Mittelbare Täterschaft Flashcards
Mittelbare Täterschaft - 25 I 2. Alt
“Täter ist, wer (…) die Tat durch einen anderen (Tatmittler) begeht”
Mittelbarer Täter = Hintermann (lenkt die Tat etc)
Tatmittler = menschl. Werkzeug
Bsp. 1:
A behauptet ggü. B, er habe seinen Fahrradschlüssel verloren u. müsste nun sein Schloss aufbrechen. Er bekomme das aber sebst nicht hin. B bricht daraufhin das Schloss an dem ihm von A gezeigten Rad auf, wobei er nicht weiß, dass A ihn angelogen hat: es handelt sich nämlich um das Rad eines Unbekannten.
(242, 303 ausgeschlossen da er “Fremdheit der Sache” nicht kennt u. diese Voraussetzung hierfür ist) = mittelbare Täterschaft des A
Bsp. 2:
A vergiftet im Supermarkt eine Portion Nudelsuppe. B kauft diese, kocht die Suppe u. gibt sie seinem Kind zu essen, das daran stirbt.
= mittelbare Täterschaft des A (B ohne Vorsatz gehandelt, ohne gemeinsamen Tatpkan)
Erforderlich für eine mittelbare Täterschaft ist eine aus rechtlichen o. tatsächlichen Gründen unterlegene Stellung (Delikt) des als menschliches Werkzeug eingesetzten Tatmittlers u. die beherrschende Rolle des Hintermannes, der die Sachlage richtig erfasst u. damit das Gesamtgeschehen kraft seines planvoll lenkenden Willens in der Hand hält, mithin also Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens hat
• Mittelbare Täterschaft ausgeschlossen bei:
- fahrlässiges Handeln des Tatmittlers (weil Hintermann insoweit nichts lenken u. leiten kann)
- bei eigenhändigen Delikten (153 ff., 315c StGB)
- sowie bei echten Sonderdelikten, bei denen dem mittelbaren Täter selbst die Subjektqualität für das Sonderdelikt fehlt
(In den letzten beiden Fällen kommt dann allenfalls Anstiftung o. Beihilfe in Frage)