Flashcards
1
Q
Echte- und unechte Unterlassungsdelikte
A
- Echte Unterlassungsdelilte = Straftaten, Verstoß gg. Gebotsnorm, bloßes Unterlassen einer vom Gesetz geforderten Tätigkeit (z.B. Nichtentfernen beim Hausfriedensbruch 123 StGB, Nichtanzeige geplanter Straftaten 138 StGB, Unterlassene Hilfeleistung 323c I StGB)
- Unechte Unterlassungsdelikte = Straftaten, der Unterlassende ist hier als GARANT zur Gefahrenabwendung verpflichtet, das Unterlassen ist hier eine Verwirklichung des gesetzl. Tatbestandes durch aktives Tun gem. 13 StGB
> Garantenstellung:
1. Aus besonderen Rechtsgrundsätzen (z.B. 1353 I BGB Eheleute füreinander, 1626 BGB Elterliche Sorge)
- aus rechtlich fundierten Verhältnissen enger natürlicher Verbundenheit (z.B. Eheleute, Verwandten gerader Linie, Geschwistern, Verlobten etc.)
- aus anderen Lebens- u. Gefahrgemeinschaften (z.B. eheähnliche Lebensgemeinschaft, Zusammenschlüsse von Bergsteigern, Extremsportlern)
(Nicht ausreichend = reine Zufallsgemeinschaft!!!)
> > echtes Unterlassungsdelikt ist bei Erdüllung von unechtem Unterlassungsdelikt nur subsidiär zu sehen!!!
Bsp:
- Mutter ertränkt Kind in Badewannde = 211 o. 212 StGB
- Mutter sieht wie Kind ertrinkt u. unternimmt nichts = 211, 13 StGB o. 212, 13 StGB
= unechtes Unterlassungsdelikt (wegen Garantenstellung von Mutter zum Kind!!!)