Opferschutz Flashcards
Verjährungsregelungen
-In 78 ff. geregelt und zeigt wie lange eine Tat verfolgt werden kann
- mit Eintritt der Verjährung kann Straftat nicht mehr verfolgt werden
- Verjährungsfristen ergeben sich aus 78 StGB
Beginn der Verjährung:
- gem 78a StGB mit Beendigung der Tat
Ende der Verjährung:
- z.B. bei 1 Jahr Verjährung u Tat am 26.03 = am 25.03 um 24 Uhr verjährt! (Irrelevant ob Sonntag, Feiertag im Gegensatz zu Strafantrag)
Unterbrechung der Verjährung:
Verjährung kann durch Unterbrechung (zb durch Ladung Beschuldigtenanhörung, Durchsuchungsbeschluss etc.) doppelt so lange werden! (78c StGB) vor allem Nr. 3!!!)
Ruhe der Verjährung:
Bei bestimmten krassen Taten wie Sexualdelikten kann Beginn der Verjährung zum Vorteil des Opfers hinausgezögert werden (zb weil Opfer sich nicht in Lage fühlt Anzeige zu erstatten)
- so bestimmt 78b I StGB dass Verjährung bei Gewaltdelikten ggü Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruht u erst ab dem 30 Geburtstag zu laufen beginnt u zwar bei
174-174c, 176-178, 182, 184b, 225, 226a, 237 StGB
Opfer als Spurenträger
81 c StPO einschlägig
(also ohne Einwilligung nur wenn Untersuchung nach Würdigung der Umstände zumutbar ist)
- Fotos des Opfers nur bei Einwilligung!
Opfer als Zeuge = 68 III StPO
Zeugenvernehmung = 69 StPO
Zeugenrechte
- Dolmetscher für Zeugen = 161a V, 163 VII ivm 185 GVG
- Nr. 21 I RiStBV - behinderte Menschen
- 186 GVG - Hör- u. Sprachbehinderte
- 58a StPO Videovernehmung
- richterliche Vernehmung (Videovernehmung) = 168c II StPO
- Videosimulationsübertrshung = 168e StPO
- Besondere Rechte des Verletzten im Ermittlungsverfahren = 48a I StPO
- spezielle Regelungen u. Befugnisse für Verletzte = 406d ff. StPO
- Verletzter als aktiver Beteiligter im Ermittlungsverfahren = 158 I StPO
- Opferschutz im Hauptverfahren:
> Teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit 169 GVG - 247 StPO - Ausschluss des Angeklagten bei der Vernehmung von Mitangeklagten u. Zeugen
- 247a StPO Videosimultanvernehmung
- 241 StPO Zurückweisung von Fragen in der Hauptverhandlung
- 241a StPO Vernehmung von minderjährigen Zeugen grundsätzlich durch den Richter
- Besondere Schutznormen für Verletzte im Hauptverfahren
> ab 24 I Nr. 3 GVG - Nebenklage 395 ff. StPO
- Rechte des Nebenklägers 397 StPO
- Finanzielle Ansprüche des Verletzten 403 ff. StPO
- Psychologische Prozessbegleitung 406 g StPO u. PsychPbG
- Informationsrechte des Verletzten = 406 i ff. StPO