Der Zeuge Flashcards

1
Q

Zeuge

A
  • Zeuge ist die Person, die etwas bekunden soll, was sie selbst wahrgenommen hat u. die selbst nicht Beschuldigter im Verfahren ist.
  • Beschuldigter (Wiederholung): ist die Person, gegen die ein AV (1) besteht u. gegen die Ermittlungsbehörden mit einem entsprechenden WILLENSAKT (2) zum Ausdruck gemacht haben, dass sie gegen ihn/sie ermitteln wollen

Der Status einer Person als Zeuge o. Beschuldigter kann sich je nach Verfahrenssituation auch ändern:
Z.B.:
SV: A u. B stoßen an einer Kreuzung mit ihren Autls zusammen; A ist betrunken, B fährt einfach davon
Funktion des A: Unfallbeteiligter
Funktion des B: Unfallbeteiligter

SV: Polizei kommt u. hört A an, was passiert sei
Verfahrenaituation: Hinweis auf eine Straftat
Funkt. A: A ist als Unfallbeteiligter erst einmal nur verdächtig (ggf. eine Owi begangen zu haben)
Funkt. B: Da B weg ist, ist er als Unfallbeteiligter bereits jetzt verdächtig, eine Unfallflucht begangen zu haben

SV: Der Polizist nimmt den Alkoholgeruch des A wahr
Verfahrenssituation: AV wegen Trunkenheit im Verkehr gegen A
Funkt. A: Verdächtiger einer Straftat nach 315c/316 StGB

SV: Polizist belehrt den A als Beschuldigten wegen des Verdachts des 315c/316 StGB
Verfahrenssituation: mit Belehrung = Einleitung des Verfahrens gegen A
Funkt. A: Beschuldigter
Funkt. B: Zeuge gg. A

SV: Polizist kommt aufgrund der Angaben des A zu dem Schluss, dass B eine Unfallflucht begangen hat u. fertigt eine entsprechende Anzeige
Verfahrenssituation: Einleitung des Verfahrens gg. B wegen Unfallflucht
Funkt. A: Zeuge gg. B
Funkt. B: Beschuldigter

SV: A soll förmlich polizeilich vernommen werden über das Geschehen
Verfahrenssituation: a) in dem gegen ihn gerichteten Verfahren = Belehrung als Beschuldigter, b) in dem gg. B gerichteten Verfahren = Belehrung als Zeuge unter Verweis auf 55 StPO

SV: A wird angeklagt
Verfahrenssituation: Hauptverhandlung
Funkt. A: Angeklagter
Funkt. B: Zeuge ggf. 55 StPO

SV: B wird angeklagt
Verfahrenssituation: Hauptverhandlung
Funkt. A: Zeuge ggf. 55 StPI
Funkt. B: Angeklagter

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Zeugenpflichten / Rechte des Zeugen

A

• Zeugenpflichten:
1. Erscheinungspflicht
Nur auf Anweisung der StA ist Bürger bei Polizei gem 163 III StPO zu erscheinen
(Bei Nichterscheinen = gem. 163 III S. 1 i.V.m. 51 StPO Kosten für das Nichterscheinen werden auferlegt o. Ordnungsgeld o. zum nächsten Termin zwangsweise vorgeführt werden

  • ohne die Anordnung der StA (!), dass der Zeuge vernommen werden soll, hat die Polizei keine Befugnis den Zeugen zum Erscheinen bzw. zur Aussage zu zwingen!
    » erscheint jmd. also nicht bei der Polizei u. wir denken seine Aussage ist sehr wichtig, können wir die Akte an die StA weitergeben, die dann die Polizei mit der Vernehmung ggf. beauftragt!
    (StA kann auch einen Zeugen einladen u. vernehmen gem 161 StPO, da jedoch die Pflicht für den Zeugen zum Erscheinen!)
  • vor Gericht ebenfalls Pflich zum Erscheinen (51 StPO)
    » Merke: Unterscheidung zwischen Pflicht zum Erscheinen u. Pflicht zur Aussage!
  1. Pflicht zur Wahrheit
    Zeuge darf im Rahmen der polizeilichen u. staatsanwaltlichen Vernehmung niemanden zu Unrecht be- o. entlasten!!!
    (Sonst Strafbarkeit gem. 164 StGB wegen falscher Verdächtigung bzw. gem 145 d StGB wegen Vortäuschens einer Straftat)

> > ansonsten kann Zeuge lügen z.B. über sein Alter, pers. Verhältnisse etc. AUßER vor Gericht = dort vollumfängliche Wahrheitspflicht!!!

(!!!) Beachte: Bei pol. Belehrung eines Zeugen: “Sie sind zur wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet” ist FALSCH!!!
» Besser = “Sie dürfen niemanden zu Unrecht be- o. entlasten, da Sie sich sonst selbst strafbar machen könnten. Am besten Sie sagen die Wahrheit, dann kann Ihnen nichts passieren.”

• Rechte des Zeugen:
A) Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen gem. 52 StPO
1. der Verlobte des Beschuldigten
(genügend ein gegenseitiges u. ernstlich gemeintes Eheversprechen)
2. der Ehegatte des Beschuld., auch wenn Ehe nicht mehr besteht
(eine im Inland im Standesamt förmlich geschlossene Ehe)
2a. der Lebenspartner des Beschuld., auch wenn Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht
3. wer mit Beschuldigten in gerade Linie verwandt o. verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt o. bis zum zweiten Grad verschwägert ist o. war.

Info:
> in gerader Linie verwandt = die Großeltern, Eltern, Enkel, Urenkel
> in Seitenlinie verwandt = Geschwister

(• Gerade Linie: Eltern mit Kindern = 1. Grad, Großeltern mit Enkeln = 2. Grad, Großeltern mit Urenkeln = 3. Grad)
(• Seitenlinie: Geschwister = 2. Grad, Onkel u. Neffe = 3. Grad, Cousinen u. Cousengs = 4. Grad - gehören also nicht mehr dazu)

  1. Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes:
    > ein höchstpersönliches Recht
    > der Zeuge ist persönlich zu fragen, ob er aussagen will o. nicht
    > er darf zu jederzeit des Verfahrens die Aussage verweigern, darüber ist er auch zu belehren
    > bei Aussage, gilt hinsichtlich der Wahrheitspflich das bereit oben gesagte…
  • Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger (53, 53 a StPO):
    > z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Kurze Zusammenfassung “Zeuge”

A

52 StPO = Wer alles Zeugnis verweigern kann (Eherparter, Lebenspartner usw. also wenn Zeuge mit Beschuldigten in einer Verwandtschaft steht)

53 StPO = welche Berufsgeheimnisträger ein Zeugnisverweigerungsrecht haben
(z.B. Ärzte, Notare, Rechtsanwälte etc.)
> i.V.m. 203 StGB = was passiert bei “Verletzung von Privatgeheimnissen” (also die Berufsgeheimnisträger)
203 StGB stellt unter Strafe nur bei “unbefugter” Weitergabe… unbefugt = wenn kein tatbestandsausschließendes Einverständnis vorliegt!

Merke: Arzt forderr von uns eine Schweigepflichtsentbindung vom Patienten einzuholen, wenn Patient z.B. bewusstlos, kann Arzt sich selbst von dieser Pflicht entbinden aber nur wenn anzunehmen ist, dass der Patient eingewilligt hätte (“mutmaßlich”) > z.B. Opfer einer Straftat

53a StPO = Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
> z.B. Krankenschwestern, Sekretärin etc.

54 StPO = Aussagegenehmigung für Angehörige des öff. Dienstes
> Aussagen dürfen keine Rückschlüsse auf Personen haben
> Niemals Angaben über Polizeitaktik, Mannschaftstaktik, techn. Ausstattung etc.

55 StPO = Auskunftsverweigerungsrecht
> Jeder Zeuge kann Auskunft verweigern, WENN Gefahr besteht durch Aussagen sich o. Angehörige zu belasten u. somit verfolgt zu werden (Straftat o. Owi)

> > daher IMMER Zeugen BELEHREN!!!

• Weitere Zeugenrechte

68 StPO = Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz
(Vernehmung beginnt schon mit Angaben über Name, Geb.-Datum, Alter, Beruf u. vollst. Anschrift)
Abs. 2/ Abs. 4 = Zeuge darf anstatt Anschrift, Dienst- o. Geschäftsort angeben, WENN Anlass besteht, dass seine Rechtsüter dadurch gefährdet werden (z.B. Stalking)

Merke:
> Polizei gibt immer nur Dienstort an, NIEMALS Wohnanschrift!!! (um sich nicht angreifbar zu machen) (auch bei privaten Sachverhalten als Privatperson trz. möglich Dienstort anzugeben!)
> Adresse von Frauenhäusern NIEMALS in eine Akte schreiben!!! (Außer Frauenhaus ist TO)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly