Tatverdacht Flashcards
Anfangsverdacht (160 I, 152 II StPO)
Liegt vor, wenn es aufgrund von “zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten i.S.d. 152 Abs. 2 StPO und nicht nur aufgrund von bloßen Vermutungen möglich erscheint, dass der Beschuldigte Beteiligter einer Straftat gewesen ist.
(Für Anordnung einer Hausdurchsuchung, Beschlagnahmung oder korperl. Durchsuchung genügt bereits Anfangsverdacht!)
Nehrlich’s Defi:
Das Vorliegen von zureichenden, tatsächlichen Anhaltspunkten für die Begehung einer Straftat. Es genügt, dass aufgrund von Indizien nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens einschließlich des strafbaren Versuchs besteht. Bloße Vermutungen genügen nicht.
Hinreichender TV
Besteht, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen davon ausgegangen werden kann, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Beschuldigten in einer künftigen Hauptverhandlung die Tat nachzuweisen und seine Verurteilung zu erwarten ist.
> liegt vor wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch!
(Notwendig für Erhebung der Anklage durch STA gem. 170 Abs. 1 StPO und der Eröffnung des Hauptverfahrens durch Gericht gem. 230 StPO)
Dringender TV
Liegt vor, wenn nach dem Ermittlungsstand eine große Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Beschuldigte die Tat als Täter oder Teilnehmer schuldhaft begonnen hat .
(Diese Verdachtsstufe muss insbesondere dann bestehen, wenn ein Haftbefehl ergehen soll!)
Richterliche Überzeugung
Das Gericht darf keine vernünftige Zweifel haben, dass die angeklagte Person die Tat begangen hat.