Rechtswidrigkeit Flashcards

1
Q

Klausur

A
  1. Der Täter müsste rechtswidrig gehandelt haben.
    [2. Tatbestandmäßiges Handeln indiziert Rechtswidrigkeit, es sei denn es greift ein Rechtferrigungsgrund.]
  2. Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Rechtfertigungsgründe.
  3. Somit handelt der Täter rechtswidrig.
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2
Q

RW Allgemein

A

Keine RW bei:

  • sog. “offenen” Tatbeständen
  • beim Vorliegen von Rechtfertigungsgründen

• Off. TB:
z.B. Nötigung 240 I u. II, 253 I u. II StGB
Aufgrund der Weite des erfassten Verhaltens (Drohung mit einem empfindlichen Übel, jmd. zu einem Handeln, Tun o. Unterlassen zu bewegen) wird die Rechtswidrigkeit nicht indiziert; diese muss vielmehr im Rahmen einer Verwerflichkeitsprüfung gesondert festgestellt werden

• Rechtfertigungsgründe (Erlaubnistatbestände)
Fälle in denen der Gesetzgeber ein eig. strafbares Handeln erlaubt (z.B. um das eigene Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum etc. zu schützen o. um den Staat zu ermöglichen Gesetze auch durchzusetzen wie Platzverweis, Durchsuchung etc.)

StGB = 32 (Notwehr), 34 (Notstand)
StPO = 127 (Festnahmerecht für Jedermann bzw. für Ermittlungsbehörden, 81a, 94, 102 (Eingriffsermächtigung z.B. Blutentnahme, Beschlagnahme  Durchsuchung)
  • Grundgedanke der Rechtfertigungsgründe ist das Prinzip des mangelnden o. des überwiegenden Interesses.

> mangelndes Interesse = wenn Rechtsgutinhaber kein Interesse an dem Schutz seines Rechtsgutes, so ist die Handlung gerechtfertigt (Einwilligung)

> Prinzip des überwiegenden Interesses:
Wenn das geschützte Interesse das verletzte Interesse überwiegt (Notwehr)

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3
Q

Aufbauhinweis

A
  • alle in Betracht kommenden Rechtfertigungsgründe zu prüfen u. zwar für jeden Tatbestand einzeln
  • Vorrangig zu prüfen, ob ein Fall des mangelnden Intereses (rechtferrigende Einwilligung) vorliegt
  • nur wenn das nicht der Fall ist, kommt man zur Prüfung der anderen Rechtfertigungsgründe, die dem Prinzip des überwiegenden Interesses zuzuordnen sind
  • Innerhalb der Rechtfertigungsgründe hat die Notwehr den Vorrang von den Notstandstatbeständen; innerhalb der Notständen, haben die zivilrechtlichen einen Vorrang vor 34 StGB.
  • geht es konkret um die Rechtmäßigkeit einer Festnahme geht 127 I u. II StPO dem 32 StGB
  • daraus ergibt sich folgende Prüfungsreihenfolge:

a) Bei Handlungen außerhalb von Festnahmevorgängen:
(1) Rechtferrigende / mutmaßliche Einwilligung
(2) Notwehr 32 StGB
(3) Zivilrechtlicher defensiver Notstand 228 BGB
(4) Zivilrechtlicher aggressiver Notstand 904 BGB
(5) Rechtfertigender Notstand 34 StGB

b) Bei Festnahmevorgängen:
(1) vorläufige Festnahme 127 StPO
(2) Notwehr 32 StGB

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4
Q

Rechtfertigende Einwilligung / Tatbestandsausschließendes Einverständnis

A
  • ungeschriebenes aus dem Gewohnheitsrecht entstammender Rechtfertigungsgrund, der dem Prinzip des mangelnden Interesses zuzuordnen ist

(Rechtfertigende Einwilligung zu Gunsten des Täters, da Opfer eingewilligt hat)

• Tatbestandsausschließendes Einverständnis
Irrtum erlaubt (Postbote/Polizei), bei rechtfertigende Einwilligung ist Irrtum nicht erlaubt! Z.B. Belehrung von Arzt vor Op
» erschleicht der Täter durch Hervorrufen eines Irrtums auf Opferseite ein tatbestandsausschließrndes Einverständnis, so bleibt dieses trz wirksam u. der Täter macht sich nicht wegen einer vollendetet Tat strafbar, da dann ein wesentliches obj. TBM fehlt.

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5
Q

Prüfungspunkte bei der “rechtfertigenden Einwilligung”

A

I. obj. TB

II. subj. TB

III. Rewi:
1. Obj. Rechtfertigungselement:
a) Dispositions- bzw. Verfügungsbefugnis
(Der Einwilligende kann nur in die VERLETZUNG PERSÖNLICHER (EIGENER) RECHTSGÜTER nicht hingegen in die Verletzung von Kollektivrechts- bzw. Universalrechtsgütern einwilligen + er muss allriniger Rechtsgutinhaber sein + das Leben einer Person steht niemals zur Disposition d.h. Tötung auf Verlangen ist strafbar 216 StGB)

b) Einwilligungsfähigkeit
(bestimmt sich nach konkreter Einsichts- u. Urteilsfähigkeit, also ob Betroffener in der Lage war Bedeutung u. Tragweite des Rechtsgutverzichtes zu erfassen)

c) keine wesentlichen Willensmängel
(Erklärung darf z.B. kein Irrtum o. Täuschung unterliegen)

d) Erklärung
(Einwilligungserklärung muss vor der Tat erfolgen, wobei eindeutige konkludente Erklärungen möglich sind)
aa) ausdrücklich vorher
bb) mutmaßlich:
Erklärung ist nicht einholbar u. Inhaber des Rechtsgutes müsste vernünftiger Weise einwilligen

e) Bei KV-Delikten gem. 228 StGB keine Sittenwidrigkeit erlaubt
(Sittenwidrig ist die KV, wenn sie gegen das Anstandsgefühl “aller billig u. gerecht Denkenden” verstößt z.B. lebensbedrohliche Aufnahmerituale in Gruppen, Gangs etc., Anstiftung, Beihilfe zum Autosurfen usw.

  1. Subj. Rechtfertigungselement:
    Voraussetzung, dass der Täter weiß, dass der Betroffene in seine Rechtsgutverletzung einwilligt u. gerade deshalb gestützt auf dieses Einverständnis - handelt
    (Weiß er nichts vom Einverständnis, so ist er nicht gerechtfertigt bze. kommt zumindest eine Versuchsstrafbarkeit in Betrach (strittig)

VI. Schuld

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6
Q

Notwehr 32 StGB

A
  • der zentrale Rechtfertigungsgrund im Strafrecht mit den weitestgehenden Eingriffsbefugnissen der Person, die sich zu Recht auf Notwehr berufen kann. Selbst die Tötung eines Menschen zum Schutz von Sacheigentum kann unter Umständen durch Notwehr gerechtfertigt sein. Eine Güterabwägung bzgl. des “Ob” der Verteidigung, also der Frage, ob man sich überhaupt verteidigen darf, findet - anders als bei den Notständen - nicht statt

Geprägt wird das Notwehrrecht von 2 tragenden Prinzipien:

• Selbstverteidigungsprinzip:
Der Notwehrübende muss im Notfall den Schutz seiner Rechtsgüter in die Hand nehmen dürfen

• Rechtsbewahrungsprinzip:
Der Notwehrübende ist als Repräsentant der Rechtsordnung der aktuelle Verteidiger des Rechts: DAS RECHT BRAUCHT DEM UNRECHT NICHT ZU WEICHEN.

  • Notwehr kann nicht nur von einem Angegriffenen selbst, sondern auch VON EINEM DRITTEN geübt werden, der dem Angegriffenen zu Hilfe eilt, man spricht insofern von NOTHILFE!

Prüfungsschema Notwehr:

I. obj. Voraussetzungen:

  1. Notwehrlage 32 II StGB
    a) Angriff eines Menschen, der
    b) gegenwärtig u.
    c) rechtswidrig ist.
  2. Notwehrhandlung
    a) Verteidigung 32 II
    b) Erforderlichkeit 32 II
    (1) Geeignetheit
    (2) mildestes Mittel
    c) Gebotensein 32 I: Fälle des Rechtsmissbrauchs

II. Subj. Voraussetzungen:

  1. Kenntnis der Notwehrlage
  2. Verteidigungswillen

III. Ergebnis

  1. Notwehrlage (Defis):
    a) ANGRIFF ist die von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter o. Interessen

b) Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet o. noch andauert
c) Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er von der Rechtsordnung missbilligt wird, also selbst nicht gerechtfertigt ist

  1. Notwehrhandlung muss objektiv erforderlich u. geboten sein
    a) Erforderlichkeit:
    Die Notwehrlage ist erforderlich, wenn sie geeignet ist den Angriff abzuwehren u. unter mehreren gleichgeeigneten Mitteln das mildeste Mittel darstellt
  • Geeignet ist ein Verhalten, das eine noch so unwahrscheinlich kleinste Chance eröffnet, dass die Verteidigung den Angriff, wenn auch nicht vollständig abwehrt, so doch wenigstens abschwächt, erschwert o. verzögert
  • Gebotenheit:
    da keine Güterabwägung, ist die Verteidugungshandlung i.d.R. geboten, wenn sie erforderlich ist!

• Notwehr entfällt:

  • Bagatellangriffe
  • Krasses Missverhältnis
  • Absichtsprovokation

• Notwehrrecht ist eingeschränkt:
- bei bestimmten Personenkreis
> schuldlos handelnder Angreifer
> Personen mit enger persönlicher Beziehung
- Sonst schuldhaft herbeigeführte Notwehrlage

Subj. Voraussetzungen - Verteidigungswille

  • Notwehrlage muss dem Verteidigenden bewusst sein
  • er muss die Notwehrhandlung mit dem Willen begehen, sich o. Dritte zu verteidigen

(Dies folgt aus der Formulierung “um…abzuwenden”)

Info: Bei Angriff auf uns (einschränkende Notwehr) = dreistufiges Reaktionsmodell:

  1. Ausweichen (dem Angriff ausweichen)
  2. Schutzwehr (z.B. Hilferufe)
  3. Trutzwehr (Gegenwehr, trz. mildestes geeignetes Mittel)
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7
Q

228 BGB - Defensivnotstand

A

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8
Q

904 BGB - Aggressivnotstand

A

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9
Q

127 StPO - Vorläufige Festnahme (Jedermannsrecht)

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10
Q

34 StGB - Notstand

A

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