Sachbeschädigung - 303 StGB Flashcards
303 StGB
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache BESCHÄDIGT o. ZERSTÖRT wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren o. mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich u. nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar
> Allgemeindelikt weil “wer…”
Prüfungsaufbau
I. Obj. TB
1. Tatsubjekt: Jedermann
- Tatobjekt:
a) fremde
b) Sache - Tathandlung:
Abs. 1 = Beschädigen o. zerstören
Abs. 2 = a) Unbefugt (ohne tatbestandsausschließendes Einverständnis)
b) das Erscheinungsbild nicht nur unerheblich u. nicht nur vorübergehend beeinträchtigen
(Info: Tatbestandsausschließendes Eimverständnis = Irrtum egal! Z.B Postbote anstatt Polizist klingelt u. darf in die Wohnung, Rechtsfertigende Einwilligung = Irrtum verboten! Aufklärung muss vorher erfolgen!!!)
- Taterfolg
Abs. 1 = Beschädigung o. Zerstörung
Abs. 2 = Nicht nur unerhebliche u. nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes - Kausalität
- (Obj. Zurechnung)
II. Subjektiver TB
(Bedingter Vorsatz genügt)
III. Rechtswidrigkeit
Abs. 1 =
a) Kein rechtfertigendes Einverständnis (tatbestandsausschließ. EV prüft man beim obj. TB, keine rechtf. EV hier bei RW!!!)
b) Keine allgemeinen Rechtfertigungsgründe
Abs. 2 = Keine allgemeinen Rechtfertigungsgründe
IV. Schuld
V. Strafantrag o. öff. Interesse gem. 303 c StGB
Defis: Tatobjekt
Sache:
Jeder körperliche Gegenstand i.S.d 90 BGB, Tiere 90 a BGB
(“Sache” immer als erstes prüfen, dann “fremd”)
• körperl. Gegenstand = sinnlich warnehmbar, räumlich abgrenzbar sowie beherschbar (alle 3 müssen gegeben sein!)
Fremd:
Wenn die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist (bzw. wenn die Sache im Eigentum eines anderen steht)
Defis: Tathandlung
Abs. 1:
Beschädigen =
Jede körperliche Einwirkung auf eine Sache , durch die ihre Substanz/Unversehrtheit nicht ganz unerheblich verletzt wird ODER ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird
(1) Substanzverletzung = jede Veränderung der stofflichen Zusammensetzung der Sache
(2) Funktionsbeeinträchtigung = wenn die Sache nicht mehr zum vorgesehenen Zweck verwendet werden kann u. eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, die nicht ohne Aufwand/Kosten/Zeit wieder behebbar ist
Zerstören =
die vollständige Vernichtung der Sache oder eine so weitgehende Beschädigung, dass die Sache ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig verliert
Abs. 2:
Prüfungspunkte:
(1) unbefugtes,
(2) Verändern,
(3) welches zu einer nicht nur unerheblichen u. nicht nur vorübergehenden Veränderung des Erscheinungsbildes führt (Taterfolg)
» TH u. TE können hier weitestgehend unter einem Prüfungspunkt abgearbeitet werden
- nicht nur unerhebliche Veränderung = wenn Beeinträchtigung nur mit Aufwand/Kosten/Zeit behoben werden kann
- nicht nur vorübergehende Veränderung = dauerhaft, d.h. Beeinträchtigung darf nicht in kurzer Zeit von selbst vergehen
- unbefugte Veränderung der Erscheinung = wenn kein (tatbestandsausschließendes) Einverständnis vorliegt