Mord / Totschlag Flashcards
Allgemein
- Mord unterscheidet sich von Totschlag dadurch, dass zusätzlich zur Tötung an sich noch bestimmte Mordmerkmale (Tatmotiv) erfüllt sein müssen, wobei das Gesetz die Mordmerkmale in versch. Gruppen unterteilt:
• Tötung aus einem besonders verwerflichen Beweggrund / Motiv (1.Gruppe) (Mordlust, Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier, sonst. niedrige Beweggründe)
• Tötung auf besonders verwerfliche Art u. Weise (2. Gruppe) (Grausam, Gemeingefährlich, Heimtücke)
• Tötung zu einem besonders verwerflichen Zweck (3. Gruppe) (Tötung zur Ermöglichung einer anderen Tat, Verdeckungsabsicht)
Totschlag (212 StGB)
I. Obj. TB
1. Tatsubjekt „Jedermann“ (nur ansprechen, wenn problematisch)
2. Tatobjekt > ein anderer lebender Mensch
3. Taterfolg > Tod
4. Tathandlung > Verursachung des Todes = Herbeiführen des Todes / einer Lebensverkürzung
5. Kausalität
6. Obj. Zurechnung
II. Subj. TB
III. RW
IV. Schuld
V. Ggf. Ungeschriebene besonders schwere Fälle (nicht klausurrelevant)
TO: ein anderer lebender Mensch (Beginn des Lebens mit Einsetzen der Eröffnungssehen, Ende des Lebens mit Einsetzen des Hirntodes)
Taterfolg: der Tod (ggf. Hirntod)
TH: (Kausale u. dem Täter zurechenbare) Verursachung des Todes eines Menschen durch eine beliebige Handlung bzw ggf. durch ein gem. 13 StGB strafbares Unterlassen einer solchen
Kausalität: Die Tathandlung muss für den Todeseintritt kausal / ursächlich sein (conditio sine qua non - Formel)
> auch atypische Geschehensabläufe sind kausal!
Obj. Zurechnung / Zurechenbarkeit:
> der vom Täter kausal verursachte Todeseintritt, muss dem Täter zudem obj. zurechenbar sein.
> > Ein vom Handelnden kausal verursachter Erfolg ist nur dann zurechenbar, wenn
1. das Verhalten des Täters ein unerlaubtes / rechtlich missbilligtes Risiko für das Handlungsobjekt geschaffen hat
und
- sich gerade dieses Risiko auch im konkreten Erfolg verwirklicht hat
(Täter muss mit Handeln Risiko fürs TO und den Eintritt des Taterfolges geschaffen haben und diese Risikoschaffung muss dann auch noch unerlaubt sein)
II. Subj. TB
- Absicht
- Wissentlichkeit
- Bedingter Vorsatz (dolus eventualis)
- Bewussten Fahrlässigkeit
- Unbewusste Fahrlässigkeit
- keine Handlung
(Siehe Skript „2. Totschlag“)
Fahrlässig u Vorsatz
Absicht = Täter hält Erfolgseintritt zumind. für möglich, Täter will den Taterfolg (wollend - plannäßig)
Wissentlichkeit = Täter weiß dass der Erfolg eintreten wird, es kommt ihm nicht oder nicht unbedingt auf den Erfolgseintritt an, (wissend - planmäßig)
Bedingter Vorsatz = Täter hält Erfolgseintritt zumindest für möglich, Täter findet sich mit Erfolgseintritt ab / nimmt diesen billigend in Kauf (wissend - gleichgültig)
Bewusste Fahrlässigkeit: Täter sieht Möglichkeit des Erfolgseintrittes voraus, Täter hofft / vertraut darauf, dass Erfolg nicht eintritt (wissend - leichtsinnig)
Unbewusste Fahrlässigkeit = Täter sieht Erfolg nicht voraus, rechnet gar nicht mit diesem (unwissend - leichtsinnig)
Keine Handlung = Täter handelt unbewusst bzw nicht willensgesteuert (unwissend - Reflex)
Mord (211 StGB)
Nach 211 II StGB begeht ein Mord, wer einen anderen Menschen
a) aus einem besonders verwerflichen Beweggrund (Mordlust, Befriedigung des Sexualtriebs, Habgier, sonst. niedrigen Beweggrund) = 1. Gruppe
b) auf besonders verwerfliche Art u Weise (heimtückisch, mit gemeingefährlichen Mitteln, grausam) = 2. Gruppe
c) zu einem besonders verwerflichen Zweck (zur Ermöglichung o Verdeckung einer Straftat) = 3. Gruppe
vorsätzlich tötet.
Prüfungsaufbau
I. Obj. TB
1. TO > ein anderer lebender Mensch
2. Taterfolg > Tod
3. TH > Verursachung des Todes
4. Kausalität
5. Obj. Zurechnung
6. Vorliegen von Mordmerkmalen der 2. Gruppe?
a) Heimtücke
b) mit gemeingefährlichen Mitteln
c) grausam
II. Subj. TB
1. Zumind. bedingter Tötungsvorsatz hinsichtlich der obj. Tatbestandsmerkmale u ggf in Hinblick auf die zuvor bejahten Mordmerkmale der 2. Gruppe
- Vorliegen von Mordmerkmalen der 1. u. / o. 3 Gruppe
a) Mordlust (1. Gruppe)
b) Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes (1. Gruppe)
c) Habgier (1. Gruppe)
d) Sonst. niedrige Beweggründe (1. Gruppe)
e) Verdeckungsabsicht (3. Gruppe)
f) Ermöglichungsabsicht (3. Gruppe)
III. RW
IV. Schuld
Defis
- Gruppe: aus einem besonders verwerflichen Beweggrund:
Mordlust: liegt vor, wenn der Antrieb zur Tat allein dem Wunsch entspringt, einen anderen sterben zu sehen, einziger Zweck des Handelns somit die Tötung als solche ist
(z.B. Tötung aus Neugier, Angeberei, aus reinem Mutwillen, zum Zeitvertreib)
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes: wer im Tötungsakt selbst o. auch später infolge des Tötungsaktes geschlechtliche Befriedigung sucht
Habgier: ist ein ungezügeltes u. rücksichtsloses Streben nach Gewinn „um jeden Preis“, gleichgültig ob es dabei um einen Vermögenszuwachs o. um die Vermeidung von Aufwendungen geht
(z.B. Tötung eines Miterben)
Sonst. niedrige Beweggründe: können alle Tatantriebe sein, die sittlich auf tiefster Stufe stehen u. nach allgemein anerkannten Wertmaßstäben besonders verwerflich u. geradezu verachtenswert sind
(z.B. Tötung aus Rachsucht, Neid, Hass, Wut, Ausländerhass, Selbstsucht)
- Gruppe: auf besonders verwerfliche Art u. Weise:
Grausam: wer dem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke o. Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen physischer u. psychischer Art zufügt
Gemeingefährlich: sind solche Tatmittel, deren Wirkungsweise der Täter im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag u. deren Einsatz geeignet ist eine größere Zahl von Menschen an Leib u. Leben zu gefährden, also eine allgemeine Gefahr entstehen zu lassen
(z.B. Tötung durch Brandstiftung, Überschwemmung, Bombenexplosion etc.)
Heimtücke: Der Unrechtsgehalt liegt im besonders verwerflichen u. gefährlichen Vorgehen des Täters, der die Arg- u. Wehrlosigkeit eines anderen in hinterhältiger Weise zu einem Überraschungsangriff ausnutzt, um das Opfer so an der Ergreifung von Gegenmaßnahmen zu hindern
(z.B. Messerangriff von Hinten, Schuss aus weiter Distanz, Tötung eines Schlafenden etc.)
- Gruppe: besonders verwerflicher Zweck:
Tötung zur Ermöglichung einer anderen Tat: die Tötung dient dem Täter als Mittel zur Begehung weiteren kriminellen Unrechts
(z.B. Tötung eines Wachmanns, um sich so Zutritt zu einem Gebäude zu verschaffen)
Verdeckungsabsicht: Der Täter tötet, um eine andere Straftat zu verdecken, also um eine andere vorausgegangene Straftat als solche o. Spuren einer solchen Tat zu verdecken, „die bei näherer Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten“, namentlich Beteiligte einer Tat, Motive, Verbleib der Tatbeute etc.
(z.B. Täter tötet das Opfer eines Raubes / einer Vergewaltigung, damit er später nicht identifiziert werden kann
Versuch
I. Vorprüfung
a) keine Vollendung (Taterfolg bleibt also aus, was für 211 notwendig ist!!!)
b) Strafbarkeit des Versuchs
Verbrechen gem 12 I StGB immer strafbar
(Vers. Mord z.B. gem. 22, 23 I AH. 1, 211 StGB)
II. Tatentschluss
- Mit Vorsatz also handeln bzgl. aller obj. TBM!!!
III. Unmittelbares Ansetzen
(Obj. ist eine Rechtsgutverletzung bereits eingetreten, sodass Opfer bereits gefährdet erscheint u. subjektiv hat der Täter die Schwelle zum „Jetzt gehts los“ überschritten.
IV. RW
V. Schuld
VI. Rücktritt
(Könnte gem 24 StGB vom Versuch zurückgetreten sein)
a) Fehlschlag
(Versuch könnte fehlgeschlagen sein)
b) unbeendeter / beendeter Versuch
(Unbeendet ist ein Versuch, wenn der Täter davon ausgeht, noch nicht alles zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche getan zu haben. Beendet ist ein Versuch, wenn Täter meint, alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan zu haben.
c) Freiwilligkeit
(Handelt wer ohne Veränderung der äußeren Tatumstände aus innerer Entscheidung von der Tat zurücktritt.)
VII. Ergebnis